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Kündigung

LG Berlin61 S 45/8731.08.1987GE 1987, 1111

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1 ; § 564 b Abs. 2 Nr. 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigung; Tierhaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Tierhaltung als rechtfertigender Kündigungsgrund.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Mit Recht hat das Amtsgericht der Räumungsklage wegen der auf vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung gestützten Kündigungen stattgegeben.

Das mietvertragliche Verbot der Tierhaltung mit dem Vorbehalt der Erlaub nis ist wirksam (vgl. RE OLG Hamm v. 13.1.1981 in RiM 1, 142).

Der Bekl. hielt vor der Abmahnung, nach dieser, bei Zugang der Kündigun gen und hält bis heute in der Wohnung - zumindest zwei - Katzen. Er verhielt und verhält sich damit vertragswidrig, denn die Kl. hat diese Tierhaltung we der erlaubt noch genehmigt.

Zu solcher Zustimmung war und ist die Kl. nicht verpflichtet. Zwar läßt der o. gen. Rechtsentscheid ausdrücklich offen, in welchen Fällen der Vermieter rechtsmißbräuchlich sich verhält, wenn er auf das mietvertragliche Verbot der Tierhaltung sich beruft. Dem Rechtsentscheid ist in diesem Zusammen hang daher entnehmbar, daß unter besonderen Umständen trotz der Tier haltungsklausel im Mietvertrag der Vermieter die Tierhaltung hinzunehmen hat. Ob solche Umstände anzunehmen sind, wenn der Vermieter anderen Mie tern in dem Hause vergleichbare Tierhaltung erlaubt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn der Bekl. hat insoweit seinen Vortrag nicht substantiiert, ob wohl er für die Tatsachen darlegungspflichtig ist, aus denen sich ergeben soll, daß die Tierhaltung in seiner Wohnung trotz der Vertragsklausel von der Kl. hinzunehmen ist.

Daß allein der Inhalt der Tierhaltungsklausel in Nr. 7 der Allgemeinen Ver tragsbestimmungen das Ermessen der Kl. bei der Prüfung der Frage ein schränkt, ob im Einzelfall eine Erlaubnis zur Tierhaltung zu erteilen ist, nimmt die Kammer entgegen der Auffassung des Bekl. dagegen nicht an. Denn es ist nicht sachwidrig, die Tierhaltung als solche - also auch die ord nungsgemäße Tierhaltung - "mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses" ge nerell zu untersagen.