Kündigung
BGB § 542 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Teilkündigung einer mitvermieteten Garage; Garagenteilkündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Zulässigkeit einer Teilkündigung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Mietverhältnis der Parteien über die Doppelgarage ist auch nicht aufgrund der Kündigung mit Schriftsatz vom 30.7.1990 be-endet worden. Die Kündigung der Kl. stellt nämlich eine sogenannte Teil-kündigung im Rahmen eines Wohnungsmietverhältnisses dar, die als un-zulässig angesehen werden muß. Ganz grundsätzlich lassen sich selbstverständlich im Rahmen eines Mietverhältnisses auch Teilkündigungen denken, dann, wenn die einzelnen angemieteten Teile keine wirtschaftliche Einheit bilden, wobei hierbei eine funktionsbezogene Betrachtungsweise gilt. Wenn also mehrere Mietobjekte vorhanden sind, deren Zusammenfallen zufällig ist, dann ist auch eine Trennung möglich, etwa bei der Anmietung von Gewerberäumen und Wohnräumen in einem größeren Hauskomplex. Eine Wohnung und eine Garage stehen aber nicht nur in ei-nem äußerlichen Zusammenhang; sie sind auch von ihrer Funktion her aufeinander bezogen angesichts der Bedeutung, die ein Auto für einen Haushalt heutzutage hat. Hier kann also nicht von einem zufälligen Zu-sammenfallen mehrerer Mietobjekte die Rede sein, d.h. eine Trennung der Teile ist nicht möglich. Dann aber ist auch eine Teilkündigung nicht denkbar und unzulässig.