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Kündigung

BGHVIII ZR 74/7316.10.1974GE 1975, 17

§ 564 BGB, § 193 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; bei Verlängerungsklauselbei Pachtvertrag mit Verlängerungsklausel; Verlängerungsklausel und "Kündigung"

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Pachtvertrag über ein gewerblich genutztes Anwesen die Abrede, daß sich das Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so findet auf eine etwa ausgesprochene "Kündigung" § 193 BGB Anwendung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag die Abrede, daß sich das Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, daß die Verlängerung des Vertrags abgelehnt wird. Wie in einer Verlängerungsklausel (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, daß durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen. Auf diese rechtsgeschäftliche Erklärung, die einen schwebenden Antrag ablehnt, ist die allgemeine Auslegungsregel des § 193 BGB anzuwenden.