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Kündigung

LG Berlin61 S 124/8212.08.1982GE 1982, 899

§ 564 b BGB; § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Berechtigtes Interesse, Hauswartsdienstwohnung; Hauswartswohnung im 4. OG nicht geeignet

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine im 4. Obergeschoß gelegene Wohnung ist als Hauswartswohnung grundsätzlich nicht geeignet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt von dem Bekl. die Räumung seiner im Erdgeschoß gelegenen Wohnung, da er diese als Hauswartswohnung benötigt. Das AG hat die Kl. mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch des Kl. sei nicht begründet, da er eine zwischenzeitlich frei gewordene, im Obergeschoß gelegene Wohnung dem neuen Hauswart hätte vermieten können, statt sie anderweitig zu vergeben. Die Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht der eingeklagte Anspruch aus § 556 Abs. 1 des BGB zu, denn die Kündigung hat das Mietverhältnis beendet. Daß die Kündigung begründet ist, weil der Kl. ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der Kl. an der Durchsetzung seines Räumungsanspruchs nicht gemäß § 242 des BGB deshalb gehindert, weil er eine im 4. Obergeschoß des Hauses gelegene Wohnung nicht zur Unterbringung eines neuen Hauswartes genutzt hat. Denn eine so hoch gelegene Wohnung ist zu diesem Zweck grundsätzlich nicht geeignet. Ein Hauswart muß für die Mieter erreichbar sein, ohne daß diese erst mehrere Treppen hochsteigen müssen. Er muß ferner in er Lage sein, von seiner Wohnung aus die Zugänge und den Hof zu überwachen und notfalls schnell einzugreifen. Daran wäre er gehindert, müßte er zunächst mehrere Stockwerke hinunterlaufen.

Daß der Kl. bei der Auswahl der im Erdgeschoß des Hauses und der von dem Hauswart zu betreuenden weiteren Häuser Treseburger Straße ... etwa sozial ungerecht vorgegangen sei, hat der Bekl. nicht substantiiert darzulegen vermocht. Deshalb kann dahinstehen, ob ein derartiges Vorgehen des Vermieters der Durchsetzung des Räumungsanspruchs entgegengestanden hätte.