Kündigung
BGB §§ 564, 565, 242; WoBindG § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Nachmieter; Neuvermietung; Entlassung aus dem Mietvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Will der Mieter in eine altengerechte Wohnung umziehen, ist dies ein erheblicher Grund für den Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag. Dieser setzt eine Nachmietergestellung oder eine außerordentlich leichte Neuvermietungsmöglichkeit für den Nachmieter voraus, wie sie bei Wartelisten der Behörde für die betreffende Kategorie der Sozialwohnung gegeben ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. (...)
2. Jedoch war der Kl. nach Treu und Glauben gehalten, die Bekl. zum 30.11.1997 aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Der Mieter hat nach Treu und Glauben einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung, wenn er zum einen einen erheblichen Grund für diesen Wunsch hat und zum anderen entweder einen gleichwertigen Nachmieter stellt oder aber die Neuvermietung außerordentlich leicht und ohne nennenswerte eigene Aktivität des Vermieters möglich ist (s. das Beispiel einer bestehenden Warteliste bei Sternel, Mietrecht, Rdz. 1 120). Diese Voraussetzungen waren hier zum 1.12.1997 erfüllt. a. Ein gewichtiger Gtund stand der Bekl. zur Seite. Der Wunsch, in eine altengerechte Wohnung umzuziehen, ist bei einer alleinstehenden 67jährigen Mieterin ein solcher, auch unabhängig von ihrem aktuellen Gesundheitszustand. Entgegen dem Bestreiten des Kl. ist auch davon auszugehen, daß solche Wohnungen nicht mit einer Frist von einem Jahr im voraus angemietet werden können, denn aus ihnen pflegen die aktuellen Bewohner nicht mehr mit ordentlicher Kündigungsfrist aus zuziehen. b. Die Neuvermietung wäre auch außerordentlich leicht möglich gewesen. Der Kl. hätte hierfür nur, wozu er ohnehin und unabhängig vom zivilrechtlichen Ende des Mietverhältnisses der Parteien gemäß § 4 Abs. 1 WoBindG öffentlich-rechtlich verpflichtet war, das tatsächliche Freiwerden der Wohnung am 31.10.1997 dem Wohnungsamt zu melden brauchen. Hätte er dies getan, dann hätte er zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Nachmieter erhalten. Hiervon ist nach der Mitteilung des Wohnungsamtes an das Gericht v. 4.5.1999 auszugehen. Zwar konnte das Wohnungsamt nicht mehr feststellen, wieviele freie Wohnungen seinerzeit vorhanden waren. Es läßt sich aus seiner Mitteilung aber ableiten, daß es jedenfalls nennenswert weniger als die registrierten 340 Bewerberhaushalte waren. Das ergibt sich schon aus dem Zahlenverhältnis zwischen den Bewerbern einerseits und den in der entsprechenden Größenkategorie insgesamt vorhandenen Sozialwohnungen andererseits. Bei 340 Bewerbern hätte von den insgesamt vorhandenen 5.600 Wohnungen jede 16. bis 17. frei sein müssen, um eine Versorgung zu ermöglichen, was illusorisch ist. Dementsprechend schreibt auch das Wohnungsamt, daß man von einem Überhang der Nachfrage über den Leerstand ausgehen könne. Bei einer solcher Marktsituation kann mit der erforderlichen Gewißheit der Schluß gezogen werden, daß der Kl. auch für die Wohnung der Bekl. bei vorschrift mäßiger Meldung alsbald einen Nachmieter gefunden hätte.