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Kündigung

AG Schöneberg11 C 158/8822.02.1989GE 1990, 321

BGB § 546 a Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigung; Mietausfallersatzanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Vermieter gehindert ist, mit einem neuen Mieter einen Miet-vertrag abzuschließen, hat er einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem bisherigen Mieter wegen entgangenen Mietzinses, wenn nicht zu erwarten war, daß der Mieter rechtzeitig die Wohnung räumt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unabhängig von der Frage, ob die Bekl. die zur Wohnung gehörenden Schlüssel bereits am 29. Februar oder erst am 12. März 1988 an die Hauswartsleute zurückgegeben hat, schuldet die Bekl. den Mietzins für den Monat März im Wege des Schadensersatzes.

Da die Bekl. sich in der Vergangenheit nicht vertragstreu verhalten hat - es ist infolge Zahlungsverzuges zu zwei fristlosen Kündigungen gekommen -, konnte der Kl. sich nicht darauf verlassen, daß die Bekl. nach Ablauf der ihr gewährten Räumungsfrist tatsächlich auch die Mietwohnung zurückgeben würde. Der Kl. war deshalb gehindert, bereits vor dem Auszug der Bekl. einen Mietvertrag mit einem neuen Mieter abzuschließen, da dies mit für den Kl. nicht kalkulierbaren Risiken verbunden gewesen wäre.

Da der Kl. sich mithin erst im Laufe des Monats März mit der Suche nach einem neuen Mieter befassen konnte, kam eine Vermietung der Wohnung an diesen neuen Mieter erst ab Monat April 1988 in Betracht. Den sich hier aus ergebenden Mietausfall für den Monat März in Höhe von 795,62 DM hat die Bekl. dem Kl. zu erstatten.