Kündigung
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1; § 564a Abs.1 Satz 2 , § 564 b Abs. 2 Nr. 2 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Eigenbedarfskündigung; Räumungsklage als Kündigung; Kündigungsgrund; Angabe des Kündigungsgrundes; gekaufter Eigenbedarf; Sperrfrist nach Umwandlung in Wohnungseigentum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
I. In dem Kündigungsschreiben sind sämtliche Gründe die als berechtigtes Interesse des Vermieters für die ausgesprochene Kündigung von Wohnraum berücksichtigt werden sollen grundsätzlich auch dann nochmals anzugeben wenn sie den Mieter bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder in einem Vorprozeß geltend gemacht worden waren Die Erhebung einer Räumungsklage kann zugleich eine Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum enthalten wenn die dem Mieter zugegangene Abschrift der Klageschrift vom Vermieter oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist (Anschluß an OLG Zweibrücken Rechtsentscheid vom 17.2.1981-3W191/80) und wenn für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar ist daß neben der Klage als Prozeßhandlung eine Kündigung des Mietverhältnisses als materiell-rechtliche Willenserklärung abgegeben worden ist
ll. Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs wenn er im Kündigungsschreiben die Personen angibt für die die Wohnung benötigt wird und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt (Kündigungsgrund) Ein nach § 564 b Abs 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nur so ausführlich bezeichnet zu sein daß er identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann
lll. Eigenbedarf, der durch den Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung erst geschaffen worden ist (sog. "gekaufter Eigenbedarf"), ist grundsätzlich kein "verschuldeter Eigenbedarf", seine Geltendmachung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, es sei denn, daß treuwidrige Umstände hinzukommen.Die Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB (Wartefrist von drei Jahren) ist nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar, wenn das Wohnungseigentum schon bei der Überlassung der Wohnung an den Mieter begründet war.
IV. Dem Käufer einer Eigentumswohnung der diese eigens zu dem Zwecke erworben hat selbst darin zu wohnen, kann das Risiko eines Rechtsstreits mit dem Vermieter seiner bisherigen ihm wirksam gekündigten Mietwohnung zur Vermeidung der Kündigung des Mieters der gekauften Eigentumswohnung in der Regel nicht zugemutet werden
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Bekl mieteten am 31 3 1979 von Frau M eine Eigentumswohnung in O. Mit
notariellem Kaufvertrag vom 7.2.1980 verkauften Frau M und der Miteigentümer Josef M. die Eigentumswohnung an die Kl die am 28.5.1980 als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen wurden Mit Schreiben vom 7.2.1980 kündigte Frau M. den Bekl. die Wohnung zum 1.7.1980, weil sie diese verkaufen wolle. Ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag traten die Voreigentümer am 20.5.1980 an die Kl. ab. Der Kl. zu 2) wurde die von beiden Kl. bewohnte Mietwohnung in P. mit Schreiben ihres Vermieters vom 26.3.1980 zum 1.7.1980 mit der Begründung gekündigt, die Wohnung werde verkauft. Mit Schreiben vom 23.5.1980 machten die Kl. "Eigenbedarf" geltend, da sie die Eigentumswohnung zum 1.6.1980 beziehen wollten. 2. Am 6./13.8.1980 erhoben die Kl. gegen die Bekl. Klage auf Räumung und Herausgabe der Eigentumswohnung in O. unter Bezugnahme auf die abgetretenen Rechte aus der Kündigungserklärung der Voreigentümerin und auf ihren Eigenbedarf, da ihnen ihre Wohnung-ausweislich des der Klage beigefügten Kündigungsschreibens vom 26.3.1980-zum 1.7.1980 gekündigt worden sei und sie daher ein berechtigtes Interesse am Bezug der jetzt noch von den Klägern bewohnten Eigentumswohnung hatten. Die Kl nahmen die Klage in der mündlichen Verhandlung am 8.7.1980 mit Zustimmung der Bekl. zurück, nachdem das Gericht die Auffassung geäußert hatte, daß die Kündigung der Vermieterin zu keiner Beendigung des Mietverhältnisses geführt habe (Az.: 1 C 987/80 AG Fürstenfeldbruck). 3. Mit Anwaltsschreiben vom 18.7.1980 kündigten die Kl. das Mietverhältnis zu den Bekl. wegen Eigenbedarfs zum 31. 10.1980. Sie führten zur Begründung aus, sie hätten mit notariellem Kaufvertrag vom 7.2.1980 die Eigentumswohnung gekauft, um sie selbst zu beziehen; sie besaßen keine anderen Immobilien. Die Bekl. traten der Kündigung entgegen, weil eine konkrete Bedarfssituation von dringender und erheblicher Bedeutung nicht vorliege, insbesondere der konkrete Bedarfsgrund nicht geschildert worden sei. Hierauf erhoben die Kl. am 6./14.8.1980 gegen die Beklagten erneut Klage auf Räumung und Herausgabe der Eigentumswohnung. Sie vertraten die Ansicht, daß Kündigungsgründe, die dem Mieter bereits bekannt seien, wie hier auf Grund des Vorprozesses der konkrete Eigenbedarf, im Kündigungsschreiben nicht nochmals ausdrücklich angeführt werden müßten. Die Bekl. beantragten die Abweisung der Klage. