Kündigung
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 ; § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und Abs. 3 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Kündigungsbegründung; Verwertungskündigung; Nachteil; Verkaufserlös
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der allgemeine Hinweis im Kündigungsschreiben, daß eine vermietete Eigentumswohnung nach Auskünften von Fachleuten nur zu einem Preis veräußert werden könne, der etwa 50 % unter dem einer bezugsfreien Wohnung liege, genügt bei einer Kündigung wegen fehlender angemessener wirtschaftlicher Verwertung nicht für die gesetzlich erforderliche Kündigungsbegründung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt von der Bekl. Räumung und Herausgabe der Wohnung. Sie sei an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gehindert, weil nach der Trennung von ihrem Ehemann ihr Monatsgehalt von ca. 3.000 DM nicht mehr ausreiche, um die Unkosten für die Eigentumswohnung in Höhe von 1.200 DM zu tragen. Die Prozeßbevollmächtigte der Kl. hatte das Mietverhältnis lediglich mit der Begründung gekündigt, die Wohnung könne "nach Auskunft von Fachleuten nur zu einem Preis veräußert werden, der etwa 50 % unter dem einer bezugsfreien Wohnung" liege. Das AG wies die Klage ab, die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar hat die Kl. im Rechtsstreit ihr berechtigtes Interesse an einer angemessenen wirtschafltlichen Verwertung der Wohnung schlüssig dargelegt. Dieses berechtigte Interesse ist aufgrund der Vermögensverhältnisse der Kl. und der durch Schreiben potientieller Käufer und einer Maklerfirma belegten besseren Verkaufsmöglichkeit der Wohnung in unvermietetem Zustand nachvollziehbar dargelegt.
Diese Darlegungen können jedoch nicht nachträglich die Mängel des Kün-digungsschreibens vom 18.Mai 1989 heilen. Denn als berechtigte Interessen des Vermieters werden nur die Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind (§ 564 b Abs. 3 BGB). Hierzu genügt nicht eine allgemeine Darlegung, wie sie in dem Kündigungsschreiben er folgt ist. Vielmehr sind mögliche Vertragspartner und die näheren Gründe einer Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung im konkreten Einzelfall darzulegen (vgl. Emmerich Sonnenschein, 4. Aufl., Rdn. 81 zu § 564 b BGB mit weiteren Hinweisen). In dem Kündigungsschreiben vom 18. Mai 1989 wird lediglich darauf hingewiesen, daß eine vermietete Eigentumswohnung nach Auskünften von Fachleuten nur zu einem Preis veräußert werden könne, der etwa 50 % unter dem einer bezugsfreien Wohnung liege. Dieser allgemeine Hinweis genügt nicht, dem Mieter die Entscheidung zu ermöglichen, ob und wie er sich gegen die Kündigung verteidigen will. Wegen des ausdrücklich im Gesetz genannten Erfordernisses der Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben ist ein Nachschieben von Gründen nicht möglich (Emmerich-Sonnenschein, a.a.O., Rdn. 82). Im Kündigungsschreiben fehlen jegliche Angaben über die wirtschaftlichen Gründe und Notwendigkeiten auf seiten der Kl., die die Beurteilung erlauben, ob die vorgesehene wirtschaftliche Verwertung angemessen ist. Es fehlen Angaben über mögliche Vertragspartner, die die Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung wegen der Vermietung belegen. Die günstigere Verkaufsgelegenheit in unvermietetem Zustand reicht allein nicht aus.