Kündigung
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Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Nutzungsverhältnis; Erholungsgrundstück
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigung eines Nutzungsverhältnisses über ein Erholungsgrundstück nur unter den Bedingungen des § 314 Abs. 3 ZGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht ein Anspruch gegen die Bekl. auf Räu-mung und Herausgabe des streitbefangenen Grundstücks aus § 314 Abs. 5 ZGB, der hier gemäß Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt II, § 4 des Artikels 232 EGBGB zum Einigungsvertrag anzuwenden ist, nicht zu. Das Nutzungsverhältnis ist nicht durch eine Kündigung seitens der Kl. beendet worden.
Die Voraussetzungen einer Kündigung eines Nutzungsverhältnisses über eine Bodenfläche zur Erholung, um ein solches handelt es sich hier, durch den Überlassenden sind in § 314 Abs. 3 ZGB geregelt.
Die genannte Bestimmung des Einigungsvertrages ist nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 14 GG verfassungswidrig. Das Eigentumsrecht des Vermieters und Eigentümers wird nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Das Eigentumsrecht ist hinreichend geschützt, da das Nutzungsverhältnis zwar nicht durch eine fristlose Kündigung, wohl aber bei Vorliegen des in § 314 Abs. 3 ZGB genannten Kündigungsgrundes durch ordentliche beendet werden kann. Dabei ist der dem BGB frem-de Begriff der "gesellschaftlich gerechtfertigten Gründe" auch hinreichend bestimmbar, da er auslegungsfähig ist. Zum einen nennt das ZGB selbst einige Regelbeispiele dafür, was unter diesen Gründen zu verstehen ist, zum anderen kann zur Auslegung auf die Regelung des § 564 b BGB hinsichtlich der "berechtigten Interessen" zurückgegriffen werden.
Die von der Kl. ausgesprochene fristlose Kündigung ist unwirksam, da eine solche Kündigung nach § 314 ZGB nicht möglich ist.
Das Nutzungsverhältnis ist aber auch nicht durch eine ordentliche Kündi-gung beendet.
Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 314 Abs. 3 Satz 1 ZGB liegen nicht vor, da hiernach das Nutzungsverhältnis zum 31. Oktober eines Jahres nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden kann. Diese Frist wurde von der Kl. mit ihrer Kündigung vom 4. September 1991 für eine Kündigung zum 31. Oktober 1991 nicht eingehalten.
Auch die Voraussetzungen einer Kündigung gemäß § 314 Abs. 3 Satz 2 ZGB, wonach hier eine Kündigung zum 31. Dezember 1991 in Betracht käme, liegen nicht vor. § 314 Abs. 3 Satz 2 ZGB verlangt als Kündigungsgrund ein besonders schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten des Nutzungsberechtigten.
Die Errichtung des Bungalows auf dem Grundstück ist hier kein derart schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten, da die Bekl. gemäß § 2 des Nutzungsvertrages berechtigt war, mit einer staatlichen Genehmigung ein Wochenendhaus zu errichten. Unstreitig handelt es sich bei dem Bun-galow um ein Wochenendhaus im Sinne dieser Regelung, welches die Bekl. mit einer staatlichen Genehmigung erbaute.
Soweit die Kl. ein schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten der Bekl. damit begründet, daß das Grundstück und der Bungalow von einem Herrn W. und nicht von der Bekl. selbst benutzt werde, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Allein die Behauptung, daß die Bekl. zu keinem Zeitpunkt den Bungalow benutze, sondern ausschließlich Herr W. mit seiner Familie, reicht nicht aus. Die Kl. hätte konkrete Tatsachen, auf die sie ihre Kenntnis stützt und über die dann Beweis erhoben werden könnte, vor-bringen müssen. Daß die Bekl. den Bungalow nicht nutze, ist lediglich ei ne Wertung der Kl., die der Beweiserhebung nicht zugänglich ist.
Soweit sich die Kl. auf ein im Frühjahr 1990 geführtes Gespräch mit der Bekl. beruft, wonach diese geäußert haben soll, daß für sie die Nutzung des Grundstückes zu Ende ginge, ist dieser Vortrag ebenfalls nicht hin-reichend substantiiert und einer Beweiserhebung zugänglich. Es fehlen konkrete Angaben dazu, unter welchen Umständen und wann dieses Ge-spräch genau stattgefunden haben soll. Die Angabe "Frühjahr 1990" ist zu ungenau.
Die von der Kl. angebotenen Beweise waren nicht zu erheben, da es sich hierbei wegen des fehlenden substantiierten Vortrages hierzu um eine un-zulässige Ausforschung gehandelt hätte.
Eine Kündigung gemäß § 314 Abs. 3 Satz 3 ZGB scheidet ebenfalls aus, da die Kl. einen dringenden Eigenbedarf nicht substantiiert vorgetragen hat. Allein die vage Absicht, auf dem Grundstück ein Haus errichten zu wollen, um dort "gegebenenfalls" mit ihrem Ehemann und ihrer verheira-teten Tochter mit einem Kind zu wohnen, reichen nicht aus, die Dringlichkeit eines Eigenbedarfs hinreichend darzutun.