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck gab der Klage mit Urteil vom 19.9.1980 statt. Es führte zu den streitigen Fragen aus: lm Hinblick auf das den Bekl. durch den Vorprozeß bekannte Kündigungsschreiben, das den Klägern selbst für ihre Wohnung zugegangen gewesen sei, habe ihnen klar sein müssen, daß die Eigenbedarfskündigung im Hinblick auf mangelnden Ersatzwohnraum erfolgt sei. Der Eigentümer einer Wohnung, der selbst in Miete wohne und dessen Mietverhältnis gekündigt sei, könne sich grundsätzlich auf Eigenbedarf berufen. 4. Gegen das am 3.10.1980 zugestellte Urteil legten die Bekl am 30.10.1980 Berufung ein In der mündlichen Verhandlung am 12.2.1981 ordnete das Berufungsgericht die Erholung eines Rechtsentscheids des Bayer. Obersten Landesgerichts an. In dem den Parteien unter dem 10./11.3.1981 mitgeteilten Beschluß des Berufungsgerichts sind folgende Rechtsfragen gestellt: "I. Sind in einer schriftlichen Kündigung -selbst wegen Eigenbedarfs - sämtliche Kündigungsgründe auch dann nochmals schriftlich anzuführen, wenn sie bereits zuvor mündllch oder schriftlich dargelegt oder in einem Vorprozeß u. a. geltend gemacht wurden
m 10./11.3.1981 mitgeteilten Beschluß des Berufungsgerichts sind folgende Rechtsfragen gestellt: "I. Sind in einer schriftlichen Kündigung -selbst wegen Eigenbedarfs - sämtliche Kündigungsgründe auch dann nochmals schriftlich anzuführen, wenn sie bereits zuvor mündllch oder schriftlich dargelegt oder in einem Vorprozeß u. a. geltend gemacht wurden und die Kündigung sich zwar nicht ausdrücklich, aber offensichtlich auf diese Gründe beziehen will? II. Wie ausführlich müssen in einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Bedarfsgründe dargelegt sein, genügt insbesondere die allgemeine Kündigung "wegen Eigenbedarfs" oder ist auch hier genau-konkrete unverwechselbare Schilderung der Bedarfsgründe erforderlich? III. Ist "gekaufter Eigenbedarf" stets "verschuldeter Eigenbedarf', der nicht geltend gemacht werden kann, weil dies gegen Treu und Glauben verstoßen würde? IV. Kann dem Käufer einer Eigentumswohnung für seine bisherige, ihm gekündigte Mietwohnung das Risiko eines Rechtsstreits mit seinem bisherigen Vermieter, um die Kündigung seiner eigenen Mieter zu vermeiden zumindest dann zugemutet werden, wenn diese Kündigung offensichtlich unbegründet ist und mit sicherem Erfolg gerechnet werden kann, z. B. wegen Formfehlers wie z. B. unzureichende Angabe von Gründen?" II.1. Das Bayer. Oberste Landesgericht ist zur Erteilung des Rechtsentscheids zuständig (wird ausgeführt). 2. Die Vorlage ist-bis auf einige Teilfragen (siehe unten)-zulässig (wird ausgeführt). 3. Die vorgelegten Rechtsfragen werden vom Senat, wie im Entscheidungssatz geschehen, beantwortet, wobei ohne Änderung des rechtlichen Kerns bei der Beantwortung teilweise eine andere Formulierung gewählt worden ist (vgl. BayObLG aaO S. 365). Für die Beantwortung der Fragen waren folgende Erwägungen maßgebend: Zu Frage I: a) Nach § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum der Schriftform, in dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden (§ 564a Abs. 1 Satz 2 BGB). In § 564 b Abs. 2. Nrn.1 bis 3 BGB sind einzelne Gründe genannt, die als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum anzusehen sind, darunter in Nr. 2 Satz 1 der Grund, daß der Vermieter die Räume als Wohnung für sich benötigt (sog. "Eigenbedarf"). Außer diesen in § 564 b Abs.2 BGB beispielhaft ("insbesondere") genannten Gründen kommen noch weitere Kündigungsgründe in Betracht, vor allem die Gründe für eine fristlose Kündigung (§§ 553,554,554 a BGB; vgl. BayObLG aaO S.366; Palandt BGB 40. Aufl. § 564 b Anm. 5 e). Gemäß § 564 b Abs 3 BGB werden als berechtigte Interessen des Vermieters nur die Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind, soweit sie nicht nachträglich entstanden sind. Ebenso werden im Rahmen der Sozialklausel (§556 a BGB) bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564 a Abs. 1 Satz 2 BGB angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind (§ 556a Abs. 1 Satz 3 BGB. b) Die Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt im Hinblick auf die vorgelegten Rechtsfragen folgendes: Die Kl. haben in ihrem Kündigungsschreiben vom 18.7.1980 das Mietverhältnis wegen "Eigenbedarfs" gekündigt und zur Begründung ausgeführt, sie hatten die Eigentumswohnung mit notariellem Kaufvertrag vom 7.2.1980 gekauft, um sie selbst zu beziehen; sie besäßen keine anderen
n Sachverhalt ergibt im Hinblick auf die vorgelegten Rechtsfragen folgendes: Die Kl. haben in ihrem Kündigungsschreiben vom 18.7.1980 das Mietverhältnis wegen "Eigenbedarfs" gekündigt und zur Begründung ausgeführt, sie hatten die Eigentumswohnung mit notariellem Kaufvertrag vom 7.2.1980 gekauft, um sie selbst zu beziehen; sie besäßen keine anderen Immobilien. Die vorgelegte Rechtsfrage Nr. I zielt konkret darauf ab, ob der in dem Kündigungsschreiben vom 18.7.1980 nicht genannte, aber in der den Bekl. am 13.6.1980 im Verfahren 1 C 987/80 AG Fürstenfeldbruck zugestellten Klageschrift vom 6.6.1980 angegebene Grund, das Mietverhältnis über die Wohnung der Kl. sei von ihrem Vermieter zum 1.7.1980 gekündigt worden, bei der Entscheidung gemäß § 564 b ABs. 3 BGB zu berücksichtigen ist oder nicht.
