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Kündigung

AG Wedding18 C 341/9116.04.1992GE 1992, 729

BGB § 543 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2; § 554, § 554a a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigung; fristlose Kündigung wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der durch Urteil dazu verpflichtete Mieter Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt und bleibt nach Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter die Zwangsvollstreckung seiner auf Schadensersatz gerichteten Forderung fruchtlos, ist er zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts dazu verurteilt, in den von ihm gemieteten Räumen diverse Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Der Bekl. kam dieser Verpflichtung nicht nach, woraufhin das Gericht die Kl. ermächtigte, Schönheitsreparaturen in den Räumlichkeiten vorzunehmen. Außerdem wurden der Bekl. zur Entrichtung eines Vorschusses auf die ausstehenden Kosten verurteilt. Die Zwangsvollstreckung bezüglich dieses Vorschusses verlief fruchtlos. Daraufhin kündigte die Kl. das Mietverhältnis fristlos und begehrte Räumung. Das AG gab der Klage statt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Mietverhältnis ist durch die Kündigungen vom 25. April 1991 und vom 13. Januar 1992 beendet worden, §§ 554 a, 554 BGB.

Die Kündigung vom 25. April 1991 ist wirksam, weil der Bekl. seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in einem solchen Maße verletzt hat, daß der Kl. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, § 554 a BGB.

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 15. Februar 1990 war der Bekl. verpflichtet, in seiner Wohnung eine Vielzahl von Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Dieser Verpflichtung ist er - gerechnet seit dem Urteil bis zur Kündigungserklärung - über ein Jahr lang nicht nachgekommen, obwohl die von der Kl. betriebene Zwangsvollstreckung einen letzten dringenden Appell an ihn darstellte, nun endlich seinen Pflichten bezüglich der Mietsache nachzukommen. Auch im Wege der Zwangsvollstreckung konnte die Kl. ihre berechtigte Forderung - auf einen Vorschuß auf die Renovierungsarbeiten - nicht durchsetzen, da der Bekl. keine Habe besitzt.

Die vorliegende Untätigkeit des Bekl. zeigt, daß er seinen Mietvertragsverpflichtungen beharrlich nicht nachzukommen imstande oder bereit ist. Dadurch, daß er auch mit Hilfe gerichtlicher Titel hierzu nicht veranlaßt werden kann, ist gleichsam ein mehr oder weniger rechtloser Zustand zu Lasten der Kl. geschaffen worden, der die Kl. praktisch schutzlos stellt. Dies ist ihr nicht zuzumuten, so daß sie ein Recht hat, das Mietverhältnis aufzulösen.

Auf die subjektiven Umstände des Bekl., insbesondere seine psychische Situation, kommt es vorliegend in diesem Zusammenhang nicht an. Der Bekl. hat nicht konkret dargetan, wann und wie er im einzelnen aufgrund seiner Lage daran gehindert war, dem Urteil zu entsprechen. Auch auf eine fehlende Leistungsfähigkeit des Bekl. kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn für seine finanziellen Fähigkeiten hat der Schuldner grundsätzlich selbst einzustehen (Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 279, Rdn. 4).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Vermieterin hatte durchgesetzt, daß das Amtsgericht den Mieter einer Wohnung während des Mietverhältnisses zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verurteilte. Daraus zog der Mieter jedoch keinerlei Konsequenzen. Daraufhin wurde dem Vermieter durch das Gericht die Möglichkeit gegeben, die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen und von dem Mieter Vorschuß zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zu verlangen. Allerdings blieb die Vollstreckung dieses Vorschusses fruchtlos.

Daraufhin kündigte die Vermieterin fristlos und verlangte Räumung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zu Recht, wie das Amtsgericht Wedding durch Urteil vom 16. April 1992 befand.

Kommentar des Amtsgerichts: Wenn ein Mieter auch mit Hilfe gerichtlicher Titel nicht dazu veranlaßt werden kann, seine Mietvertragspflichten zu erfüllen, wird gleichsam ein mehr oder weniger rechtloser Zustand zu Lasten des Vermieters geschaffen. Eine derartige Vertragspflichtverletzung ist einem Vermieter aber nicht zumutbar.