Kündigung
BGB § 543 Abs. 1 ; § 554 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigung; Zugang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für einen Mieter besteht die Pflicht, im Rahmen des Üblichen dafür Sorge zu tragen, daß ihm Kündigungserklärungen rechtzeitig zugehen können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die fristlose Kündigung vom 29. März 1989 gemäß § 554 BGB beendet worden. Soweit der Bekl. den Zugang dieses Kündigungsschreibens bestreitet, ist sein Bestreiten unsubstantiiert; denn nach seinem eigenen Vorbringen befand er sich seit Oktober 1988 im Krankenhaus, so daß er hätte dartun müssen, daß auch der von ihm beauftragten Person das Kündigungsschreiben nicht zugegangen ist. Daß dem Bekl., selbst angesichts seiner Ortsabwesenheit, das Schreiben nicht zugehen konnte, ist angesichts des unstreitigen Sachverhalts insoweit nicht verwunderlich. Auch für den Mieter besteht die Pflicht, im Rahmen des Üblichen dafür Sorge zu tragen, daß ihm Kündigungserklärungen rechtzeitig zugehen können; wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der die Kündigungserklärung Abgebende im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre die Erklärung rechtzeitig zugegangen (Sternel, 3. Aufl., IV 47 m. w. N.). Der Bekl. hat nicht behauptet, während seines langfristigen Krankenhausaufenthalts eine dritte Person für die Entgegennahme von Post bevollmächtigt zu haben. Er muß sich daher so behandeln lassen, als wäre die Kündigungserklärung vom 29. März 1989 rechtzeitig zugegangen.