Kündigung
BGB §§ 315, 565 b, 565 c, 565 e, 611, 620
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Werkmietwohnung; Werkdienstwohnung; Arbeitsvertrag; Rufbereitschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die arbeitsvertragliche Verpflichtung zum Bewohnen einer funktionsbezogenen Werkmietwohnung kann nicht selbständig aufgekündigt werden. Ob ein Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten darüber, ob der Kl. verpflichtet ist, eine am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellte Dienstwohnung zu bewohnen.
Der Kl. ist als "Erster Schlosser" beim Autobahnamt in F. in der Autobahnmeisterei in L. beschäftigt. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag v. 26.6.1979 vereinbart, daß der Kl. im Bedarfsfall Rufbereitschaft zu leisten hat und in eine ihm angebotene Dienstwohnung einziehen muß. Das beklagte Land hat ihm dementsprechend ab 26.6.1981 eine Dienstwohnung in der Autobahnmeisterei L. zugewiesen und einen Vertrag über die Nutzungsbedingungen abgeschlossen sowie darin auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Wohnraum und auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Dienstwohnungen des Landes Hessen Bezug genommen. Darin heißt es u. a.:
"4. Verpflichtung zum Beziehen 4.1 Ein Landesbediensteter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. ... 4.2 Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann auf Antrag des Landesbediensteten von der Zuweisung einer Dienstwohnung absehen oder ihn von der Bezugspflicht entbinden, wenn
a) die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung für ihn eine besondere Härte bedeutet und b) die Beeinträchtigung dienstlicher und haushaltswirtschaftlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen des Landesbediensteten vorübergehend hingenommen werden kann. ... 30.4.
Für die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses (Nr. 15) gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Wohnraum, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen ist ..."
Der Kl. hat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen für eine Entbindung nach 4.2 der Verwaltungsvorschriften vorliegen. Er hat mit Schreiben v. 17.12.1985 dem beklagten Land mitgeteilt, daß er aus der Werkdienstwohnung ausziehen möchte, weil die Wohnung für seine fünfköpfige Familie zu klein sei. Insbesondere gelte dies deshalb, weil für seine drei Kinder im Alter von 12, 16 und 19 Jahren nur zwei Kinderzimmer von elf und dreizehn Quadratmetern vorhanden seien. Außerdem seien in der Wohnung Feuchtigkeitsschäden aufgetreten und hätten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Da er in nur einem Kilometer Entfernung von seinem Beschäftigungsort ein Haus mieten könne, sei seine Dienstbereitschaft nicht gefährdet.
Das beklagte Land hat dem Kl. daraufhin mitgeteilt, er müsse die Wohnung im dienstlichen Interesse weiter bewohnen. Der Wohnraum sei für seine Familie ausreichend, und die Nässeschäden seien unerheblich. Die Schaffung zusätzlichen Wohnraums mit einem Kostenaufwand von etwa 180.000 bis 200.000 DM sei nicht vertretbar. Der Kl. könne von der Verpflichtung zum Bezug der Werkdienstwohnung nur befreit werden, wenn er die Funktion eines "Ersten Schlossers" aufgebe und einen neuen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung als Kraftfahrer mit der Lohngruppe VII MTL 11 abschließe.
Der Kl. kündigte mit Schreiben v. 16.7.1987 nur das Mietverhältnis unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Das ArbG hat der Feststellungsklage hinsichtlich der fristgemäßen Kündigung stattgegeben und die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für unwirksam angesehen. Das LAG hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Das beklagte Land will mit der Revision die Abweisung der Klage erreichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet. Zwar kann der Kl. das Rechtsverhältnis über die Werkdienstwohnung nicht selbständig kündigen, wie die Vorinstanz angenommen hat. Das Urteil des LAG war jedoch nach Maßgabe des Hilfsantrages des Kl. auf Feststellung, daß er zum Bewohnen der Werkdienstwohnung nicht verpflichtet ist, aufrechtzuerhalten.
1. Die Verpflichtung zum Bewohnen der Werkdienstwohnung ist grundsätzlich Bestandteil des Arbeitsvertrages; sie ist nicht mit einem selbständigen Mietvertrag verbunden (vgl. BAG Beschluß v. 3.6.1975 - 1 ABR 118/73 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen, zu II 2 der Gründe; MünchKomm-Voelskow, 2. Aufl., vor §§ 565 b bis 565 e BGB Rz. 2; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 12. Aufl. 1981, §§ 565 b bis 565 e Rz. 53; Roquette, Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, 3. Aufl. 1966, § 565e Rz. 2; Schmidt-Futterer, Die Werkdienstwohnung nach neuem Recht, BB 1976, 1033). Das gilt jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer funktionsbezogenen Werkmietwohnung, für die § 565 c Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, daß der Wohnraum in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, so daß eine Überlassung nach der Art der Arbeitsleistung erforderlich ist. Das haben die Parteien in § 5 des Arbeitsvertrages v. 26.6.1979 ausdrücklich vereinbart, damit der Kl. in unmittelbarer räumlichen Nähe seiner Arbeitsstätte für eine Rufbereitschaft zur Verfügung steht.
Zwar haben die Parteien über die Benutzung der Werkdienstwohnung einen besonderen "Dienstwohnungsvertrag" v. 7.7.1981 abgeschlossen. Die Regelung der Nutzungsbedingungen in einer besonderen Vertragsurkunde bedeutet aber nicht, daß neben dem Arbeitsvertrag ein vom Mieter frei kündbarer Mietvertrag abgeschlossen worden wäre. Die Vereinbarung der Nutzungsbedingungen in einer besonderen Vertragsurkunde ändert nichts an der funktionellen Verknüpfung zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Wohnraumüberlassung. Das gilt jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Werkdienstwohnung und ist zu unterscheiden von einer Werkmietwohnung, die nur "mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet" wird (§ 565 b BGB).
