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Kündigung

LG Paderborn3 T 148/9712.09.1997WuM 1998, 21

§ 544 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; fristlos; Gesundheitsgefährdung; Verwirkung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mietwohnung ist einer Verwirkung nicht zugänglich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die beabsichtigte Prozeßführung bietet entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Bekl. haben substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, sie hätten das Mietverhältnis fristlos wegen drohender Gesundheitsgefährdung gekündigt. Das AG hat hierzu ausgeführt, ein eventuelles Kündigungsrecht der Bekl. sei nach dem bisherigen Vorbringen verwirkt. Eine Verwirkung der fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung gemäß § 544 BGB ist jedoch ausgeschlossen. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach eine fristlose Kündigung auch dann möglich ist, wenn der Mieter die gefahrbringende Beschaffenheit bei dem Abschluß des Vertrages gekannt oder auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet hat. Wenn aber schon ein Verzicht nicht möglich ist, so kommt eine Verwirkung erst recht nicht in Betracht.