Die Rechtsfrage wird vom Senat allgemein dahin beantwortet, daß sämtliche Gründe, die als berechtigtes Interesse des Vermieters für die ausgesprochene Kündigung berücksichtigt werden sollen, in dem Kündigungsschreiben grundsätzlich auch dann nochmals anzugeben sind, wenn sie dem Mieter bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt worden waren. Diese Ansicht beruht auf folgenden Überlegungen:
(1) § 564 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Sollvorschrift. Das bedeutet, daß eine nicht mit Gründen versehene Kündigungserklärung zwar nicht nach § 126 oder § 134 BGB nichtig ist; eine solche Folge hat der Gesetzgeber bewußt nicht gewollt (vgl. BT-Drucks. 7/2011 S. 8 zu § 564 b BGB i. V. m. BT-Drucks. VI/1549 S. 6/7 zu Art. 1 Nr. 1 Änderung des § 556 a BGB und Nr. 2 Änderung des § 564 a BGB). Sind aber im Kündigungsschreiben keine Gründe angegeben und sind solche auch nicht nachträglich entstanden und geltend gemacht worden, so stehen für die Prüfung der berechtigten Interessen des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 564 b Abs. 1, 2 BGB) auch keine Gründe zur Verfügung, die das Gericht berücksichtigen kann (§ 564 b Abs. 3 BGB; Löwe NJW 1975, 9/11); Die Kündigung bewirkt daher nicht die Beendigung des Mietverhältnisses, sie ist im Ergebnis unwirksam. Sind im Kündigungsschreiben Gründe angegeben, so müssen sie mindestens so unverwechselbar bezeichnet werden, daß das Gericht eine ausreichende Grundlage für die Prüfung hat, ob ein im Rechtsstreit geltend gemachter Grund mit einem im Kündigungsschreiben angegeben Grund identisch ist; denn nur dann darf dieser Grund vom Gericht gemäß § 564 b Abs. 3 BGB berücksichtigt und gewürdigt werden. Hierbei ist es nicht ausgeschlossen, daß der im Kündigungsschreiben identifizierte Grund im Prozeß in seinen Einzelheiten noch näher dargestellt und erläutert wird; denn die Vorschriften der §§ 386, 525 ZPO, wonach die Tatrichter bei ihrer Entscheidung grundsätzlich alles Vorbringen bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen haben, wird durch § 564 b Abs. 3 BGB nur in dem angegebenen Maße eingeschränkt, nicht aber völlig aufgehoben. § 564 b Abs. 3 BGB soll sicherstellen, daß im Rechtsstreit nur solche Gründe berücksichtigt werden dürfen, die entweder mit den im Kündigungsschreiben angegebenen Gründen identisch sind, d. h. denselben Sachverhalt (Lebensvorgang) betreffen, oder die erst nachträglich entstanden sind, und aß die Kündigungsfristen des § 565 BGB jeweils erst mit der Geltendmachung des nach § 564 b Abs. 3 BGB beachtlichen Kündigungsgrundes in Lauf gesetzt werden.
§ 564 b Abs. 3 BGB schließt zwar die Nachschiebung von Gründen für eine ausgesprochene Kündigung, soweit sie nicht erst nachträglich entstanden sind, aus; er hindert aber den Vermieter nicht daran, im Kündigungsschreiben nicht genannte Gründe zur Stützung seines Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses in einem neuen Kündigungsschreiben unter Einhaltung der hierfür maßgeblichen Frist (§ 565 BGB) auszusprechen (vgl. BT-Drucks. VI/1549 S. 6/7). Insofern können dem Gericht mehrere hintereinander abgegebene Kündigungserklärungen des Vermieters vorliegen, die unabhängig voneinander hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen, insbesondere des Fristenablaufs, zu beurteilen sind (Barthelmess Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhegesetz 2. Aufl. § 564 b BGB RdNr. 131) (2) Dem Vermieter steht es frei, ob und welche Gründe er für die Kündigung angibt und damit der Berücksichtigung und Würdigung anheim gibt; denn die nachteiligen Folgen einer fehlenden oder unzulänglichen Angabe von Gründen hat stets er selbst zu tragen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, zu verlangen, daß der Vermieter in dem Kündigungsschreiben auch diejenigen Gründe nochmals ausdrücklich angibt, die er dem Mieter schon zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt hatte, sofern er diese Gründe für die betreffende im Kündigungsschreiben ausgesprochene Kündigung berücksichtigt haben will. (LG Hamburg ZMR 1977, 90; Sternel Mietrecht 2. Aufl. IV RdNr. 60 Barthelmess § 564 b BGB RdNr. 130; Schmidt-Futterer/Blank Wohnraumschutzgesetze 4. Aufl. § 564 b BGB RdNr. B 547). Denn er kann ein Interesse daran haben, nicht alle, sondern nur bestimmte Gründe zur Berücksichtigung und Würdigung zu unterbreiten. Dies könnte auch hier insofern zutreffen, als die Kläger in der Klageschrift die Meinung geäußert haben, es komme für den Eigenbedarf nicht darauf an, ob sie in einer gekündigten Wohnung wohnten, und als dieser Grund von ihnen im Kündigungsschreiben bewußt nicht angegeben worden sein könnte, nachdem sie die frühere Klage auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen hatten, (3) Die vorgelegte Teilfrage, ob eine-ausdrückliche oder offensichtliche-Bezugnahme im Kündigungsschreiben auf zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilte Gründe für deren Berücksichtigung genügt, ist unmittelbar für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, weil eine solche Bezugnahme in dem Kündigungsschreiben vom 18.7.1980 nicht erkennbar ist. Insoweit ist daher ein Rechtsentscheid abzulehnen.
