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Kündigung

AG Charlottenburg3 C 501/9127.04.1992GE 1992, 1047

BGB § 574 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; § 556 a Abs. 1 Satz 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Widerspruch; Härte; Ersatzwohnraum; Ausschluss der Eigenbedarfskündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausschluß jeder Eigenbedarfskündigung angesichts der Wohnungssituation in Berlin.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegen die Bekl. kein aus §§ 556, 985 BGB hergeleiteter Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da das Mietverhältnis gemäß § 556 a Abs. 3 BGB auf unbestimmte Zeit fortzusetzen ist.

Ein Eigenbedarf ist gegeben, da die Kl. vernünftige und nachvollziehbare Gründe dafür vorträgt, daß sie in der Wohnung leben möchte. Dennoch dringt die Kl. mit der Kündigung nicht durch, da die Beendigung des Mietverhältnisses für die Bekl. eine unzumutbare Härte darstellen würde. Denn die Bekl. können zur Zeit angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht erlangen (§ 556 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist gerichtsbekannt, daß die Wohnungssituation in Berlin äußerst angespannt ist. Die von den Bekl. ohne Erfolg abgesandten Bewerbungsschreiben unterstreichen lediglich diese gegenwärtige mißliche Situation auf dem Wohnungsmarkt für Wohnungssuchende.

§ 556 a BGB findet Anwendung, da die Ausschlußtatbestände nach Abs. 8 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 564 b Abs. 7 Ziff. 2 BGB nicht verwirk-licht sind. Denn die Wohnung ist auf Dauer an eine Familie vermietet.

Angesichts dieser Sachlage war die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit auszusprechen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Diese Entscheidung darf wohl auch als ein Beleg dafür gewertet werden, was der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes, Prof. Dr. Roman Herzog, kürzlich als "Richterwillkür" angeprangert hat.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Charlottenburg hat in einer Entscheidung vom 27. April 1992 ohne weitere Begründung die Auffassung vertreten, daß zur Zeit in Berlin kein Eigentümer mehr mit einer Eigenbedarfskündigung durchdringt, weil "die Wohnungssituation in Berlin äußerst angespannt" ist. Wir meinen: Dieses Urteil ist auch ein Beleg für das, was der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes, Professor Dr. Roman Herzog, kürzlich als "Richterwillkür" bezeichnet hat.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei der Klägerin, die Eigenbedarf geltend gemacht hatte, handelt es sich übrigens um eine 72jährige Gehbehinderte.