Kündigung
BGB §§ 556 a, 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Alter; Gebrechlichkeit; betagter Mieter; Härtegrund
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Erwerber einer Mietwohnung, in der sich ein älterer Mieter befindet, muß sich darüber im klaren sein, daß das deutsche Recht ein soziales Mietrecht ist, und gerade ältere Menschen nicht ohne weiteres aus einer Wohnung herausgekündigt werden können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Des weiteren sei noch ausgeführt, daß das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt. Die Kl. seien vielmehr darauf hingewiesen, daß sie selbst es waren, die die Situation verursacht haben, in der sie sich jetzt befinden. Beim Erwerb des streitgegenständlichen Mietobjektes war ihnen bewußt, daß sich darin zwei ältere Mieterinnen befanden. Sie hätten sich darüber im klaren sein müssen, daß das deutsche Recht ein soziales Mietrecht ist und gerade ältere Menschen nicht ohne weiteres aus einer Wohnung herausgekündigt werden können, sondern daß hier gemäß der Vorschrift des § 564 b Abs. 1 BGB ein besonderer sozialer Schutz besteht, weil gerade bei älteren Menschen ein Wohnungswechsel eine besondere Härte darstellen kann. Es konnte 1992 sicherlich von den Kl. nicht verlangt werden, daß sie ohne weiteres einen Überblick über die rechtliche Situation hatten. Jedoch konnten sie angesichts ihrer Kenntnis über die bestehenden Mietverhältnisse besondere Sorgfalt und Vorsicht walten lassen und hätten sich ggf. über die rechtliche Situation, die für sie nach der Wende neu war, informieren müssen. Sofern die Bekl. irgendwann einmal geäußert haben mag, sie werde in Zukunft ausziehen, so ist dies eine Erklärung, aus der kein besonderer Rechtsbindungswille der Bekl. hergeleitet werden kann. Gerade bei älteren Menschen muß damit gerechnet werden, daß sie, um das Mietverhältnis nicht unnötig zu belasten, sich durchaus mit dem Auszug einverstanden erklären, sich dann aber schwertun, die Wohnung zu wechseln. Außerdem hatte die Bekl. kein konkretes Auszugsdatum genannt, was schon für die Unverbindlichkeit der Erklärung spricht. Es ist eine allgemeine psychologische Tatsache, daß ältere Menschen, insbesondere jene über 80, entweder nicht mehr die geistige oder die seelische Flexibilität besitzen, aus einer Wohnung auszuziehen, in der sie seit fast einem Viertel Jahrhundert wohnen. Im übrigen ist den Kl. anheimgestellt, sofern ihre Wohnung nach wie vor noch gewisse Unzulänglichkeiten bietet, hier zu investieren und Abhilfe zu schaffen. Dies ist ihnen um so mehr zumutbar, als sie - wie bereits ausgeführt - die Situation bei ihrem Einzug in der Wohnung kannten. Nicht gefolgt werden kann den Kl. auch in ihrer Argumentation, daß dem gemeinsamen Kind infolge dessen beengten Wohnens ein psychischer Schaden entstehen könnte. Wäre das richtig, so müßten sämtliche Angehörigen der Kriegs- und Nachkriegsgeneration, die unter noch ärmlicheren Verhältnissen als das Kind der Kl. aufgewachsen sind, als Dauerbehandlungspatienten für Psychotherapeuten einzustufen sein. Daß dem nicht so ist, ist eine allgemein bekannte Tatsache und bedarf daher keines Beweises. Es fehlt zudem der Vortrag, wie konkret die psychische Gefährdung oder Beeinträchtigung sich auswirken soll.
So wie für die Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses zumutbar ist, so wäre für die alte und gebrechliche Bekl. die Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar. Die besondere Schutzbedürftigkeit älterer Menschen, insbesondere wenn sie krank und gebrechlich sind, ist in der Rechtsprechung anerkannt. So hat das LG Berlin entschieden, daß dem Räumungsinteresse des Vermieters der Vorrang zu geben ist, wenn sich bei einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs die Interessen des Vermieters und die Härtegründe des Mieters gleichwertig gegenüberstehen. Das Landgericht hat im entschiedenen Fall, der in MDR 1991, S. 59 abgedruckt ist, den Interessen des Kl. als Vermieter aus Alters- und Gesundheitsgründen Vorrang gegeben. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das LG Bonn (NJW-RR 1990, S. 973) entschieden. Danach kann eine Kündigung trotz des berechtigten Eigenbedarfs unwirksam sein, weil für die hochbetagte, seit 50 Jahren die Wohnung bewohnende Mieterin die Kündigung eine Härte darstellt. Diese Linie setzt sich fort in der Entscheidung des AG Landau, abgedruckt in NJW 1993, S. 2249: Für einen schwer herzkranken 79 Jahre alten Mieter kann gemäß der genannten Entscheidung die Beendigung seines seit 35 Jahren bestehenden Mietverhältnisses eine solche Härte bedeuten, daß der Vermieter, der die Wohnung für seinen Sohn und dessen Familie benötigt, zurückstehen muß. Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe, abgedruckt in NJW 1970, S. 1746 ff. bedeutet es eine Härte für die Mieter im Sinne von § 556 a BGB, wenn eine 81jährige, gebrechliche Mieterin z. Zt. der vertragsmäßigen Beendigung des Mietverhältnisses die Mietwohnung herausgeben muß. Die Härte entfällt nicht deshalb, weil die Mieterin grundsätzlich einen Wohnungswechsel erstrebt, wenn dieser Zt. noch nicht möglich ist, weil die Mieterin an die neue Wohnung berechtigterweise bestimmte Anforderungen stellt und eine solche Wohnung noch nicht vorhanden ist. Die lange Mietdauer allein begründet noch keine Härte für den Mieter. Dieser Überblick über die Rechtsprechung zeigt, welchen Schutz alte Menschen im deutschen Mietrecht genießen.
Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kammer eine ähnliche Situation, wie in der zitierten Rechtsprechung gegeben. Die Bekl. ist mittlerweile 84 Jahre alt. Sie ist krank und gebrechlich und lebt seit 25 Jahren in der streitgegenständlichen Wohnung. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ihr eine Wohnung in unmittelbarer Nachbarschaft besorgt werden kann, führt dies nicht zur Zumutbarkeit der Kündigung und der Räumung durch die Bekl. Für ältere Menschen kann allein schon der Wohnungswechsel an sich, mag die Wohnung auch in der Nachbarschaft der alten Wohnung liegen, verwirrend und störend sein, weil sich z. B. ein anderer Wohnungszuschnitt ergibt. Insbesondere bei älteren Bauten gleicht keine Wohnung der anderen. Ältere Leute tun sich schwer dabei, sich in einer neuen Wohnung, mag es sich um einen Alt- oder um einen Neubau handeln, zurechtzufinden. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, daß die Bekl. tatsächlich auch - im Gegensatz zur Auffassung der Kl. - gebrechlich ist.