Die Frage könnte aber insofern mittelbar für die Entscheidung von Bedeutung sein, als in der - nach der Fragestellung des Landgerichts mit der offensichtlichen Bezugnahme wohl gemeinten - Klageschrift vom 6./13.6.1980, in der die Kl. auch angegeben hatten, daß ihnen selbst gekündigt worden sei, ein - weiteres - Kündigungsschreiben (§ 564 a Abs. 1 BGB) erblickt werden könnte, das mit Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
Die Frage, ob das von den Kl. vor ihrer Eintragung im Grundbuch und damit vor dem Eigentumsübergang (vgl. BGH LM § 571 Nr. 4 BGB) verfaßte Schreiben vom 23.5.1980 ein Kündigungsschreiben darstellt, ist ersichtlich nicht Gegenstand der Vorlage. Dagegen ist den Gründen des Vorlagebeschlusses (S. 9/10 zu Nr. I 4 und 5) klar und eindeutig zu entnehmen, daß das Landgericht auch die für die Entscheidung möglicherweise bedeutsame Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegen wollte, ob in der (zurückgenommenen) Räumungsklage ein weiteres Kündigungsschreiben zu erblicken ist. Diese Frage ist inzwischen durch Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.2.1981 - 3 W 191/80 - teilweise dahin entschieden worden, daß die Schriftform des § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB gewahrt ist, wenn in einem Rechtsstreit dem Mieter eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters eigenhändig beglaubigte Abschrift eines Schriftsatzes zugeht. Diese Ansicht, von der das Landgericht nach seiner Begründung möglicherweise insoweit abweichen möchte, als es die Schriftform der Kündigung durch jede - auch eine nicht eigenhändig beglaubigte - Abschrift der Klageschrift als gewahrt ansehen will, tritt der Senat bei; eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach Art. III Abs. 1 Satz 3 MietÄndG ist daher insoweit nicht geboten.
Für das Wirksamwerden einer zugleich in der Klageschrift enthaltenen nach § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB formgebundenen materiellrechtlichen Kündigungserklärung sind nicht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von prozessualen Erklärungen, sondern diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Zugang von Willenserklärungen (§§ 130 ff. BGB) maßgebend. Danach würde die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift, die nicht vom Vermieter oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig (§ 126 Abs. 1 BGB) unterzeichnet ist, für das Wirksamwerden einer darin etwa zugleich enthaltenen Kündigung des Mietverhältnisses nicht genügen. Denn eine gesetzlich formgebundene Willenserklärung wird - nach wohl überwiegender und richtiger Auffassung - grundsätzlich nur dann wirksam, wenn dem Empfänger das Original oder eine Ausfertigung der Urkunde übermittelt wird (BGHZ 48, 374/377; 31, 5/7; 36, 201/203 ff.; BayObLGZ 1978, 384/389 m. w. Nachw.; OLG Hamburg MDR 1968, 238; OLG Karlsruhe NJW 1973, 1001; BGB-RGRK 12. Aufl. RdNr. 5, 18, Staudinger BGB 12. Aufl. RdNr. 26; MünchKomm RdNr. 27, je zu § 130 BGB).
Es wird zwar auch die Auffassung vertreten, daß ein vom Gesetz für die Abgabe einer Willenserklärung aufgestelltes Formerfordernis sich nur dann auf deren Zugang erstreckt, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt oder Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Interessenlage des Erklärungsempfängers es gebieten (OLG Frankfurt NJW 1963, 113/114; vgl. OLG Karlsruhe aaO S. 1002 m. w. Nachw.). Aber auch wenn man dieser Auffassung folgen würde, könnte auf den Zugang einer formgerechten Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter (§ 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB) ebensowenig verzichtet werden wie auf den Zugang einer formgerechten Widerspruchserklärung des Mieters gegenüber der Kündigung (§ 556 a Abs. 5 Satz 1 BGB). Denn der Formzwang der Kündigungserklärung des Vermieters dient ebenso der Rechtsklarheit, dem Schutz und dem Interesse des Erklärungsempfängers wie andererseits die Widerspruchserklärung des Mieters (OLG Karlsruhe aaO; vgl. auch BT-Drucks. VI/1549 S. 6/7). Geht dem Mieter eine Klageschrift oder ein prozessualer Schriftsatz zu, so muß er auch klar und eindeutig erkennen können, ob dieses Schriftstück zugleich eine materiellrechtliche Kündigung des Mietverhältnisses enthält oder ob damit nur eine frühere Kündigung verfolgt und durchgesetzt werden soll. Diese Erkenntnis des Mieters ist für die Beurteilung der Aussichten einer oder mehrerer Kündigungen im Hinblick auf die vorgebrachten Gründe und die in Lauf gesetzten Fristen sowie für seine Entscheidung über die Erhebung eines Widerspruchs (§ 556 a Abs. 5 BGB) von erheblicher Bedeutung. Einer solchen klaren Erkenntnis kann - abgesehen von dem Inhalt der im Schriftsatz enthaltenen Erklärungen auch der Umstand wesentlich dienen, daß das zugegangene Schriftstück vom Vermieter oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet ist. Mit dem Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift einer Urkunde wird zwar regelmäßig nur bezeugt, daß die Abschrift mit der Urschrift oder ihrer Ausfertigung übereinstimmt (Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl. § 170 Anm.1 und 2 a; LG Hamburg MDR 1975,143; WM 1977,184). Ist aber der Beglaubigungsvermerk von dem Hersteller der Urkunde, hier dem Vermieter oder seinem Bevollmächtigten, eigenhändig unterzeichnet, so kann regelmäßig angenommen werden, daß er damit nicht nur die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift oder der Ausfertigung der Urkunde bezeugen will, sondern zugleich auch die Verantwortung für die in der Urkundenabschrift abgegebenen Erklärungen trägt. Nur in diesem Falle ist daher durch die Unterschrift des Beglaubigungsvermerks auf der Urkundenabschrift, die dem Erklärungsempfänger zugeht (§ 130 Abs.1 BGB), die Schriftform des § 564 a Abs.1 BGB als gewahrt anzusehen (§ 126 Abs.1,3, §§ 167,174 BGB; vgl. RGZ 119 62/63; BGH LM ZPO § 519 Nr. 14; anders, wenn der Prozeßbevollmächtigte mit dem Beglaubigungsvermerk ausdrücklich nur die Übereinstimmung der Abschrift mit einer nicht von ihm selbst stammenden Urkunde bezeugt: BAG NJW 1979 183).
