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Kündigung

LG Berlin62 S 413/8923.04.1990GE 1990, 1079; HuW 1990, 159

BGB § 569 Abs. 1; § 554a a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigung; Strafanzeige

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine vorsätzlich falsche Strafanzeige eines Mieters gegen den Vermieter berechtigt diesen zur fristlosen Kündigung gem. § 554 a BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gemäß § 556 Abs. 1 BGB gegen den Bekl. einen Anspruch auf Räumung der von ihm innegehaltenen Wohnung. Die am 19. Juli 1989 erfolgte Kündigung des am 18. April 1988 geschlossenen Mietvertrages gemäß § 554 a BGB ist wirksam.

Durch seine am 18. November 1988 und 19. November 1988 bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Berlin erstattete Strafanzeige (Aktenzeichen: 53 Js 1232/88 ) gegen den Kl. hat der Bekl. den Hausfrieden so nachhaltig gestört, daß dem Kl. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Aus der beigezogenen Strafakte ergibt sich, daß die von dem Bekl. erhobenen Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren. Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernommenen ehemaligen Mitmieter S. haben als Zeugen angegeben, daß die Behauptung des Bekl. völlig aus der Luft gegriffen sei. Auch aus dem eigenen Verhalten des Bekl. läßt sich darauf schließen, daß die von ihm erstattete Strafanzeige frei erfunden worden war. Zu seiner Zeugenvernehmung ist er nämlich trotz Ladung nicht erschienen.

Die Kammer ist der Auffassung, daß der Kl. es nicht hinnehmen muß, daß gegen ihn vorsätzlich eine falsche Strafanzeige erstattet wird und er dann in ein Strafverfahren hineingezogen wird (vgl. AG Friedberg, WM 1986, 338).

Auch eine im Rahmen des § 554 a BGB vorzunehmende Interessenabwägung ergibt nichts anderes. Der Bekl. hat auch nach Erstattung der Strafanzeige und Einstellung durch die Staatsanwaltschaft sich bei dem Kl. hierfür nicht entschuldigt. Dem Kl. ist auch nicht zuzumuten, weiter mit dem Bekl. zusammen zu wohnen, da er jederzeit wieder mit einer solchen Strafanzeige rechnen müßte. Gerade im Hinblick darauf, daß beide Parteien in einem Haus wohnen, erscheint es gerechtfertigt, daß auch eine einmalige Strafanzeige für eine Kündigung gemäß § 554 a BGB ausreicht.