Kündigung
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Zweifamilienhaus; selbst bewohnt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen wird vom Vermieter im Rechtssinne nur dann selbst bewohnt, wenn er dort das Zentrum seiner privaten Lebensführung hat, wofür er voll beweispflichtig ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Räumungsbegehren ist jedoch aus dem Grunde nicht gerechtfertigt, weil die Kl. die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäß § 564 b Abs. 4 BGB trotz entsprechenden Hinweises seitens der Kammer nicht ordnungsgemäß dargelegt und unter Beweis gestellt hat.
Nach § 564 b Abs. 4 BGB kann der Vermieter, ohne daß besondere Kündigungsgründe vorliegen müßten, ein Mietverhältnis über eine in einem Zweifamilienhaus gelegene Wohnung kündigen, wenn er selbst eine dieser Wohnungen bewohnt. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Vermieter in dieser Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat. Bei der Wohnung des Vermieters in dem Zweifamilienhaus, in dem auch die Mieter wohnen, muß es sich für den Vermieter um "das Zentrum seiner privaten Lebensführung" handeln, vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 241. Die Begründung für die erleichterte Kündbarkeit einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus ist gerade im Zusammenleben "auf enger Tuchfühlung" der Parteien gesehen worden. Nur wenn der tatsächliche Wohngebrauch des Vermieters so intensiv ist, daß man von einer Beeinträchtigungsmöglichkeit seines Lebensbereichs durch den Mieter ausgeben kann, hat der Vermieter das Recht zu der privilegierten Kündigung des § 564 b Abs. 4 BGB, vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., B 538.
Daß sie die Wohnung im Hause in diesem Sinne bewohnt und dort nicht lediglich ihren förmlichen Wohnsitz hat, legt die Kl. nach Auffassung der Kammer schon nicht substantiiert dar. Dem - nicht ausreichenden - Vortrag der Kl. sind die Bekl. darüber hinaus bestreitend entgegengetreten, ohne daß die Kl. geeigneten Beweis antritt. Sie bezieht sich zum einen auf die vorgelegte Meldebescheinigung v. 17.4.1989. Diese ist jedoch kein geeignetes Beweismittel. Mit ihr kann lediglich belegt werden, daß die Kl. unter der entsprechenden Anschrift gemeldet ist. Nicht ergibt sich jedoch aus der Meldebescheinigung, daß die Kl. dort in einem für ein Kündigungsrecht nach § 564 b Abs. 4 BGB erforderlichen Umfang und Ausmaß tatsächlich wohnt.
Das kann auch nicht durch die von der Kl. mit Schriftsatz v. 10.11.1989 zum Beweis erneut angebotene Ortsbesichtigung geklärt werden. Selbst wenn man unterstellt, daß die Wohnung der Kl. vollständig möbliert und mit Wäsche und ähnlichem komplett ausgestattet ist, so läßt sich daraus nur schließen, daß die Wohnung jederzeit bewohnbar ist. Nicht ergibt sich daraus jedoch - worauf es entscheidend ankommt -, daß die Wohnung auch tatsächlich von der Kl. bewohnt wird, und zwar in einem Umfang, daß diese Wohnung als das Zentrum ihrer privaten Lebensführung angesehen werden kann.