Hinzu kommen muß, daß für die beklagten Mieter eindeutig erkennbar ist, daß neben der Klage als Prozeßhandlung eine Kündigung des Mietvertrags als materiell-rechtliche Willenserklärung abgegeben worden ist (Staudinger RdNrn. 12, 13, Schmidt-Futterer/Blank RdNr. B 35, MünchKomm RdNr. 8 mit Fn. 5, Palandt Anm. 2, BGB-RGRK RdNr. 3, je zu § 564 a BGB; Sternel IV RdNrn. 4,17; Weimar WM 1969, 199; LG Hamburg MDR 1974, 584; MDR 1975, 143 und WM 1977 184; LG Berlin WM 1978, 119; LG Karlsruhe MDR 1978, 672; vgl. BGH NJW 1954, 425/426; BGH LM § 564 BGB Nr. 1 = ZMR 1957, 264 f.). Denn aus den oben dargelegten Gründen soll die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum (§ 564 a Abs. 1, § 564 b BGB) als besonderes Gestaltungsrecht für den Vermieter Klarheit und Gewißheit über die Beendigung des Mietverhältnisses und deren Zeitpunkt schaffen.
Ob die genannten Voraussetzungen einer Kündigung durch die Klageerhebung vom 6./13.7.1980 hier gegeben sind, wird das Landgericht nach den hierfür erforderlichen Feststellungen unter Beachtung der dargelegten Rechtsgrundsätze zu beurteilen haben.
(4) Da die Kündigung rechtsgestaltende Wirkung hat, können die Rechtsfolgen einer durch Zugang wirksam gewordenen Kündigung von Kündigenden nicht einseitig durch Widerruf oder Rücknahme der Kündigung beseitigt werden; die Parteien können jedoch den Eintritt der Rechtsfolgen einverständlich beseitigen (Staudinger § 564 BGB RdNrn. 42, 43 m.w.Nachw; vgl. § 568 BGB; BGH WM 1981, 57). Ob danach eine mit Zustimmung des beklagten Mieters vom klagenden Mieter erklärte Klagerücknahme zu einer einverständlichen Fortsetzung des Mietverhältnisses führt, ist eine Auslegungsfrage, die vom Tatrichter zu beurteilen ist. Wenn das Landgericht hier in den Gründen seines Vorlagebeschlusses (zu Frage I 4) ausgeführt hat, die Rücknahme der Räumungsklage vom 6./13 7.1980 würde, falls in der Klageerhebung eine Kündigung zu sehen wäre, nur die Prozeßhandlung, nicht die materiellrechtliche Willenserklärung umfassen, so ist dies insofern richtig als die Rücknahme einer wirksam gewordenen Kündigung nicht möglich ist. Ob die einverständliche Rücknahme der Klage die Vereinbarung einer Fortsetzung des Mietverhältnisses enthält, erscheint hier fraglich, da die Klagerücknahme ersichtlich auf dem richterlichen Hinweis beruhte, die Kündigung der (früheren) Vermieterin M. mit dem gegebenen Kündigungsgrund habe zu keiner wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Danach dürfte die Klagerücknahme eine mit der Klageerhebung etwa wirksam erklärte Kündigung unberührt gelassen haben, wie das Landgericht im Ergebnis annimmt.
Zu Frage II: Wie bereits oben (zu Frage 1. unter Buchst. b 1) näher ausgeführt, braucht der Vermieter einen nach § 564 b Abs. 3 BGB zu berücksichtigenden Grund im Kündigungsschreiben nur so ausführlich zu bezeichnen, daß er identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann, während die den Kündigungsgrund nur ausfüllenden oder ergänzenden Tatsachen nachgeschoben werden können (ebenso: Palandt § 564a BGB Anm. 3 und § 564 b BGB Anm. 5 b; MünchKomm § 564 b RdNr.73, Schmidt-Futterer WM 1972, 37; Schmidt-Futterer/Blank § 564 b BGB RdNr. B 547; vgl.: OLG Karlsruhe ZMR 1977,25 f.; LG München I ZMR 1974.49/50 f., Fehl NJW 1975, 1973/1974). Eine weitverbreitete Meinung geht allerdings dahin, der Vermieter müsse die zu dem einzelnen Kündigungsgrund gehörenden Tatsachen so ausführlich und deutlich darstellen, daß der Mieter sich ein volles und klares Bild von der Berechtigung der Kündigung machen und ihre Erfolgsaussichten auch im Hinblick auf die Erklärung eines Widerspruchs, beurteilen könne (LG Osnabrück WM 1974, 29 f.; LG Mannheim MDR 1976, 403; Staudinger § 564 a BGB RdNr. 18, § 564 b BGB RdNrn. 122, 123 m. w. Nachw., einschränkend jedoch RdNr 124, Barthelmeß RdNrn.71,134, BGB-RGRK RdNr.35, je zu § 564 b BGB). Diese Meinung stützt sich hauptsächlich auf den in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. Vl/1549 S.6 bis 8, V/2315, S.5) genannten Sinn und Zweck der Angabe von Kündigungsgründen in den §§ 556a Abs. 1 Satz 3, § 564 a Abs.1 Satz 2, § 564 b Abs.1,3 BGB. Danach soll mit diesen Regelungen u. a. erreicht werden, daß "der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangt und so in die Lage versetzt wird, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen". Dieser Zweck wird aber genügend erfüllt, wenn der Mieter durch das Kündigungsschreiben die Gewißheit erlangt, daß der Vermieter mit allen im Kündigungsschreiben nicht konkret identifizierten Gründen für die darin ausgesprochene Kündigung sowohl bei der Abwägung im Rahmen der Sozialklausel (§ 556 a Abs.1 Satz 3 BGB) als auch bei der Berücksichtigung als berechtigtes Kündigungsinteresse (§ 564 b Abs. 3 BGB) ausgeschlossen ist. In diesen Sanktionen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht erschöpft sich, wie auch den obengenannten Gesetzesmaterialien im übrigen klar zu entnehmen ist, der eigentliche Zweck der Regelungen der §§ 556 a Abs.1 Satz 3 und § 564 b Abs. 3 BGB. Im übrigen dürfen an den formellen Begründungszwang nicht die gleichen hohen Anforderungen gestellt werden wie an die materielle Anspruchsbegründung (Fehl aaO; vgl. BVerfGE 49, 244/249 f. und 37, 132/143, je zu den Anforderungen für die Begründung des Mieterhöhungsverlangens). Es würde zu weit führen, zu verlangen, daß innerhalb desselben Kündigungsgrundes auch alle möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen - bei Meidung der Sanktionswirkung - dargelegt werden müßten. Damit würden nicht nur, wie oben ausgeführt, die Vorschriften der §§ 286, 525 ZPO in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten und bezweckten Ausmaße eingeschränkt. Auch Gründe der Prozeßökonomie und des Persönlichkeitsschutzes (vgl. Staudinger § 564 b BGB RdNr. 124) gebieten es, daß der Kündiger nicht schon im Kündigungsschreiben alle möglicherweise (je nach der ihm nicht bekannten Meinung des angegangenen Gerichts) bedeutsamen Tatsachen und Umstände darzulegen braucht, die den konkret bezeichneten Kündigungsgrund noch ergänzen oder ausfüllen könnten.
