Kündigung
BGB § 554 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; fristlos; Diktiergerät; Tonbandaufnahme
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist nicht zur fristlosen Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Mieter berechtigt, wenn der Mieter mit einem offen gehandhabten Diktiergerät ein Gespräch mit dem Vermieter in der Wohnung aufzeichnet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Schreiben v. 28.2.1997 kündigte der Kl. dem Bekl. fristlos die von diesem angemietete Wohnung, da der Bekl. ein persönliches Gespräch auf Tonband mitschnitt, das zwischen ihm und dem Kl. in den Wohnräumen des Bekl. am 24.1.1997 geführt worden war. Der Bekl. behauptet, die Aufnahme des Gespräches am 24.1.1997 sei mit Wissen des Kl. und in dessen Einverständnis erfolgt.
Das AG Hamburg hat der Räumungsklage stattgegeben. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 554 a BGB wirksam. Der Bekl. habe das Vertrauensverhältnis zwischen ihm als Mieter und dem Kl. als Vermieter endgültig zerstört, indem er am 24.1.1997 ein zwischen den Parteien geführtes persönliches Gespräch auf Tonband aufnahm.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache, denn der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag ist nicht wirksam gekündigt geworden.
Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gemäß § 554 a BGB liegen nicht vor. Der Bekl. hat nach Auffassung der Kammer nicht in einem solchen Maße schuldhaft gegen seine Verpflichtungen verstoßen, daß dem Kl. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte.
Bei der Bewertung der Aufzeichnung eines Gespräches der Parteien am 24.1.1997 durch den Bekl. ist zu berücksichtigen, daß die Aufnahme nicht heimlich erfolgte und der Kl. sich nicht gegen das Vorgehen des Bekl. wandte. Das pauschale Bestreiten der Behauptung des Bekl., er, der Kl., habe die Aufnahme wahrgenommen, genügt nicht. Vielmehr hätte der Kl. darlegen müssen, warum er trotz offener Handhabung des Diktiergerätes nicht von dessen Einsatz ausging. Vor diesem Hintergrund relativiert sich auch der den Bekl. ebenfalls treffende Vorwurf, er habe ohne Einverständnis des Kl. die Aufnahme dem Handwerker Herrn N. vorgespielt.
Die behauptete Aufzeichnung eines Gesprächs des Bekl. mit Herrn N. ist unerheblich, denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß dieser Vorgang Einfluß auf das Mietverhältnis genommen hat.