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Kündigung

LG Aachen3 T 137/8928.04.1989WuM 1990, 27

BGB § 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; wirtschaftliche Verwertung; Erwerber; Grundstückserwerber; Grundstücksverkauf

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kündigung aus Gründen der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks wird unwirksam, wenn ein Dritter Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. hat keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben, soweit sich die Klage auf den im Schreiben der Voreigentümer der Kl. v. 14.4.1988 angeführten Kündigungsgrund des § 564 b Abs. 2 Ziff. 3 BGB stützte. Insoweit hätte die Klage nämlich objektiv keine Erfolgsaussicht gehabt. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob in dem Kündigungsschreiben schon ausreichend substantiiert die Gründe dargelegt worden sind, die nach Auffassung der damaligen Eigentümer und Vermieter die Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses und hierdurch entstehende erhebliche Nachteile begründen. Dieser Kündigungsgrund, dem die Bekl. mit Schreiben v. 25.11.1988 widersprochen hat, bestand schon nicht mehr bei Einreichung der Klageschrift am 30.11.1988. Der Kündigungsgrund nach § 564 b Abs. 2 Ziff. 3 BGB ist Ausdruck eines besonderen berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. Er ist ebenfalls wie eine Kündigung wegen Eigenbedarfes (§ 564 b Abs. 2 Ziff . 2 BGB) an die Person des Vermieters gebunden. Mit dem Übergang des Eigentums an die Kl., die nach § 571 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind, ist dieser in der Person der früheren Eigentümer liegende Kündigungsgrund weggefallen. Kündigungsgründe, die tatbestandlich ein fortbestehendes Erlangungsinteresse des Vermieters voraussetzen, müssen aber, soweit der Mieter der Kündigung nach § 556 a BGB widerspricht, bis zur Erledigung des Widerspruches durch Urteil oder Vergleich fortbestehen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 114 m. w. N.). Demgemäß war bereits bei Anhängigkeit der vorliegenden Räumungsklage der Kündigungsgrund des § 564 b Abs. 1 Ziff. 3 BGB fortgefallen.