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Kündigung

AG Charlottenburg12 b C 192.9026.10.1990GE 1991, 525; HuW 1991, 143

BGB § 542 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Teilkündigung einer mitvermieteten Garage; Garagenteilkündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Zulässigkeit einer Teilkündigung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Mietverhältnis der Parteien über die Doppelgarage ist auch nicht aufgrund der Kündigung mit Schriftsatz vom 30.7.1990 be-endet worden. Die Kündigung der Kl. stellt nämlich eine sogenannte Teil-kündigung im Rahmen eines Wohnungsmietverhältnisses dar, die als un-zulässig angesehen werden muß. Ganz grundsätzlich lassen sich selbstverständlich im Rahmen eines Mietverhältnisses auch Teilkündigungen denken, dann, wenn die einzelnen angemieteten Teile keine wirtschaftliche Einheit bilden, wobei hierbei eine funktionsbezogene Betrachtungsweise gilt. Wenn also mehrere Mietobjekte vorhanden sind, deren Zusammenfallen zufällig ist, dann ist auch eine Trennung möglich, etwa bei der Anmietung von Gewerberäumen und Wohnräumen in einem größeren Hauskomplex. Eine Wohnung und eine Garage stehen aber nicht nur in ei-nem äußerlichen Zusammenhang; sie sind auch von ihrer Funktion her aufeinander bezogen angesichts der Bedeutung, die ein Auto für einen Haushalt heutzutage hat. Hier kann also nicht von einem zufälligen Zu-sammenfallen mehrerer Mietobjekte die Rede sein, d.h. eine Trennung der Teile ist nicht möglich. Dann aber ist auch eine Teilkündigung nicht denkbar und unzulässig.