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Kündigung

AG Köln213 C 115/8920.09.1989WuM 1990, 195

BGB §§ 535, 276

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; unwirksam; Erklärung; Aufforderung; Feststellungsinteresse; Schweigen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fordert der Mieter den Vermieter zur Erklärung auf, ob er aus einer erkennbar unwirksamen Kündigung Rechte herleite, so stellt ein Schweigen des Vermieters hierauf eine positive Forderungsverletzung dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mieter, die Bekl. ist Vermieterin einer Wohnung. Mit Schreiben v. 23.1.1989 kündigte die Bekl. das Mietverhältnis wegen eines - von ihr behaupteten - Mietzinsrückstandes von 450 DM. Mit Schreiben v. 30.1.1989 forderten die Kl. die Bekl. unter Fristsetzung zu der Erklärung auf, ob die fristlose Kündigung aufrechterhalten werde.

Nachdem sich aus dem Vorbringen der Bekl. im vorliegenden Prozeß ergab, daß sie aus der fristlosen Kündigung keine Rechte herleiten wolle, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 91 a ZPO der Bekl. aufzuerlegen, da die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und die Bekl. ohne die Erledigung in der Hauptsache unterlegen wäre.

Die Kl. hatten ein besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, da es einem Mieter nicht zuzumuten ist, abzuwarten, bis er vom Vermieter mit der Räumungsklage überzogen wird. Dies gilt um so mehr, als die Kl. die Bekl. bereits mit Schreiben v. 30.1.1989 unter Fristsetzung hatten auffordern lassen, zu erklären, ob aus der Kündigung Rechte hergeleitet werden, und die Bekl. eine solche Erklärung nicht abgegeben hat. Daher mußten sie damit rechnen, daß die Bekl. weiterhin der Auffassung war, daß die Kündigung zu Recht erfolgt ist.

Die Klage war auch begründet. Das Verhalten der Bekl. stellte eine positive Forderungsverletzung dar. Sie ist daher verpflichtet, auf Anforderung eine Erklärung abzugeben, daß aus der fristlosen Kündigung keine Rechte hergeleitet werden. Auf die Frage, ob die Unwirksamkeit der Kündigung von dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. ohne weiteres hätte erkannt werden können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Im übrigen kann sich die Bekl. nicht darauf berufen, die Kl. hätten die Kosten des Verfahrens mutwillig verursacht, da sie es selbst in der Hand gehabt hätte, durch eine entsprechende Erklärung diese Kosten abzuwenden.