nlichkeitsschutzes (vgl. Staudinger § 564 b BGB RdNr. 124) gebieten es, daß der Kündiger nicht schon im Kündigungsschreiben alle möglicherweise (je nach der ihm nicht bekannten Meinung des angegangenen Gerichts) bedeutsamen Tatsachen und Umstände darzulegen braucht, die den konkret bezeichneten Kündigungsgrund noch ergänzen oder ausfüllen könnten. Hierfür ist bisher auch kein praktisches Bedürfnis aufgetreten. Dies zeigt schon der Bericht der Bundesregierung vom 2.3.1979 über die Auswirkungen des 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes (BT-Drucks. 8/2610 S. 8 zu 3.1.5.3.); danach führte die Kündigung wegen Eigenbedarfs in 73,5 % der Fälle dazu, daß der Mieter ohne Nachprüfung des Eigenbedarfs auszog. Auch nach dieser Erfahrung wäre es wenig sinnvoll und kaum zumutbar, vom Vermieter zu verlangen, daß er - bei Meidung der Sanktionswirkung - mit der Kündigung von vornherein seine persönlichen, familiären, wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse, die für den bezeichneten Kündigungsgrund von Bedeutung sein könnten, ausführlich darlegt. Als vom Vermieter geltend gemachte "eigenbedarfsbegründende Umstände" sind in der Tabelle 5 - S. 23 des genannten Berichts - schlagwortartig angegeben: Fehlende anderweitige Unterbringung am Ort (14,1%), bisherige Wohnung wurde vom Vermieter gekündigt (4,3 %), bisherige Wohnung zu klein oder zu groß (32 %), gesundheitliche oder Altersgründe (21,4 %), berufliche oder schulische Gründe (6,3 %), andere Gründe (22 %). Der Senat hat in seinem Rechtsentscheid vom 21.11.1980 (BayObLGZ 1980, 360/364) in dem Satz "Die erstellten Räumlichkeiten sollten darüber hinaus an örtliche Vereine zur Verfügung gestellt werden" eine (gerade noch) hinreichende Bezeichnung des Kündigungsgrundes wegen Eigenbedarfs einer Gemeinde erblickt.
Nach allem genügt es, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben jeden Kündigungsgrund, der berücksichtigt werden soll, so bezeichnet, daß er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Tatsachen, die nur der näheren Erläuterung, Ergänzung, Ausfüllung sowie dem Beweis des geltend gemachten Kündigungsgrundes dienen, können auf Verlangen des Mieters und insbesondere im Prozeß nachgeschoben werden; sie sind bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen (§ 286 Abs. 1 ZPO).
Im konkreten Falle haben die Vermieter im Kündigungsschreiben nicht nur "Eigenbedarf" geltend gemacht, sondern auch die Personen, nämlich sich selbst, angegeben, für die die Wohnung benötigt wird; sie haben ferner als berechtigtes Interesse dargelegt, sie hätten die Eigentumswohnung, die ihre einzige Immobilie sei, zu dem Zwecke gekauft, sie selbst zu bewohnen (siehe dazu: KG NJW 1981,1048-WM 1981, 81). Ob außerdem der Grund "Kündigung der bisherigen Wohnung durch den Vermieter" formgerecht in einer weiteren Kündigung (Klageerhebung vom 6./13. 6.1980) als Kündigungsgrund geltend gemacht worden ist, wird das Landgericht festzustellen und nach den dargelegten Grundsätzen zu beurteilen haben:
Zu Frage Ill: a) Der Eigenbedarf wird in einem ganz erheblichen Umfang durch den Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung erst geschaffen (nach dem obengenannten Bericht der Bundesregierung-BT-Drucks. 8/2610 S. 16 D 1.2 mit Tabelle 6 auf S. 23-in 24,8 % der Eigenbedarfskündigungen). Das Gesetz enthält für diesen Fall - abgesehen von der dreijährigen Wartefrist des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen - keine Sondervorschriften. Somit ist nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB) zu beurteilen, ob der nach § 571 Abs. 1 BGB zum Vermieter gewordene Erwerber eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kündigungsgrund bereits im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs, also der Eintragung im Grundbuch, vorhanden war, oder ob er erst später entstanden ist. Hat jemand Wohnungsbedarf und erwirbt er deshalb Wohnungseigentum, so kann er sich nunmehr ohne Treuwidrigkeit auf Eigenbedarf berufen, auch wenn er das Haus oder die Eigentumswohnung in Kenntnis der Vermietung erworben hat (Staudinger § 564b BGB RdNr. 70). Der Mieter muß vor allem in den Fällen, in denen er ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder-wie hier eine Eigentumswohnung mietet, mit Eigenbedarf des jeweiligen Eigentümers rechnen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 16 D 1.2). Dies gilt um so mehr, als seit 1.1.1977 nicht nur die Herstellung, sondern auch der Erwerb von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen steuerlich gefördert wird (§ 7 b, § 52 Abs. 10 EStG) und damit die Bildung privaten Wohnungseigentums sowie die Mobilität des Wohnungseigentümers - insbesondere im Hinblick auf den Arbeitsplatz-bezweckt werden soll (Klein/Flockermann/Kühr EStG 2. Aufl. § 7 b Anm. 2 a). Mit dieser Förderung und Zweckbestimmung wäre es schlecht vereinbar, wenn der Bezug des erworbenen Wohnungseigentums gegenüber den gewöhnlichen Fällen des Eigenbedarfs erschwert würde. Wenn eine Person, die-wie hier selbst Mieter ist, die hohen Opfer und Lasten auf sich nimmt, die mit dem Erwerb