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Kündigung

AG Schöneberg11 C 427/8922.08.1989GE 1990, 429

BGB § 543 Abs. 1 , § 573 Abs. 2 Nr. 1 ; § 554a , § 564 b Abs. 2 Nr. 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; berechtigtes Interesse; Anschwärzung des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenden sich Mieter schriftlich an den Petitionsausschuß des Abgeordnetenhauses, den Baustadtrat und die politischen Fraktionen eines Bezirksamtes, um den Verdacht zu äußern, daß ein Vermieter Wohnungen des Miethauses in ein Wohnheim umwandeln will, liegt darin kein zur Kündigung berechtigendes vertragswidriges Verhalten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat die Kündigung des Mietverhältnisses mit angeblich vertragswidrigem Verhalten der Bekl. begründet. Diese Begründung müßte sowohl die Voraussetzungen des § 554 a als auch des § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB erfüllen. Tatsächlich hat sich die Kl. nur auf die Schreiben der Bekl. vom 18.5.1989 an den Petitionsausschuß des Abgeordnetenhauses und vom 31.5.1989 an den Baustadtrat berufen sowie auf die Wei-tergabe des Inhalts dieser Schreiben an die Fraktionen der CDU, SPD und AL in der Schöneberger Bezirksverordnetenversammlung sowie auf die Weigerung der Bekl., den Inhalt dieser Schreiben zu widerrufen. Nach An-sicht des Gerichts haben die Bekl. durch diese beiden Schreiben jedoch nicht derart stark den Vertragsfrieden zwischen den Parteien verletzt, daß der Kl. und den Miteigentümern eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte.

Ein Kündigungsrecht nach § 554 a BGB setzt ebenso wie ein solches nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB voraus, daß der Mieter sich erheblicher Verstöße gegen die Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldig gemacht hat. Das kann durch Belästigungen jeder Art erfolgen. Sie setzen einen unangemessenen Angriff auf die Persönlichkeit oder Interessensphäre des Vermieters voraus, wie dies z.B. durch Beleidigungen, Verleumdungen, fal sche Anschuldigungen, Strafanzeigen und ähnliches der Fall sein kann. Keine Beeinträchtigung liegt dagegen vor, wenn der Mieter irrtümlich Män-gel rügt und deren Beseitigung verlangt, obwohl die Mietsache in Wahrheit mangelfrei ist. Überhaupt sind alle Umstände des Einzelfalles bei derartigen Kündigungen zu überprüfen (LG Mannheim, WM 76, 232; WM 81, 17).

Darüber hinaus ist erforderlich, daß die Verletzung der Pflichten durch den Mieter so schwerwiegend ist, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei kommt es nicht auf die persönlichen Maßstäbe des Vermieters, sondern auf allgemeingültige objektive Maßstäbe an.

Wenn man die beiden Briefe der Bekl. vom 18.5.1989 und 31.5.1989 un-ter diesen Voraussetzungen überprüft, so läßt sich ein schuldhaftes und unzumutbares Verhalten der Bekl. hieraus nicht erkennen. In dem Brief vom 31.5.1989 an den Baustadtrat beschweren sich die Bekl. nicht über spezielle Zustände in ihrem Haus bzw. über ein Verhalten der Vermieter. Vielmehr drücken sie ihre Verwunderung darüber aus, daß die Genehmigung zur zweckfremden Nutzung von Wohnräumen als Wohnheime von der Bezirksbehörde erteilt worden ist und eine umfassende Aufklärung der betroffenen Mieter nicht erfolgt ist. Es geht in diesem Brief erkennbar nur um das Verhalten der Bezirksbehörde, nicht jedoch der Vermieter.

Anders haben sich die Bekl. in dem Schreiben vom 18.5.1989 an den Pe-titionsausschuß des Abgeordnetenhauses ausgedrückt. Hier haben sie sich direkt über die Zustände in ihrem Haus beschwert und geltend ge-macht, daß durch die Vermietung einzelner Wohnungen als Wohnheime eine Überbelegung eingetreten sei. Im übrigen haben sie sich beschwert, daß in der Vergangenheit Mängel des Hauses nicht beseitigt worden sind. Hinsichtlich des Verhaltens der Vermieter haben sie lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der Verdacht nahestehe, daß das mangelnde Interesse der Vermieter, ihren Pflichten nachzukommen, auf die Zermürbung der Mieter hinauslaufe mit dem Ziel, weitere Wohnungen in Wohnheime um zuwandeln. Das ist, wie gesagt, jedoch alles, was den Vermietern in die-sem Schreiben direkt vorgeworfen wird.

Die tatsächlichen Behauptungen aus diesem Schreiben können von der Kl. selbst nicht bestritten werden. Es ist unstreitig, daß mehrere Wohnungen des Hauses mittlerweile als Wohnheime genutzt werden. Die von die-sen Wohnungen ausgehenden Lärmbelästigungen, hervorgerufen durch die starke Belegung und insbesondere durch die Bauweise der Fußbodendielen, können von der Kl. nicht ernsthaft bestritten werden. Daß die Bekl. mit diesen Zuständen nicht einverstanden waren und sich hierüber auch bei politischen Stellen beschweren, kann ihnen nicht vorgeworfen werden; das ist ihr gutes Recht als Mieter. Sie hätten sich zwar sinnvollerweise zu-nächst mit den Vermietern hierüber auseinandersetzen können. Daß sie dies nicht taten, kann ihnen jedoch nicht als Umstand angelastet werden, der zu einer von ihnen verschuldeten Zerrüttung des Mietverhältnisses führte. Insbesondere dürfte dieser Umstand allein für die Kl. und die ande-ren Miteigentümer keine Unzumutbarkeit im Sinn des § 554 a BGB dar-stellen.

Die Äußerung, daß der Verdacht naheliege, daß die Vermieter sämtliche Wohnungen des Hauses in Wohnheime umwandeln wollen, ist keine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, sondern nur eine Vermutung der Bekl., die auch als solche ausdrücklich dargestellt worden ist. Auch hierin kann deshalb keine schwerwiegende Verunglimpfung der Kl. und der Mit eigentümer gesehen werden.

Schließlich vermag auch nicht die Tatsache, daß die Bekl. sich nicht nur an den Baustadtrat und den Petitionsausschuß des Abgeordnetenhauses, sondern auch an die politischen Fraktionen des Bezirksamtes Schöneberg gewandt haben, den Vorwurf einer unzumutbaren Vertragsverletzung er-härten. Wie jedem anderen Bürger, kann auch keinem Mieter einer Woh-nung verwehrt sein, sich an politische Instanzen zu wenden, wenn er der Meinung ist, daß ihm von dritter Seite Unrecht widerfährt. Auch hier kann nur betont werden, daß es natürlich sinnvoller gewesen wäre, zunächst die Vermieter selbst aufzusuchen und sich bei ihnen zu beschweren. Daß dies, wie die Kl. behauptet, unterblieben ist, kann jedoch, wie oben dargelegt, den Bekl. nicht als schwerwiegender Vertragsverstoß angelastet werden.