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Kündigung

AG Charlottenburg15 C 516/9013.03.1991GE 1991, 787

BGB § 573 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 3 ; § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 3 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Eigenbedarfskündigung; Wegfall des Eigenbedarfs; Auswechseln von Kündigungsgründen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs.

2. Auswechseln von Kündigungsgründen bei § 564 b Abs. 3 BGB.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. war Eigentümer zweier nebeneinander liegender Eigentumswohnungen; die Bekl. ist Mieterin einer der beiden Wohnungen. Der Kl. wollte beide Wohnungen zusammenlegen und mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind nutzen. Ein halbes Jahr nach der Kündigung we-gen Eigenbedarfs verkaufte der Kl. die nicht von der Bekl. genutzte Wohnung und erwarb im Gegenzug eine im selben Haus gelegene 117 Quadratmeter große Drei Zimmer-Dachgeschoß-Wohnung. Der Kl. begehrt Räumung der von der Bekl. innegehaltenen Wohnung. Er meint, mit dem Erwerb der Dachwohnung sei sein Eigenbedarf nicht entfallen, weil diese Wohnung für ihn, sein Kind, seine Lebensgefährtin und deren Kind zu klein sei. Außerdem hätten seine in Ost-Berlin wohnenden Großeltern den Wunsch geäußert, von ihm - dem Kl. - aufgenommen zu werden, da sie in zunehmendem Maße physisch und finanziell nicht in der Lage seien, sich selbst zu versorgen. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Räumung der streitbefangenen Wohnung gemäß § 985, § 556 BGB aufgrund der fristgemäßen Kündigung vom 30. August 1989 zu, da der Eigenbedarf durch Erwerb des Dachgeschosses nachträglich weggefallen ist.

Die Kündigung vom 30. August 1989 ist gemäß § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam. Danach kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohn-raum kündigen, wenn er die Räume für sich, die zu seinem Hausstand ge-hörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Der Kl. be nötigte die Wohnung für sich, seinen Sohn sowie für seine Lebensgefährtin und deren Tochter zu Wohnzwecken. Dieser Grund ist jedoch weggefallen, nachdem der Kl. die im selben Haus gelegene 3-zimmrige Dachgeschoßwohnung erwarb und die zur Zusammenlegung mit der Streitwohnung vorgesehene Nachbarwohnung verkaufte. Ein Festhalten an dem ur-sprünglich gegebenen, später jedoch weggefallenen Kündigungsgrund ist rechtsmißbräuchlich, so daß insoweit Räumung nicht mehr verlangt werden kann (vgl. Emmerich-Sonnenschein, Miete, 4. Aufl., § 564 Rdn. 28 m. w. N.).

Soweit der Kl. ein berechtigtes Interesse aus dem Umstand herleitet, daß die 3-zimmrige Dachgeschoßwohnung für die vierköpfige Familie zu klein sei, folgt dem das Gericht nicht. Wenn auch eine Nachprüfung des Ent schlusses des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen, nicht unbeschränkt zulässig ist, so muß jedoch der Vermieter vernünftige und nach-vollziehbare Gründe für diesen Wunsch anführen können, und die Wohnung muß die Nutzungswünsche des Vermieters erfüllen können (vgl. BVerfG NJW 1989, 970, 971). Hier hat der Kl. jedoch in keiner Weise dar-gelegt, inwieweit die im 1. OG befindliche von der Kl. innegehaltene Woh nung sinnvoll und nachvollziehbar mit der Dachgeschoßwohnung genutzt werden kann. Insoweit ist daher ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt, so daß die Herausgabe der Wohnung nicht verlangt werden kann.

Soweit der Kl. seine Großeltern in die streitbefangene Wohnung aufnehmen will, kann dahingestellt bleiben, ob dies ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellt. Ein solches Auswechseln von Kündigungsgründen ist durch § 564 b Abs. 3 BGB nicht gedeckt (vgl. Ster-nel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 107). Das Auswechseln der Kündigungsgründe, ohne daß eine neue Kündigungsfrist nach § 565 Abs. 2 BGB zu laufen bräuchte, würde zu einer ungerechtfertigten Verkürzung des Rechtsschutzes des Mieters führen (vgl. Sternel, a.a.O., IV 109).