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Kündigung

LG Berlin61 S 339/8913.08.1990GE 1991, 521

BGB § 573 Abs 2 Nr. 2 , § 574 Abs. 1 Satz 1; § 556 a Abs.1 Satz 1 ; § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr.2;

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Eigenbedarf; Hauswartsdienstwohnung; Härte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stehen sich bei einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs die Interessen des Vermieters und die Härtegründe des Mieters gleichwertig gegenüber, so ist dem Räumungsinteresse des Vermieters der Vorrang zu geben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist Mieterin der Eigentumswohnung des Kl. Dieser und seine Ehefrau müssen ihre Hauswartdienstwohnung aus gesundheitlichen Gründen und wegen Erreichens des Rentenalters aufgeben und benötigen daher die dem Kl. gehörende Eigentumswohnung wegen Eigenbedarfs. Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen, da die Räumung der Wohnung für die Bekl. eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, daß sich der Kl. auf Eigenbedarf im Sinne von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 BGB berufen kann. Der Kl. hat nicht nur vernünftige und nachvollziehbare Gründe für sein Räumungsverlangen, wie sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 (RiM 3, 2033) verlangt werden. Darüber hinaus hat der Kl. ein dringendes Interesse, aus Alters- und Gesundheitsgründen seine Hauswartstätigkeit aufzugeben. Dies führt zwangsläufig dazu, daß er die bisher von ihm bewohnte Hauswartsdienstwohnung räumen muß. Die dieser letzteren Feststellung zugrunde liegenden Tatsachen - die mit der Hauswartsstelle verbundenen Tätigkeiten, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Kl. und seiner Ehefrau sowie die notwendige Räumung der jetzt innegehaltenen Wohnung wegen Aufgabe der Hauswartstätigkeit - hat die Bekl. nicht qualifiziert bestritten. Es kann dem Kl. auch nicht angelastet werden, daß er durch eigenes Handeln die Beendigung der Hauswartstätigkeit und die Notwendigkeit der Räumung der Hauswartdienstwohnung herbeigeführt hat. Der Eigenbedarf liegt in den persönlichen Umständen des Kl. und seiner Ehefrau begründet, insbesondere in ihrem fortgeschrittenen Alter und ihrer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, daß diesen Umständen persönliche Umstände auf seiten der Bekl. gegenüberstehen, die die Annahme einer besonderen, außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 556 a Abs. 1 BGB rechtfertigen. Es steht außer Zweifel, daß das Alter und die erheblich angegriffene Gesundheit der Bekl. sowie die über 16jährige Verwurzelung in ihrer jetzigen Wohnung und Umgebung schwerwiegende Gründe darstellen, die einer Räumung der Wohnung entgegenstehen. Es besteht das erhebliche Risiko, daß die Räumung der Wohnung durch die Bekl. zu weiteren schweren gesundheitlichen, seelischen und geistigen Störungen führt.

Dennoch führt eine sorgfältige Interessenabwägung unter Würdigung sämtlicher Umstände dazu, daß den berechtigten Interessen des Kl. der Vorrang zu geben ist. Der Kl. und seine Ehefrau befinden sich ihrerseits in fortgeschrittenem Alter und sind gesundheitlich schwer beeinträchtigt. Falls eine weitere Hauswartsdiensttätigkeit überhaupt noch möglich wäre, würde diese ebenfalls das Risiko weiterer schwerer gesundheitlicher Schäden mit sich bringen. Sie hätten unter den gegebenen Umständen nur die Wahl, sich eine andere Wohnung zu suchen. Dies ist den Kl. trotz der auf der Beklagtenseite liegenden besonderen Härte nicht zumutbar. Der Kl. hat die streitbefangene Wohnung als Altersruhesitz erworben. Ob das Erreichen der Altersgrenze allein dem Kl. angesichts der besonderen Här-te auf seiten der Bekl. das Recht geben würde, seine Wohnung nunmehr zu beanspruchen, kann offenbleiben. Denn jedenfalls begründen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kl. und seiner Ehefrau zumindest ein gleich schwerwiegendes Interesse an der Nutzung der Wohnung. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kl. und seiner Ehefrau lassen einen Umzug in eine dritte Wohnung als Zwischenlösung nicht zu. Der Umstand, daß der Kl. aufgrund seines Berufes eine erleichtert kündbare Hauswartsdienstwohnung bewohnt, führt zu einer besonderen Erschwerung seiner Lage. Das berechtigte Interesse des Kl. an der Nutzung seiner Eigentumswohnung wiegt daher gleich schwer wie dasjenige der Bekl., die Wohnung weiter zu bewohnen. Dem Kl. steht das Eigentumsrecht zur Seite, das im Mietrecht und durch das Grundgesetz (Artikel 14 GG) trotz der Sozialbindung des Eigentums einen besonderen Schutz durch die Rechtsordnung erfährt. Vorwerfbare Umstände, die eine Berufung auf das Eigentumsrecht im Rahmen der mietgesetzlich gegebenen Einschränkungen unbillig erscheinen lassen, sind dem Kl. nicht anzulasten. Der Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung im Jahre 1977 kann den Kl. dann nicht an der Ausübung seines Eigentumsrechts hindern, wenn durch ihn nicht verschuldete Umstände eintreten, die einen berechtigten und dringenden Eigenbedarf begründen.

Aufgrund dieser Abwägung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß die Härtegründe auf seiten der Bekl. die berechtigten Interessen des Kl. nicht überwiegen. Die Kammer verkennt dabei die möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die Bekl. nicht. Stehen sich die Interessen des Vermieters und die Härtegründe auf seiten des Mieters gleichwertig gegenüber, so kann der Mieter der Kündigung nicht wirksam widersprechen (Emmerich-Sonnenschein, 4. Aufl., Rdnr. 33 zu § 556 a BGB).