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Kündigung

LG Berlin64 S 477/8913.03.1990GE 1990, 491

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Heizkostenvorschüsse; Zahlungsverzug

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rückständige Heizkostenvorschüsse als kündigungserheblicher Zahlungsverzug.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Auch der Zahlungsrückstand betreffend die Heizkostenvorschüsse war bei der Berechnung des die Kündigung rechtfertigenden Rückstandes nach § 554 Abs. 1 Ziff. 2 BGB zu berücksichtigen. Miet-zins im Sinne des § 554 Abs. 1 BGB ist die Warmmiete; denn auch die Heiz kostenvorschüsse zählen zu den laufenden Mieteingängen, mit denen der Vermieter nach dem Schutzzweck des § 554 BGB rechnen können soll. Der Heizkostenvorschuß kann auch noch bis zum Ablauf einer angemessenen Abrechnungsfrist geltend gemacht werden (vgl. insoweit LG Berlin, MieterMagazin 1984, 162; LG Berlin, GRUNDEIGENTUM 1987, 575). Die Abrechnungsfrist war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 6. April 1989 noch längst nicht verstrichen, sondern begann gerade erst zu laufen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Anders liegt der Fall bei Rückständen, die durch Nachforderung von Heizkosten aufgrund von Abrechnungen entstanden sind. Vgl. insoweit A. OLG Koblenz GE 84, 817; LG Berlin ZMR 80, 338; LG Berlin MM 85 Nr. 12 S. 33.