von Wohnungseigentum verbunden sind, so muß ihr grundsätzlich auch das Recht zugebilligt werden, in dem erworbenen eigenen Heime zu wohnen, sofern sie dafür einen vernünftigen und billigenswerten Bedarfsgrund anführen kann (vgl. BayObLGZ 1980, 360/366 und 1971, 363/367 f,, wonach die Interessen des Vermieters im weitesten Umfang sollen berücksichtigt werden können; KG NJW 1981,1048; OLG Karlsruhe ZMR 1977, 25 WM 1976, 99/100, Köhler Handbuch der Wohnraummiete § 115 RdNrn 4,8,11; Vogel JZ 1975, 73/74 mit Fn 13) Der Gesetzgeber hat -orientiert an der Eigentumsgarantie des Art,14 GG - Erwerb von Wohnungseigentum zum Zwecke der Eigennutzung - abgesehen von dem Fall des § 564 b Abs,2 Nr 2 Satz 2 BGB - nicht weiter zugunsten des Wohnungsmieters erschwert: dieser ist-wie auch sonst-durch die gestaffelten Kündigungsfristen des § 565 Abs.2 BGB durch die Sozialklausel des § 556 a BGB gegenüber dem Erwerber des Wohnungseigentums im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums 1. BVerfGE 18, 121/131 f.) ausreichend geschützt (vgl. BT-Drucks. aaO). Nur für den Fall, daß an dem vermieteten Wohnraum erst nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und dieses veräußert worden ist, schreibt das Gesetz im Interesse des Mieters (der beim Abschluß des Mietvertrags mit einer solchen Entwicklung nicht zu rechnen brauchte) eine Schutzfrist von
eichend geschützt (vgl. BT-Drucks. aaO). Nur für den Fall, daß an dem vermieteten Wohnraum erst nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und dieses veräußert worden ist, schreibt das Gesetz im Interesse des Mieters (der beim Abschluß des Mietvertrags mit einer solchen Entwicklung nicht zu rechnen brauchte) eine Schutzfrist von drei Jahren vor, vor deren Ablauf sich der Erwerber nicht auf Eigenbedarf berufen kann (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB). Diese eng auszulegende Sondervorschrift, durch die das Eigentum gemäß Art, 14 Abs, 1 Satz 2, Abs, 2 GG über die genannten Schutzvorschriften hinaus zusätzlich eingeschränkt wird, kann auf andere Fälle des Erwerbs von Wohnungseigentum nicht- auch nicht entsprechend-(Kohler aaO § 115 RdNr 16) angewendet werden: sie hat den besonderen Zweck, den wirtschaftlichen Anreiz zur Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und den Kauf von solchen umgewandelten Wohnungen zu vermindern (vgl zu allem: LG Frankfurt WM 1978, 174; LG Freiburg ZMR 1979, 50; OLG Hamm WM 1981, 35 f. zu § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB; Staudinger RdNr. 70, Schmidt-Futterer/Blank B 499, MünchKomm RdNrn.56,57, BGB RGRK RdNr. 16, Soergel BGB 11. Aufl. RdNr. 51, Barthelmess RdNr.76, je zu 64 b BGB; Sternel IV RdNrn. 76, 85). Soweit in der Rechtsprechung und im Schrifttum teilweise und mit unterschiedlichen Begründungen andere Meinungen vertreten werden (z. B. LG Hamburg ZMR 1975, 121; LG Bonn WM 1978, 51/52f.), vermag ihnen der Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die vom Landgericht in der Begründung seiner Vorlage (zu Nr III 7) erwähnte Frage, ob der Verkäufer von Wohnungseigentum in Analogie zur Drittschadensliquidation aus Eigenbedarf des Käufers kündigen könne (so: Palandt Anm. 7 a, MünchKomm RdNr.58, je zu § 564 b BGB und je unter Bezugnahme auf Schmid BiGBW 1979, 108; ablehnend: Soergel § 564 b RdNr. 62) kann für die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblich sein, da die Verkäufer hier nicht aus Eigenbedarf der Käufer, sondern nur mit der Begründung gekündigt haben, daß sie die Wohnung verkaufen. Diese Frage kann somit mangels Erheblichkeit nicht Gegenstand des Rechtsentscheids sein; sie wurde vom Landgericht auch nicht zur Entscheidung vorgelegt, sondern in den Gründen seines Beschlusses nur aufgezeigt. Zu Frage IV: Das Landgericht verdeutlicht in den Gründen seines Beschlusses die vorgelegte Frage dahin, ob der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung, der selbst zur Miete wohnt, gegen die von seinem Vermieter erklärte Kündigung keinesfalls oder nur bei offensichtlicher Erfolgsaussicht oder auch bei verhältnismäßig geringer Erfolgsaussicht vorgehen muß. Die Frage kann für die vom Landgericht zu treffende Entscheidung dann erheblich sein, wenn es die den Kl. von ihrem Vermieter erklärte Kündigung als einen für die Entscheidung maßgeblichen Eigenbedarfsgrund ansieht, was unter den oben (zu Fragen I und ll) genannten Voraussetzungen der Fall sein könnte. Die vom Landgericht gestellte Frage läuft praktisch darauf hinaus, ob der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter einer Eigentumswohnung der Kündigung des Vermieters seiner Mietwohnung widersprechen und das Risiko einer von diesem erhobenen Räumungsklage oder einer Widerspruchsklage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses (§556 a Abs.1, Abs. 3 Satz 1 BGB) auf sich nehmen muß, um ein berechtigtes Interesse aus Eigenbedarf anerkannt zu bekommen. In der Rechtsprechung (LG Mannheim ZMR 1978,121) und im Schrifttum (Staudinger RdNr. 70,
