veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kündigung

AG Neukölln15 C 396/9402.03.1995GE 1995, 501

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Wohnraumkündigung; Stromdiebstahl; Abmahnung; Hausstrom; Hausfriedensstörung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter Strom aus der Hausanlage entnimmt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. hat die von ihr innegehaltene Wohnung gemäß §§ 554 a, 556 Abs. 1 BGB zu räumen und herauszugeben, da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 5. August 1994 beendet worden ist.

Die fristlose Kündigung ist gemäß § 554 a BGB ohne eine weitere Fristsetzung zur Abhilfe und Abmahnung wirksam, da die Bekl. durch die unerlaubte Entnahme des Hausstroms eine solche Verletzung der mietvertraglichen Verpflichtung und eine so nachhaltige Störung des Hausfriedens begangen hat, daß den Kl. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Durch die Entnahme des Hausstroms hat die Bekl. nicht nur die Kl. und die Mitmieter geschädigt, sondern auch insoweit den Hausfrieden gestört, als nicht mehr festgestellt werden kann, inwieweit die Stromrechnung auf die Entnahme der Bekl. zurückzuführen und von dieser zu begleichen oder inwieweit der Strom von den Kl. bzw. durch Umlage von den Mitmietern zu tragen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Bekl. den Strom - entgegen ihrer Behauptung - nicht aus ihrer Wohnung, sondern über eine im Keller des Hauses befindliche Steckdose dem Hausstrom entnommen hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Einem Mieter war wegen Zahlungsverzugs von der BEWAG der Strom gesperrt worden, woraufhin der Mieter ein Stromkabel aus dem Fenster über den Hof in den Keller verlegte und den Hausstrom anzapfte. Der Vermieter wurde erst durch ein Schreiben der BEWAG darauf aufmerksam. Er kündigte das Mietverhältnis fristlos und bekam vom Amtsgericht Neukölln im Urteil vom 2. März 1995 recht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein solches Verhalten zeuge von besonderer Rücksichtslosigkeit auch gegenüber den Mitmietern, so daß eine Kündigung auch ohne Abmahnung möglich war.