Kündigung
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Eigenbedarf; Alternativwohnung; schlechter Erhaltungszustand
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs hat keinen Erfolg, wenn dem Vermieter eine Alternativwohnung zur Verfügung steht, die sich in dem gleichen - schlechten - Zustand wie die gekündigte Wohnung befindet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch die von den Kl. ausgesprochene Kündigung beendet worden, weil ein vernünftiges Interesse der Kl. an der Beendigung des Mietverhältnisses entgegen der Auffassung des AG nicht festgestellt werden kann (§ 564 b BGB). Der bloße Wunsch eines Vermieters, den vermieteten Wohnraum nunmehr selbst nutzen zu wollen oder durch die in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 begünstigten Dritten nutzen zu lassen, reicht zur Annahme eines Eigenbedarfs nicht aus. Vielmehr müssen neben diesem Wunsch auch vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen, die die Inanspruchnahme des konkret ins Auge gefaßten Wohnraumes rechtfertigen (BVerfG in WM 1989, 491).
An diesen erforderlichen, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen für die Inanspruchnahme des von dem Bekl. gemieteten Wohnraums fehlt es aber nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen.
Die Besichtigung der Räumlichkeiten in dem Hause der Kl. hat nämlich ergeben, daß in dem Haus ein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, der dem 23jährigen Sohn des Kl. zu 1. überlassen werden kann. So befindet sich in dem Dachgeschoß eine weitere abgeschlossene Wohnung, die drei Mansardenräume umfaßt. In diesem abgeschlossenen Bereich des Dachbodens befindet sich gleichfalls ein Waschbecken, welches nach der Augenscheinseinnahme durch die Kammer in einem wesentlich besseren Zustand ist als die Waschgelegenheit in der Wohnung des Bekl. Da auch die Wohnung des Bekl. über kein eigenes WC verfügt, vielmehr sich dieses im Gang befindet, entspricht die am gegenüberliegenden Ende des Ganges gelegene Wohneinheit von den Räumlichkeiten her genau der Wohneinheit, die der Bekl. gemietet hat. Aufgrund dieser Gegebenheiten steht ein ausreichender Wohnraum zur Verfügung, der von dem Kl. genutzt werden kann.
Auch der Hinweis darauf, daß diese Räume renoviert werden müßten, verfängt nicht. Nach der Augenscheinseinnahme durch die Kammer befindet sich nämlich auch die von dem Bekl. angemietete Wohnung in einem desolaten Zustand. Angesichts des Zustandes dieser Wohnung ist davon auszugehen, daß sie vor einer Neubenutzung ebenfalls einer umfassenden Renovierung unterzogen werden muß. Mithin ist die nunmehr freistellende Einheit durchaus mit den von dem Bekl. gemieteten Räumen vergleichbar, so daß es den Kl. zuzumuten ist, diese Räume zu renovieren und dem Sohn des Kl. zu 1 zur Verfügung zu stellen.
Soweit die Kl. darauf verweisen, die nunmehr frei gewordenen Räume seien gerade im Hinblick darauf geräumt worden, das Dachgeschoß zu renovieren, erfordert auch dieser Hinweis keine andere Beurteilung, da der Sohn der Kl. in diese Räume einziehen kann.
Falls die Kl. die Absicht haben, das Dachgeschoß nur insgesamt zu renovieren, vermag dies zwar möglicherweise ein Interesse an einer wirtschaftlichen Verwertung zu begründen, jedoch ist ein solches Interesse nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Kündigungserklärung.