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Kündigung

BVerfG1 BvR 1698/9526.11.1997WuM 1999, 381

BGB § 564 b; GG Art. 14

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Eigenbedarf; Wohnungszusammenlegung; Räumungsbegehren; Verfassungsbeschwerde; Grundrechtsrüge

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Stützt ein Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrages über Wohnräume auf mehrere verschiedene Gründe, greift der Beschwerdeführer davon aber nur einzelne mit nicht hinreichend substantiierten Grundrechtsrügen an, so ist die Verfassungsbeschwerde mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Der Wunsch des Vermieters, eine Wohnung mit der darüberliegenden zusammenzulegen, kann nicht deswegen als unzureichender Grund für eine Kündigung angesehen werden, weil der hinsichtlich dieser anderen Wohnung anhängige Räumungsrechtsstreit noch nicht zu seinen Gunsten entschieden worden ist und er deshalb seinen Nutzungswunsch "derzeit" nicht verwirklichen kann. Darin läge eine nicht mehr hinnehmbare Beschränkung des in Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts eines Vermieters.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten angezeigt (§§ 93 a Abs. 2, 90 Abs. 1 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg; die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf einer Grundrechtsverletzung.

Allerdings halten die Erwägungen des Landgerichts (LG Frankfurt/M., Urt. v. 4.7.1995 - 2/11 S 111/94) zu einem der von der Bf. geltend gemachten Eigenbedarfsgründe verfassungsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Das Gericht hat den im Kündigungsschreiben geltend gemachten Wunsch der Bf., die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Wohnung mit der darüberliegenden zusammenzulegen, deswegen als Grund für die Kündigung nicht ausreichen lassen, weil der hinsichtlich dieser anderen Wohnung anhängige Räumungsrechtsstreit noch nicht zugunsten der Bf. entschieden worden sei und sie daher ihren Nutzungswunsch "derzeit" nicht verwirklichen könne. Verallgemeinert bedeutete dies, wie die Bf. zutreffend ausführt, daß eine derartige Vermieterabsicht, wenn sich die beiden betroffenen Mieter gegen die Kündigungen wehren, praktisch nicht durchsetzbar wäre, weil sie ausschließlich in dem - allenfalls theoretisch möglichen - Fall zum Tragen käme, daß beide Rechtsstreitigkeiten zum selben Zeitpunkt zugunsten des Vermieters abgeschlossen würden. Darin liegt eine nicht mehr hinnehmbare Beschränkung des in Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschätzten Eigentumsrechts eines Vermieters.

Dies verhilft der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Das LG hat nicht nur jeden einzelnen der von der Beschwerdeführerin angeführten Eigenbedarfsgründe nicht ausreichen lassen. Es hat seine Entscheidung darüber hinaus darauf gestützt, daß die Bf. der Bekl. keine vergleichbare Wohnung im selben Hause zu zumutbaren Bedingungen angeboten habe, und sich insoweit auf den RE des OLG Karlsruhe v. 27.1.1993 (WM 1993, 105 = ZMR 1993, 159) bezogen; danach ist ein Räumungsbegehren, selbst wenn im übrigen berechtigter Eigenbedarf geltend gemacht wird, rechtsmißbräuchlich, wenn ein entsprechendes Tauschangebot nicht abgegeben worden ist. Das LG hat es insoweit als nicht zumutbare Bedingung angesehen, daß die Bf. der Bekl. die beiden freien Wohnungen möbliert zum Preis von 1.100 DM (anstelle der bisher unmöblierten Wohnung zum Preis von 350 DM) angeboten hat.

Diese Erwägungen des LG hat die Bf. nicht mit hinreichend substantiierten Grundrechtsrügen angegriffen. Gegen den rechtlichen Ausgangspunkt, wonach eine solche "Anbietpflicht" bestehe, hat sie verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben. Sie wendet der Sache nach lediglich ein, daß es ihre Eigentümerbefugnisse grundrechtswidrig einschränke, wenn von ihr verlangt werde, eine bislang möbliert vermietete Wohnung nunmehr unmöbliert zu vermieten und die Möbel von der einen Wohnung in eine andere zu verbringen. Diese Einwände gehen von einem Verständnis aus, das den gerichtlichen Erwägungen nicht gerecht wird. Wenn das LG das Angebot der Bf. als für die Bekl. nicht zumutbar angesehen hat, so folgt daraus nicht zwingend, daß es ausschließlich das Angebot einer unmöblierten Wohnung für ausreichend gehalten hätte. Dem Urteil läßt sich vielmehr nur entnehmen, daß das Gericht den geforderten Mietzins von 1.100 DM für eine möblierte Wohnung (im Vergleich zu bisher 350 DM für eine unmöblierte) für unangemessen (unzumutbar) erachtete, daß der Preis also selbst unter Berücksichtigung der den Mietpreis naturgemäß erhöhenden Möblierung unzumutbar hoch sei. Daß diese Bewertung unvertretbar und sachwidrig wäre oder auf einer grundsätzlichen Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG beruhen könnte, zeigt das Verfassungsbeschwerde-Vorbringen nicht auf.