2. Die Verpflichtung zur Benutzung der dem Kl. überlassenen Werkdienstwohnung kann als Vertragsbestandteil des Arbeitsvertrages nicht selbständig aufgekündigt werden, denn das wäre eine unzulässige Teilkündigung des Gesamtvertrages (ebenso LAG Frankfurt Urteil v. 21.7.1966 - 3 Sa 215/66 NJW 1967, 800; Gaßner, Rechtsanwendung beim doppeltypischen Vertrag am Beispiel der Werkdienstwohnung, AcP Bd. 186, S. 325, 344, unter V 2 a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 268). Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht unstreitig fort. Der Kl. will nur erreichen, daß er von der Verpflichtung zum Bewohnen der Werkdienstwohnung befreit wird. Von der Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses unterscheidet sich die Teilkündigung dadurch, daß die Kündigung das Vertragsverhältnis in seinem gesamten Bestand erfaßt, mit der Teilkündigung dagegen eine Vertragspartei sich unter Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen nur von einzelnen Rechten oder Pflichten aus dem Vertrag lösen will (BAGE 40, 199, 206 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Teilkündigung, zu III 1 a der Gründe). Eine solche Teilkündigung ist grundsätzlich unzulässig, weil durch sie das von den Parteien vereinbarte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge gestört wird und sie nicht darauf Rücksicht nimmt, daß Rechte und Pflichten der Parteien in vielfachen inneren Beziehungen stehen; durch die Teilkündigung entzieht sich somit eine Vertragspartei der Vertragsbindung, ohne gleichzeitig auf ihre Rechte aus der Bindung der anderen Partei zu verzichten (BAG a.a.O.). Das wird gerade im Streitfall deutlich. Denn wenn dem Kl. das Recht zur freien Kündigung der Wohnungsverpflichtung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zustehen würde, dann könnte er unter Aufrechterhaltung des Arbeitsertrages im übrigen einen Teil der mit dem Arbeitsvertrag eingegangenen Verpflichtungen einseitig beseitigen.
Das Recht zur Kündigung allein der Wohnungsverpflichtung des Kl. läßt sich auch nicht aus § 565 e BGB herleiten. Diese Bestimmung regelt nur den Fall, daß das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer die funktionsgebundene Werkdienstwohnung noch bewohnt. Dann soll sich - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - die Beendigung der vom Arbeitnehmer noch weiter genutzten Werkdienstwohnung nach Vorschriften des Mietrechts richten. Dieser Sonderfall ist hier aber gerade nicht gegeben, weil der Kl. die Werkdienstwohnung nicht ohne Arbeitsverhältnis bewohnt, sondern sein Arbeitsverhältnis gerade ungekündigt fortbesteht.
III. Das Urteil des LAG war im Ergebnis gleichwohl aufrechtzuerhalten. Der Kl. hat in der Vorinstanz hilfsweise die Feststellung begehrt, daß er nicht verpflichtet ist, die Werkdienstwohnung über den Kündigungszeitpunkt hinaus zu bewohnen. ...
2. Der Hilfsantrag ist auch begründet, denn der Kl. hat nach Nr. 4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Dienstwohnungen des Landes Hessen Anspruch darauf, von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung befreit zu werden. ...
b) Bei einer Ermessensentscheidung ist zu prüfen, ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Das ist zwar in erster Linie Aufgabe der Tatsacheninstanz, weil es darum geht, die besonderen tatsächlichen Gegebenheiten eines Falles festzustellen und zu würdigen. Wenn aber die hierfür maßgeblichen Tatsachen feststehen, ist das Revisionsgericht in der Lage, die Beurteilung selbst vorzunehmen (BAG Urteil v. 9.6.1967 - 3 AZR 352/66 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Lohnzuschläge, zu 5 a der Gründe; Urteil v. 8.6.1982 - 3 AZR 661/79 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu 3 der Gründe; Urteil des Senats v. 19.6.1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT, zu A II 2 a der Gründe).
Nach dem in der Vorinstanz unstreitigen Sachverhalt durfte das beklagte Land dem Kl. den Auszug aus der Dienstwohnung nicht verwehren, solange er in nur einem Kilometer Entfernung vom Beschäftigungsort mit seiner Familie wohnt. Es ist nicht erkennbar und vom beklagten Land im Verlaufe der Auseinandersetzung auch nicht substantiiert geltend gemacht worden, daß durch den geringen Entfernungsunterschied vom Dienstort die Rufbereitschaft des Kl. beeinträchtigt wäre. Das beklagte Land muß sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, daß der Kl. seine Tätigkeit zunächst fast zwei Jahre ausgeübt hat, bevor ihm die Dienstwohnung am Beschäftigungsort zugewiesen wurde. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß lediglich sieben der 16 "Ersten Schlosser" der Autobahnmeistereien des beklagten Landes verpflichtet sind, in einer Dienstwohnung zu wohnen. Der Kl. hat darüber hinaus geltend gemacht, daß die Dienstwohnung für seine fünfköpfige Familie zu klein sei. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, daß für seine drei Kinder im Alter von 12, 16 und 19 Jahren nur zwei Kinderzimmer von elf bzw. dreizehn Quadratmeter vorhanden waren. Eine solche Unterbringung ist dem Kl. jedenfalls deshalb unzumutbar, weil er in geringer Entfernung von seiner bisherigen Dienstwohnung - wie im Streitfall - ein Haus mieten konnte, das ihm ein familiengerechtes Wohnen ermöglicht, ohne seine Rufbereitschaft zu beeinträchtigen.