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Kündigung

AG Rheine4 C 227/9813.08.1998WuM 1998, 752

BGB §§ 564 a, 554, 564 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigung; Räumungsrechtsstreit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine unwirksame Kündigung kann im Räumungsrechtsstreit nicht nachgebessert oder konkludent schlüssig gestellt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Mit Schreiben v. 6.3.1998 hatte der Kl. die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen in Höhe von insgesamt 2.380 DM erklärt. Er ist der Ansicht, zur Kündigung angesichts der von der Bekl. lediglich geleisteten Zahlung berechtigt gewesen zu sein. Im übrigen trägt er vor, ihm stehe ein Räumungsanspruch gegenüber der Bekl. auch deshalb zu, weil er mit seiner zukünftigen Ehefrau, die im Oktober 1998 entbinde, zur Zeit lediglich ca. 35 qm in den Kellerräumen des betreffenden Objektes bewohne und darauf angewiesen sei, die von der Bekl. bewohnte Wohnung selbst zu nutzen, zumal er das von ihm zur Zeit erstellte Haus in S. vermutlich nicht werde halten können, sondern wegen finanzieller Engpässe verkaufen müsse.

Ein Kündigungsrecht gemäß § 554 Abs. 1 BGB stand dem Kl. nicht zu. [Es] lagen Mietzinsrückstände oder Rückstände mit der Zahlung von Nebenkostenpauschalen zum Zeitpunkt der Kündigung am 6.3.1998 nicht vor, so daß der Kl. nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt war.

Soweit der Vortrag des Kl. möglicherweise dahin zu verstehen sein soll, daß er hilfsweise die Kündigung auf Eigenbedarf gemäß § 564b BGB stützen will, hält das Gericht ein derartiges Vorgehen nicht für zulässig. Abgesehen davon, daß ein derartiges Vorgehen, soweit es überhaupt für zulässig erachtet wird, nur unter der Voraussetzung als möglich angesehen wird, daß nachträglich Gründe entstanden sind, die eine Klageänderung als zulässig erscheinen lassen (vgl. Palandt/Putzo 57. Aufl., Anm. 26 zu § 564 b BGB), und schon das Vorliegen derartiger nachträglich entstandener Gründe nicht ersichtlich ist angesichts des von dem Kl. vorgetragenen Eigenbedarfs, schließt sich das Gericht insoweit auch der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht an, daß eine unwirksame Kündigung im Räumungsrechtsstreit nicht nachgebessert und konkludent schlüssig gestellt werden kann, vielmehr ein Neuausspruch einer Kündigung erforderlich ist (vgl. LG Düsseldorf WM 1990, 505). Dies erfordert das Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.