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Kündigung

LG Berlin63 T 44/82 3 C 759/81 AG Tiergarten15.06.1982GE 1982, 845

§ 554 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Zahlungsverzug; Abschluß durch Befriedigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Einzahlung auf das Bankkonto des Vermieters oder bei der Post des Erfüllungsortes vor dem Zugang der Kündigung genügt nicht, um diese unwirksam zu machen. Entscheidend für den Ausschluß der Kündigung gem. § 554 Abs. 1 BGB durch Befriedigung des Vermieters ist der Zeitpunkt, in welchem das eingezahlte Geld dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Auffassung des Amtsgerichts, das Kündigungsrecht des Kl. sei schon vor Zugang der Kündigung erloschen gewesen, ist nicht zu folgen. Die Kündigung des Mietvertrages ist dem Bekl. unstreitig am 12. Dezember 1981 zugegangen, während die beiden rückständigen Monatsmieten, auf deren fehlende Zahlung die fristlose Kündigung gestützt war, dem Konto des Kl. unstreitig erst am 14. Dezember 1981 gutgeschrieben worden sind. Damit ist auch die Erledigung des Rechtsstreits erst nach Eingang der Klage bei Gericht erfolgt.

Die u. a. bei Ermann-Schopp, BGB, Anm. 11 zu § 554 BGB vertretene Auffassung, daß die Einzahlung auf das Bankkonto des Vermieters oder bei der Post des Erfüllungsortes vor dem Zugang der Kündigung genüge, um diese unwirksam zu machen, ist nicht zu folgen. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, in welchem das eingezahlte Geld dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird, denn erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erwirbt dieser aus der Leistung des Schuldners, wenn diese durch Überweisung erfolgt ist, einen eigenen Anspruch gegen die kontoführende Bank und kann die Schuld infolgedessen als getilgt angesehen werden (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 40. Aufl. Anm. 1 b zu § 270 BGB). § 554 Abs. 1 BGB schließt die Kündigung nur aus, wenn der Vermieter vorher befriedigt worden ist. Bevor der überwiesene Geldbetrag dem Konto des Vermieters nicht gutgeschrieben worden ist, kann aber von dessen Befriedigung keine Rede sein. Unter diesen Umständen hat sich die Bekl. bei Zugang der Kündigung mit zwei Monatsmieten im Zahlungsverzuge befunden, denn die Mieten waren nach dem Inhalt des Mietvertrages monatlich im voraus bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zu zahlen. Die Kündigung war auch in formeller Hinsicht wirksam, denn der Prozeßbevollmächtigte des Kl. hatte ihr eine ihm vom Hausverwalter des Kl. ausgestellte Vollmacht beigefügt. Daß der Hausverwalter des Kl. seinerseits von diesem bevollmächtigt war, ergibt die zur Akte gereichte Hausverwaltervollmacht vom 5. Dezember 1981. Einer Beifügung der Hausverwaltervollmacht zu dem Kündigungsschreiben bedurfte es nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage mußten den Bekl. aber auch die Kosten des Räumungsrechtsstreites treffen, denn ohne die nachträgliche Zahlung der rückständigen Miete, hätte der Räumungsnachzahlungsklage stattgegeben werden müssen.