Kündigung
BGB § 543 Abs. 2; §§ 553, 554a a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Wohnraumkündigung; Hundehaltung; Abmahnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hundehaltung als Kündigungsgrund.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht die Bekl. zur Räumung der von ihr gemieteten Wohnung verurteilt.
Die Kl. haben einen Anspruch auf Räumung und Rückgabe der gemieteten Sache nach § 556 Abs. 1 BGB. Denn die Kl. haben das Mietverhältnis berechtigt fristlos nach §§ 553, 554 a BGB gekündigt, weil sich die Bekl. beharrlich und endgültig weigert, den von ihr gehaltenen Hund, einen Misch-lingscollie von nicht unerheblicher Größe, abzuschaffen. Dieses Verhalten, was die Kl. mehrmals abgemahnt haben, stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache dar, der die Rechte der Kl. in erheblichem Maße verletzt. Das Verhalten der Bekl. ist schuldhaft, den Kl. ist - auch unter Berücksichtigung der Hausgemeinschaft - nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Die Bekl. mag zunächst berechtigt gewesen sein, einen Hund zu halten. Diese Erlaubnis ist jedoch - wie es auch der Mietvertrag in den sonstigen Vereinbarungen zu § 23 Nr. 6 ausdrücklich vorsieht - zu Recht widerrufen worden, nachdem der Hund eine 90jährige Mitmieterin gebissen hat, ohne daß diese dies zurechenbar herausgefordert hat. Dieser Vorfall berechtigte die Kl. zum Widerruf der Tierhaltungsgenehmigung und zur Forderung, den Hund aus dem Hause zu entfernen. Sie waren nicht verpflichtet, sich darauf einzulassen, die weitere Haltung des Hundes unter Auflagen - Leinen- und Maulkorbzwang - zu gestatten. Abgesehen von der schwierigen Überwachung dieser Auflagen mit dem damit verbundenen Streit, ob die Auflage uneingeschränkt befolgt wird, stellt das Verhalten des Tieres eine so erhebliche Gefährdung dar, daß sogleich die völlige Entfernung gefordert werden kann. Den Kl. als Vermieter ist es nicht zuzumuten, abzuwarten, ob es zu weiteren Angriffen des Hundes kommt, denn dieser stellt eine latente Gefahr dar, die auch durch die Bekl. objektiv nicht ausgeschlossen werden kann, mag sie auch subjektiv dieser Meinung sein. Unter diesen Umständen kommt es daher nicht darauf an, ob der Hund auch anderweitig - durch Bellen oder Heulen - gestört hat und die Kl. auch deswegen fordern könnten, den Hund abzuschaffen.
Da sich die Bekl. beharrlich und endgültig weigert, den Hund abzuschaffen, waren die Kl. berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Wenn die Bekl. in derartiger Weise ihr Mietverhältnis von ihrem Hund abhängig macht, mag dies von gewisser Tragik sein, verpflichtet die Kl. jedoch nicht, dies zu akzeptieren, da sie berechtigt und auch verpflichtet sind, Gefahren abzuwenden, um sich nicht selbst Ansprüchen der anderen Mieter auszusetzen, selbst wenn bisher solche noch nicht geltend gemacht worden sein sollten.
Die Kl. waren auch nicht verpflichtet, vor dem endgültigen Schritt der Be-endigung des Mietverhältnisses zunächst auf Entfernung des Hundes zu klagen. Denn angesichts der beharrlichen Weigerung der Bekl., den Hund abzuschaffen, ist den Kl. insofern ein längerer Rechtsstreit und eine sich daran anschließende Zwangsvollstreckung nicht zuzumuten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß - anders als bei einem Kleintier in der Woh-nung - der Hund angeleint oder unangeleint, mit oder ohne Maulkorb, nach wie vor sich auch außerhalb der Wohnung im Haus aufhalten muß und so mit Mitmietern zwangsläufig in Berührung kommt.
Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, emotional derart mit dem Hund verbunden zu sein, daß eine Entfernung aus dem Haus unmöglich ist und auf den Hund aus Gründen des Schutzes angewiesen zu sein. Abgesehen davon, daß der Vortrag und das vorgelegte Attest dazu eine gravierende Gefährdung der Bekl. nicht ergibt, folgt daraus in Abwägung zu den Inter-essen der Kl. kein Widerspruchsrecht der Bekl. gegen die Kündigung. Denn der Bekl. kann zugemutet werden, für ihren Schutz anderweitig Sorge zu tragen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine erhebliche Verletzung der Rechte des Vermieters, die zur Kündigung führen kann, hat das Landgericht Berlin in einer unberechtigten Hundehaltung durch den Mieter gesehen, obwohl nach dem mitgeteilten Sachverhalt der Vermieter offenbar nicht zunächst lediglich auf Abschaffung des Hundes geklagt hatte, was von einem Teil der Rechtsprechung gefordert wird, ehe zu dem schärferen Mittel der Kündigung gegriffen wird.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht hielt die Kündigung unter anderem deshalb für gerechtfertigt, weil der Hund eine andere Mieterin gebissen hatte und es nicht auszuschließen war, daß solche Vorfälle sich wiederholen würden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung darf nicht verallgemeinert werden; vergleiche etwa die Entscheidung des Landgerichts Berlin in MM 1990, 289, wonach auch unterlassene Schönheitsreparaturen nur ausnahmsweise zur Kündigung berechtigen.
(Vergleiche im übrigen die Ausführungen von Schach in GE 1992, 1291 f., "Das Tier, des Menschen liebstes Kind!?")