Kündigung
BGB §§ 564, 564 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Kündigungsschreiben; Mietermehrheit; Zugang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Mehrheit von Mietern ist es nicht erforderlich, die Kündigung in einem einzigen einheitlichen Schreiben zu versenden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der erforderliche zeitliche Zusammenhang der getrennt verschickten Kündigungen ist hier (Differenz 30 Tage) noch gegeben. In dem Fall des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1987, 1369) lag eine Differenz von mehr als einem Monat vor.
Da die Kündigungen in getrennten Schreiben verschickt worden sind, tritt Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Zugang des letzten Kündigungsschreibens innerhalb des engen zeitlichen Zeitraumes ein, hier also Ende Juni 1998.
Nicht erforderlich ist, daß die Kündigungen in einem einzigen einheitlichen Schreiben versandt werden. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß dann, wenn - wie hier - einer der beiden Mieter bereits weggezogen ist oder nie hier gewohnt hat, der Zugang dieses einen Schreibens beim zweiten Mieter von der Weiterleitung des Kündigungsschreibens durch den ersten Mieter abhängen würde. Da aus diesem Grund getrennte Kündigungserklärungen an mehrere Mitmieter möglich sind, ist es auch nicht zu vermeiden, daß diese zu verschiedenen Zeitpunkten zugehen können, sei es z. B. durch die Postlaufzeiten oder einen Nachsendeauftrag bei einem der Mieter als Kündigungsempfänger. Daß in diesem Fall die Mieter nicht wissen, wann alle Kündigungen tatsächlich zugegangen sind, wenn sie nicht miteinander deswegen Kontakt aufnehmen, ist nicht dem Vermieter anzulasten. Die mehreren Mieter haben nämlich die Wohnung gemeinsam angemietet. Spätere Veränderungen in ihrem gemeinschaftlichen Bereich liegen daher in ihrer eigenen Risikosphäre.
Dieser Rechtsansicht steht auch nicht die Entscheidung des LG Cottbus (NJW-RR 1995, 524 [= WM 1995, 38]) und die Kommentierung bei Sternel (Mietrecht, IV 9 und Sternel aktuell, Rn. 900) entgegen. Für die Erholung eines RE bestand mithin kein Anlaß.