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Kündigung

LG Berlin61 S 226/8718.01.1988GE 1988, 409

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Wohnraumkündigung; Gebrauchsüberlassung; Abmahnung; Familienangehörige; unbefugter Gebrauch; Schwiegersohn

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Überläßt der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters die Wohnung unbefugt zum alleinigen Gebrauch Familienangehörigen, rechtfertigt dieses Verhalten des Mieters eine fristlose Kündigung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. zu 1) (Mieterin) hat der Bekl. zu 2) (ihrer Tochter) und dem Bekl. zu 3) (Verlobter der Tochter) ihre Wohnung zum alleinigen Gebrauch überlassen. Der Kl. hat die Bekl. zu 1) mehrmals abgemahnt; als dies nichts fruchtete, kündigte er fristlos. Das AG wies die Räumungsklage ab, das Landgericht gab ihr in der Berufung statt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind räumungspflichtig (§§ 556, 985 BGB), denn die fristlose Kündigung vom 3. Dezember 1986 hat das Mietverhältnis des Kl. mit der Bekl. zu 1) beendet. Sie ist aus § 553 des BGB begründet. Die Bekl. zu 1) hat nämlich ungeachtet einer Abmahnung des Kl. einem Dritten, nämlich ihrer Tochter (Bekl. zu 2)) und ihrem zukünftigen Schwiegersohn (Bekl. zu 3)), ihre Wohnung unbefugt zum alleinigen Gebrauch überlassen. Zwar gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Aufnahme der nächsten Angehörigen, der Hausangestellten und des Pflegepersonals in die Wohnung (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 3. Aufl. §§ 535, 536 BGB Rdn. 22), so daß es nicht zu beanstanden ist, daß die Bekl. zu 1) ihre Tochter in ihre Wohnung mit aufgenommen hatte und dort mit ihr wohnte.

Anders verhält es sich dagegen bei dem Bekl. zu 3). Da dieser nicht zu den Angehö-rigen der Bekl. zu 1) gehört, durch dessen Aufnahme ein vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung gegeben ist, sind hier die Voraussetzungen des § 549 BGB gegeben (Emmerich/Sonnenschein a.a.O. § 549 Rdn. 1). Die für die Aufnahme des Bekl. zu 3) erforderliche Erlaubnis ist aber nicht erteilt worden.

Die Bekl. zu 1) kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf dessen Verlöbnis mit der Bekl. zu 2) berufen, denn diese ist nicht Vertragspartnerin des Kl. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Vermieter die Aufnahme des Verlobten in die Wohnung seiner Vertragspartnerin dulden muß. Die Ansicht der Bekl. zu 1), sie habe Anspruch auf Duldung der Gebrauchsüberlassung an den Bekl. zu 3), weil sie und die beiden Verlobten in der Streitwohnung eine Wohngemeinschaft begründet hätten, ist irrig. Denn nach dem Vorbringen der Bekl. bestand die Wohngemeinschaft vor dem Zuzug des Bekl. zu 3) nicht einmal zwischen Mutter und Tochter.

Nach der Entwicklung der Dinge hatte und hat die Bekl. ihre Wohnung anderswo. Sie benutzte, solange ihr Ehemann noch lebte, die Streitwohnung nicht, kam allenfalls zu ihrer Tochter (Bekl. zu 2)) zu Besuch und ließ sich dort trösten und notfalls pflegen. Sie hatte mithin ihre gesamte Wohnung den Bekl. zu 2) und 3) zum alleinigen Gebrauch überlassen. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, war darin bis zur Kündigung eine Änderung nicht eingetreten. Ein Schild mit ihrem jetzigen Namen hatte sie an der Tür der Streitwohnung folgerichtig auch niemals angebracht. Für Dritte war sie nur in der vormaligen Ehewohnung zu erreichen. Das Interesse der Bekl. zu 1) geht demzufolge auch nicht dahin, durch Aufnahme einer Wohngemeinschaft mit ihrer Tochter und deren Verlobten ihr die Streitwohnung zu erhalten, ihr die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Streitwohnung zu ermöglichen; es ist vielmehr darauf gerichtet, ihrer Tochter und deren Verlobten die alleinige Weiterbenutzung einer Wohnung zu ermöglichen, die diese nicht gemietet haben.

Auch auf den Schutz der Familie kann die Bekl. zu 1) nicht mit Erfolg verweisen. Denn dieser greift im Mietrecht nur solange ein, wie Familienmitglieder sich als solche nach außen darstellen. Das wäre nur der Fall, wenn die Bekl. zu 2) bei der Bekl. leben und wohnen würde, nicht aber, wenn eine Mutter nach Wiederverheiratung eine andere Wohnung bezieht und ihre inzwischen erwachsene Tochter in der vormaligen Familienwohnung zurückläßt.

Mithin liegt in der Überlassung der Wohnung durch die Bekl. zu 1) an die Bekl. zu 2) und 3) zur alleinigen Nutzung ein vertragswidriger Gebrauch der Mietwohnung vor, der den Kl. nach erfolgter erfolgloser Abmahnung zur sofortigen Kündigung berechtigte.