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Kündigung

LG Berlin62 S 169/9023.07.1990GE 1991, 403

BGB § 573 Abs. 1 Satz 1 ; § 564b Abs. 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; berechtigtes Interesse; Wohnung für Hauswart

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anforderungen an den Sachvortrag zur Kündigung einer Wohnung, um sie einem Hauswart zur Verfügung stellen zu können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kündigung vom 27.10.1989 ist ebenfalls unwirk-sam. Der Kl. hat diese Kündigung auf § 564 b Abs. 1 BGB gestützt. Voraussetzung für eine Kündigung gemäß § 564 b Abs. 1 BGB ist, daß der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darlegen kann. Die Aufzählung in § 564 b Abs. 2 BGB ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft. Andere Gründe, die hierin nicht erwähnt sind, können also durchaus ebenfalls ein berechtigtes Interesse darstellen, sie müssen aber von der Gewichtung her vergleichbar sein. Die Kündigung einer Wohnung, um sie einem Hauswart zur Verfügung stellen zu können, ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 564 b Abs. 2 BGB (vgl. hierzu Schmidt-Futterer, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., B 509; Landgericht Hamburg MDR 1980, S. 315; Landgericht Berlin MDR 1983, S. 133).

Erforderlich für die Darlegung des berechtigten Interesses ist jedoch, daß der Kl. das Erfordernis und auch die Absicht, einen Hauswart einstellen zu wollen, konkret darlegt. Der Bedarf eines Hauswartes muß auch erst nach Abschluß des Mietvertrages mit den Bekl. entstanden sein. Auch hierfür trägt der Kl. die Darlegungs- und Beweislast. Der Kl. begründet seine Absicht, einen Hauswart einstellen zu wollen, damit, daß er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sei, die Tätigkeiten selbst auszuführen. Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich, daß es sich bei der Krankheit des Kl. um eine Krankheit im fortgeschrittenen Stadium handelt. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Attest des Arztes für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. B. H. vom 25.5.1989. Bei einer Krankheit im fortge schrittenen Stadium liegt es nahe, daß der Kl. bereits vor dem 25.5.1989 Beschwerden hatte. Der Kl. hat nicht vorgetragen, daß er erstmals am 25.5.1989 bei einem Arzt gewesen sei. Es wäre Sache des Kl. gewesen, vorzutragen, daß zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses mit den Bekl. die später diagnostizierte Krankheit noch keinerlei Auswirkungen ge-zeigt hat und ihm diese auch nicht bekannt gewesen ist. Hierfür fehlt jedoch jeglicher Vortrag.

Weiter hat der Kl. über die Mitteilung der bloßen Absicht der Einstellung eines Hauswartes hinaus konkrete Bemühungen, einen solchen zu finden, bisher nicht vorgetragen. Zwar ist nicht erforderlich, daß der Kl. bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches konkrete Namen von Hauswartsinteressenten benennt, zumindest hätte er dies jedoch im Laufe des Prozesses nachholen müssen. Hierfür reicht die Bennenung von Interessenten aus, die Vorlage eines Arbeitsvertrages ist nicht erforderlich. Die konkrete Angabe von Interessenten ist auch deshalb erforderlich, da es sich bei der vorliegenden Wohnung nicht um eine zuletzt als Hauswartswohnung genutzte Wohnung gehandelt hat.

Der Kl. hätte auch im einzelnen vortragen müssen, weshalb es unbedingt erforderlich ist, einen Hauswart in dem zu wartenden Haus unterzubringen und es nicht möglich ist, eine Fremdfirma zu beschäftigen. Die von dem Kl. aufgeführte Aufzählung der Tätigkeiten des Hauswartes erfordert seinen Aufenthalt im Haus nicht unbedingt ständig.

Zusammenfassend ist die Kammer der Auffassung, daß der Kl. ein berechtigtes und nachvollziehbares Interesse an der Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Überlassung an einen Hauswart nicht substantiiert vorgetragen hat und demnach die Kündigung vom 27.10.1989 unwirksam ist.