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Kündigung

LG Berlin61 S 267/9209.09.1993GE 1993, 1219

BGB § 574 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ; BGB § 556a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Widerspruch; Härte; Ersatzwohnraum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus der schwierigen Wohnungssituation in Berlin allein kann nicht eine unzumutbare Härte im Sinne des § 556 a BGB hergeleitet werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung (gegen das Urteil des AG Charlottenburg GE 1992, 1047) ist zulässig und begründet.

Soweit die Bekl. mit dem Amtsgericht sich darauf berufen, daß die Beendigung des Mietverhältnisses für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Kl. nicht zu rechtfertigen sei (§ 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB), konnte die Kammer dem allerdings nicht folgen. Die schwierige Wohnungssituation in Berlin allein erfüllt den Tatbestand der Härte noch nicht.

Erst wenn unter Berücksichtigung der persönlichen familiären und finanziellen Umstände von dem Mieter zur Überzeugung des Gerichts dargetan ist, daß für ihn angesichts dieser Wohnungssituation angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann, läge eine mit den Interessen der Kl. abzuwägende Härte vor. Die Bekl. haben aber Erhebliches insoweit nicht vorgetragen. Bei den Bekl. handelt es sich (unwidersprochen) um ein jüngeres kinderloses Ehepaar mit geregeltem Einkommen, worauf die Bekl. in dem eingereichten Bewerbungsschreiben selbst hinweisen. In Ansehung dessen haben sie nicht hinreichend dargetan, sich trotz ernsthafter intensiver Bemühung erfolglos um eine andere angemessene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen bemüht zu haben. Die von den Bekl. mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1992 und 26. August 1993 ihres Prozeßvertreters eingereichten Anlagen belegen hinreichend ernsthafte Bemühungen nicht. Bewerbungen per Postkarte, gleichlautende (standardisierte) Bewerbungsschreiben auf Zeitungsannoncen, Wohnungsbesichtigungen nach Zeitungsanzeige ohne Angabe der jeweiligen Gründe für s Nichtzustandekommen eines Mietverhältnisses, reichen nicht aus. Dies um so mehr, als die Bekl. wohl sogar in der Lage wären und willens sind, auch eine Eigentumswohnung zu kaufen, wie sich aus der Bestätigung der F. Kreditservice vom 20. August 1993 bezüglich eines entsprechenden Antrages ergibt.

Bei dieser Sachlage hatte die Kammer nicht in die Prüfung der Frage ein-zutreten, ob die Belange der Kl., welche ihr berechtigtes Interesse an der Erlangung der von den Bekl. bewohnten Wohnung begründen, einem auf-grund Mangels an Ersatzwohnraum zu rechtfertigenden Interesse der Bekl. an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses vorzugehen hätten. Al-lerdings hätte das Gericht - worauf lediglich ergänzend hingewiesen sein soll - nach dem derzeitigen Sachstand den Belangen des Kl. im Hinblick auf deren persönliche gesundheitliche Situation mit Rücksicht darauf gegenüber den Interessen der Bekl. wohl Vorrang eingeräumt, da diese ver-gleichbare belastende Umstände zu ihren Gunsten nicht angeführt haben.

Offengelassen hat die Kammer ferner, ob den Bekl. aus Rechtsgründen überhaupt versagt wäre, Härtegründe gemäß § 556 a BGB einzuwenden, weil sie damit gemäß § 556 a Abs. 8 BGB in Verbindung mit § 564 b Abs. 7 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sein könnten.

Bei der Bemessung der Räumungsfrist bis zum 31. Januar 1994 ist die Kammer davon ausgegangen, daß zwar in Berlin eine angespannte Wohnungsmarktlage besteht, eine besondere schwierige soziale Situation aber nicht vorgetragen ist.

Unter diesen Umständen und in Würdigung des berechtigten Verlangens der Kl., nunmehr ihren Lebensabend in Berlin, in der ihr gehörenden Wohnung zu verleben, hält die Kammer die festgesetzte Räumungsfrist für an-gemessen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wir hatten das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg in GE 1992 Seite 1047, Seite 1005, mit entsprechendem Kommentar veröffentlicht. Das Amtsgericht hatte kurz und knapp auf eine begründete Eigenbedarfskündigung die Sozialklausel des § 556 a BGB angewandt und wegen der angespannten Wohnungssituation in Berlin das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert. Dieses Urteil hatte, wie zu vermuten war, in der Berufungsinstanz keinen Bestand gehabt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin hielt in seinem Urteil vom 9. September 1993 auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das grundgesetzlich geschützte Besitzrecht des Mieters nicht für einschlägig; zumindest erwähnt es sie nicht. Bedenklich sind allerdings die Ausführungen in dem Urteil, wonach möglicherweise ein kinderloses Ehepaar keine Familie im Sinne des § 564 b Abs. 7 Nr. 2 BGB sei, mit der Folge, daß dann kein Kündigungsschutz besteht. Diese Auffassung vertritt niemand.