Kündigung
BGB § 573 Abs. 1 Satz 1 ; § 564b Abs. 1 a.F.; WoBindG § 4 Abs. 8 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; berechtigtes Interesse; fehlender Wohnberechtigungsschein; Mangel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Überlassung einer öffentlich geförderten Wohnung an einen Mieter ohne Wohnberechtigungsschein stellt ein berechtigtes Interesse zur Kündigung i.S.d. § 564 b Abs. 1 BGB dar.
2. Die Vermietung einer öffentlich geförderten Wohnung unter Verstoß gegen die Vorschriften des öffentlichen Wohnungsrechts ist ein zum Schadensersatz verpflichtender Rechtsmangel der Mietsache.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. war gemäß § 564 b Abs. 1 BGB zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Das berechtigte Interesse der Kl. ergibt sich daraus, daß dem Bekl. eine öffentlich geförderte Wohnung überlassen wurde, für die dieser den erforderlichen Wohnberechtigungsschein weder hat noch erlangen kann, und das Wohnungsbauamt des Bezirksamtes Steglitz die Kl. aufgefordert hat, das Mietverhältnis mit dem Bekl. zu kün digen.
Zwar folgt aus § 4 Abs. 8 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Kl., das Mietverhältnis gegenüber dem Bekl. zu kündigen. Jedoch ist bereits aus der Existenz dieser Bestim-mung zu folgern, daß die Fehlbelegung einer Wohnung in Verbindung mit der Kündiungsaufforderung der Behörde zugleich ein berechtigtes Interesse des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages begründet. Die öffentliche Verpflichtung aus § 4 Abs. 8 Satz 1 des WoBindG zur Kündigung des Mietverhältnisses liefe leer, wenn dem Vermieter seinerseits privatrechtlich verwehrt wäre, das Mietverhältnis wegen der Fehlbelegung kündigen zu dürfen. Der Gesetzgeber muß bei Schaffung des § 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG davon ausgegangen sein, daß dem Vermieter we-gen der Fehlbelegung eine Kündigung des Mietvertrages möglich ist. Dies ergibt sich auch aus Satz 2 des Absatzes dieser Bestimmung, wonach die zuständige Behörde dann von dem Mieter die Räumung der Wohnung ver-langen kann, wenn die Beendigung des Mietvertrages durch eine Kündigung nicht alsbald erreicht werden kann. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß der Vermieter wegen der Fehlbelegung der Wohnung in einer gewissen Zahl von Fällen nicht zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt ist, hätte er in Satz 2 der Bestimmung auch aufgenommen, daß eine Räumungsaufforderung gegenüber dem Mieter nicht nur dann ergehen kann, wenn die Kündigung die Beendigung des Mietvertrages nicht alsbald, sondern sogar überhaupt nicht erreicht. Daß der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 8 WoBindG eine sinnlose, weil leerlaufende Vorschrift, schaffen wollte, ist nicht ersichtlich. Auch das Gebot, Vorschriften aus verschiedenen Rechtsbereichen in Einklang zu bringen, führt zu dem hiesigen Aus legungsergebnis.
Der Mieter ist hierdurch nicht schutzlos gestellt. Die Vermietung einer Woh-nung unter Verstoß gegen die Vorschriften des öffentlichen Wohnungsrechts stellt sich als ein Rechtsmangel der Mietsache dar, für den der Ver-mieter, d.h. hier die Vermieterin bei Vertragsschluß, auch ohne Verschulden einzustehen hat und die Verpflichtung umfaßt, dem Bekl. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, daß er eine neue, ggf. hö-herpreisige Wohnung mieten muß und sie entsprechend dem Wohnstandard seiner jetzigen Wohnung mit Einrichtungen und Einbauten ausstattet.