widersprechen und das Risiko einer von diesem erhobenen Räumungsklage oder einer Widerspruchsklage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses (§556 a Abs.1, Abs. 3 Satz 1 BGB) auf sich nehmen muß, um ein berechtigtes Interesse aus Eigenbedarf anerkannt zu bekommen. In der Rechtsprechung (LG Mannheim ZMR 1978,121) und im Schrifttum (Staudinger RdNr. 70, Schmidt Futterer/Blank B 483, Barthelmess RdNr. 77, je zu § 564 b BGB) wird hierzu die Meinung vertreten, daß ein Vermieter, der selbst zur Miete wohnt und seinen Eigenbedarf an der von ihm vermieteten Wohnung mit der Kündigung der gemieteten Wohnung begründet, grundsätzlich verpflichtet sei, die gegen die Wirksamkeit der ihm gegenüber erklärten Kündigung sprechenden Bedenken gegenüber seinem Vermieter geltend zu machen, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, ein berechtigtes Interesse aberkannt zu bekommen. Andererseits wird ausgeführt, der selbst zur Miete wohnende Vermieter brauche es grundsätzlich nicht auf einen Kündigungswiderspruch gegenüber seinem Vermieter ankommen zu lassen, da ihm das Risiko von Prozeßkosten nicht zugemutet werden könne (Staudinger aaO unter Hinweis auf Hans § 564 b BGB Anm. 3 b) bb) ccc). Der Senat ist der Ansicht, daß dem Käufer einer Eigentumswohnung das Risiko eines Rechtsstreits mit dem Vermieter seiner bisherigen, ihm gekündigten Mietwohnung zur Vermeidung der Kündigung der Mieter der gekauften Eigentumswohnung grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Abgesehen davon, daß das berechtigte Interesse eines solchen Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 564 b Abs. 1 BGB) nicht ausschließlich danach zu bemessen ist, ob die Kündigung seines Vermieters Aussicht auf Erfolg hat und er somit die Wohnung "benötigt" (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB), bestehen schon grundsätzliche Bedenken gegen das Verlangen, der Vermieter müsse die gegen die Wirksamkeit der ihm gegenüber erklärten Kündigung sprechenden Bedenken gegenüber seinem Vermieter geltend machen. Denn der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter, der die Kündigung nur auf den besonderen Bedarfsgrund der Kündigung seiner bisherigen Mietwohnung stützt, muß ohnedies die Wirksamkeit dieser Kündigung im Rechtsstreit gegen den Mieter des gekauften Wohnraums näher darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Ist die dargelegte Kündigung schon wegen Formmangels nichtig (§ 564 a Abs. 1 Satz 1, §125 Satz 1 BGB) oder mangels Angabe von Gründen wirkungslos (§ 564a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 564 b Abs. 3 BGB), so kann sie schon deshalb als Bedarfsgrund keinen Erfolg haben, gleichgültig, ob der zur Miete wohnende Vermieter gegen seinen Vermieter dahingehende Bedenken geltend gemacht hatte oder nicht; bei einer nichtigen oder unwirksamen Kündigung bedarf es auch keines Widerspruchs (Staudinger § 556 a BGB RdNr. 12). Wird aber eine Kündigung dargelegt, die formell wirksam ist und bei der auch beachtliche Gründe angegeben sind, so begründet schon die Tatsache einer solchen Kündigung, sofern sie nicht mißbräuchlich oder treuwidrig-etwa durch Zusammenwirken zwischen Mieter und Vermieter- herbeigeführt worden ist, regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Vermieters am Bezug seiner Eigentumswohnung. Es kann von ihm in der Regel nicht verlangt werden, daß er gegen eine solche Kündigung Widerspruch (§ 556 a BGB) erhebt und den dadurch begründeten Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem nach §§ 91, 93 b ZPO gegebenen Kostenrisiko in einem Rechtsstreit verfolgt. Denn abgesehen davon, daß die Beendigung des
seiner Eigentumswohnung. Es kann von ihm in der Regel nicht verlangt werden, daß er gegen eine solche Kündigung Widerspruch (§ 556 a BGB) erhebt und den dadurch begründeten Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem nach §§ 91, 93 b ZPO gegebenen Kostenrisiko in einem Rechtsstreit verfolgt. Denn abgesehen davon, daß die Beendigung des Mietverhältnisses im allgemeinen keine Härte im Sinn des § 556 a Abs. 1 BGB für den Mieter bedeutet, wenn er selbst eine Eigentumswohnung zu dem Zwecke gekauft hat, darin zu wohnen, würde eine vom Gericht in einem solchen Falle dennoch ausgesprochene Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zu einer Aufhebung, sondern nur zu einem Aufschub des Eigenbedarfs auf gewisse Zeit führen. Außerdem könnte das Verlangen, sich einer möglicherweise aussichtslosen Kündigung seiner Mietwohnung zu widersetzen, den Vermieter, der seine Eigentumswohnung beziehen will, geradezu dazu anreizen, gegenüber seinem Vermieter ein Verhalten an den Tag zu legen, das diesen zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, die dann mit Erfolg als Eigenbedarfsgrund geltend gemacht werden könnte (Staudinger RdNr. 70, Schmidt-Futterer/Blank B 491, je zu § 554 b BGB). Solche unerwünschte Ausweitungen, die zu unnötigen sozialen Spannungen und Prozessen führen können, werden vermieden, wenn ein berechtigtes Interesse des Vermieters an dem Bezug der gekauften Eigentumswohnung regelmäßig schon dann anerkannt wird, wenn ihm selbst von seinem Vermieter unter Angabe von beachtlichen Gründen wirksam gekündigt worden ist.