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Kündigung

LG Bonn6 S 153/9906.09.1999WuM 2000, 35

BGB § 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; berechtigtes Interesse; geringer Mietzins

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung eines Mietvertrages liegt nicht vor, wenn die vom Mieter zu zahlende Miete nicht einmal die anfallenden Nebenkosten decken kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit die Kl. ihre Kündigung damit begründet, sie könne das Mietverhältnis nicht fortsetzen, da sie von der geringen Miete der Bekl. nicht einmal die anfallenden Nebenkosten decken könne, stellt dies keinen Grund zur fristlosen Kündigung dar.

Ebensowenig liegt darin ein Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung gemäß § 564b Abs. 2 Nr. 1-3 oder Abs. 1 BGB. Die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung des Mietobjektes als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, berechtigt einen Vermieter nicht zur Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses. Erhält ein Vermieter von seinem derzeitigen Mieter weniger als die ortsübliche Miete - wovon hier ausgegangen werden kann -, mag er erforderlichenfalls eine angemessene Mietzinserhöhung im Wege der Zustimmungsklage gegenüber diesem Mieter durchsetzen. Von ihrem Recht auf angemessene Mietzinserhöhung hat die Kl. jedoch trotz ihrer finanziellen Schwierigkeiten seit ihrem Eintritt in das Mietverhältnis keinen Gebrauch gemacht. Abgesehen davon hat der Voreigentümer zwischenzeitlich sein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung im 1. Obergeschoß des Mietobjektes faktisch aufgegeben, indem er in ein Altenheim gezogen ist. Da die Kl. diese Wohnung ebenfalls weitervermietet hat, dürfte sich ihre finanzielle Situation auch verbessert haben.

Kündigung — LG Bonn 6 S 153/99 — vera