veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kündigung

AG Charlottenburg15 C 287/9007.11.1990GE 1991, 525

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3; § 564b Abs. 2 Nr. 3 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigung; wirtschaftliche Verwertung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 564 II Nr. 3 BGB setzt u.a. voraus, daß ein Vermieter zwingend verkaufen muß, jedoch durch den Fortbestand des Mietverhältnisses nur einen unzumutbaren Erlös erzielen könnte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können die Räumung der streitbefangenen Wohnung von der Bekl. nicht verlangen, da das Mietverhältnis nicht durch eine wirksame Kündigung gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB beendet wurde. Danach kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemesse-nen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Möglichkeit, durch den Verkauf eines geräumten Hauses bzw. einer ge-räumten Eigentumswohnung einen höheren Kaufpreis zu erzielen, grundsätzlich nicht ausreicht, um den Fortbestand des Mietverhältnisses als er heblichen Nachteil zu werten (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 152). Vielmehr ist erforderlich, daß der Vermieter zwingend verkaufen muß, jedoch durch den Fortbestand des Mietverhältnisses nur einen unzumutbaren Erlös erzielen könnte. Die Kl. haben jedoch nicht darzulegen vermocht, daß sie zwingend die Eigentumswohnung verkaufen müssen.