Kreisverweis
VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 3, §§ 1 a, 2, 7
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kreisverweis; Kreisbodenkommission; Bodenreform; Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage; Rehabilitierung; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der im Zuge der Bodenreform von deutschen Behörden gegen die betroffenen Eigentümer verhängte Kreisverweis ist gem. § 1 a VwRehaG rehabilitierungsfähig.
2. Die Entscheidung der Kreisbodenkommission, auf Grund deren der betroffene Eigentümer in Anwendung der Bodenreform-Verordnung erfaßt worden ist, ist nicht rehabilitierungsfähig, weil auf der Grundlage dieser Entscheidung eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt worden ist; § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG schließt es auch aus, daß durch die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung Folgeansprüche nach §§ 2, 7 VwRehaG begründet werden, die an den erlittenen, selbst nicht rehabilitierungsfähigen Vermögensentzug anknüpfen (im Anschluß an BVerwG, B. v. 14. April 2003, 3 B 175.02).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Erben und Abkömmlinge der Frau ... und begehren deren verwaltungsrechtliche Rehabilitierung im Zusammenhang mit der Bodenreformenteignung der Frau ... im Jahre 1947. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Frau ... war Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes in ... mit einer Größe der Eigentumsflächen von ca. 75 ha. Nach Aktenlage bewirtschaftete sie auch in ... Flächen. Der Betrieb lag im vormaligen Landkreis ... W. gehört heute zum Kreis ... Nach einer Aufstellung des Kreisrates von ... vom 22.3.1947 wurden drei benannte "aktivistische Mitglieder der NSDAP" nach der Bodenreformverordnung enteignet. Ferner wurde eine Vielzahl von Gutsbesitzern mit einem Grundbesitz von über 100 ha enteignet. In dieser Auflistung ist Frau ... mit der Erläuterung "..." und ein weiteres Mal mit der Erläuterung "..." aufgeführt. Ferner heißt es in diesem Schreiben, daß die Ausweisungen der Besitzer auf Veranlassung der Kreiskommandantur durch die Kreispolizei erfolgt seien. Im übrigen hatten die (vormaligen) Besitzer lediglich Einrichtungsgegenstände und Wäsche für den "nötigsten Bedarf" erhalten, in der Regel Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche.
Nach Darstellung der Kl. wurde Frau ... am 6.1.1947 enteignet. Sie sei am 7.1.1947 "unter unwürdigsten Verhältnissen und Bedingungen" aus ... vertrieben worden. Ausweislich von Schriftverkehr lebte Frau ... schon am 13.1.1947 in ... (Anschreiben vom Amtsgericht vom 20.2.1947, Schreiben des Bürgermeisters von ... am 13.1.1947). Am 23.7.1947 beschloß die Kreisbodenkommission die Aufteilung von 81,4 ha Land "von der enteigneten Wirtschaft ..."
Unter dem 9.12.1995 beantragte Frau ..., Tochter von ..., die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ihrer Mutter. Dem Antrag schloß sich der Schwiegersohn ... unter dem 31.10.1996 an. Herr ... ist Erbe von Frau ..., welche ihrerseits als Tochter ... beerbt hatte. Herr ... verstarb 1998 und wurde durch Herrn ... und Frau ..., die Kl. zu 2. und 3., beerbt.
Mit einem Schriftsatz vom 6.7.1999 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Kl. bei dem Bekl., die Überführung des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes der Frau ... in ..., bestehend aus Grundstücken in der Gemarkung ... sowie in der Gemarkung ... sowie des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes der Frau ... "in Volkseigentum" für rechtsstaatswidrig zu erklären und den Antragstellern eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 7 Abs. 1 S. 2 VwRehaG auszustellen.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bekl. vom 9.12.1999 abgelehnt, weil das VwRehaG nach § 1 Abs. 1 S. 3 keine Anwendung für die in § 1 Abs. 8 des VermG genannten Fallgruppen finde.
Der Widerspruch der Kl. wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2002 zurückgewiesen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist im Umfang des stattgebenden Entscheidungstenors begründet, im übrigen abzuweisen.
Soweit die Kl. den gegen Frau ... ergangenen Beschluß der Kreisbodenkommission vom 23.7.1947 aufzuheben begehren und die Rechtsstaatswidrigkeit der Anordnung der "Ausweisung" der Frau ... aus ihrem Wohnhaus in ... und ihrem landwirtschaftlichen Betrieb festzustellen begehren und weiterhin die Feststellung begehren, daß Folgeansprüche wegen der Einziehung des landwirtschaftlichen Betriebes den ... gem. § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG begründet seien, scheitert die Klage an der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG. Nach dieser Bestimmung gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen der Anwendungsausschluß von § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG, daß nämlich auf dort benannte Verwaltungsentscheidungen das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet. In § 1 Abs. 8 VermG ist unter a) folgende Fallgruppe aufgeführt, für welche das Vermögensgesetz nicht gilt, nämlich für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Vorliegend ist Frau ... eindeutig auf besatzunghoheitlicher Grundlage enteignet worden, nämlich aufgrund der Bodenreformverordnung vom 3. September 1945. Dabei kommt es hier nicht auf die Frage an, ob die seinerzeitige Enteignung rechtmäßig oder rechtswidrig, möglicherweise sogar exzessiv und willkürlich war. Auch solche Maßnahmen unterfallen dem Zurechnungszusammenhang der Gesamtverantwortung der seinerzeitigen sowjetischen Besatzungsmacht, was den Rechtfertigungsgrund für den Anwendungsausschluß darstellen soll.
Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang an, daß nach Aktenlage nichts dafür spricht, daß Frau ... als "Nazi-Aktivistin" unabhängig von der Betriebsgröße enteignet worden ist. Hiergegen spricht schon die Bescheinigung des Bürgermeisters von ... vom 13.1.1947, wonach Frau ... ein wertvoller Bestandteil der ... Bevölkerung gewesen sei. Die Familie ... sei durchaus antifaschistisch gewesen und habe sich offen als Gegner der NSDAP und deren Gliederungen gezeigt, und eine schonende Behandlung in ihrem Enteignungsverfahren müsse der Bürgermeister daher "warm befürworten". Ausweislich der im Tatbestand erwähnten Liste der enteigneten Großgrundbesitzer ist Frau ... deshalb enteignet worden, weil sie als Großgrundbesitzerin mit ihrem Grundbesitz von über 100 ha Land behandelt worden ist. In den Altunterlagen differieren die Angaben über die Größenverhältnisse des Betriebes von Frau ... Im Strafurteil vom 21.11.1948, welches im übrigen mit der Enteignung offensichtlich nichts zu tun hat, heißt es, daß Frau ... einen Betrieb in Größe von 293 Morgen besitze (73,82 ha). In der Aufteilungsmitteilung vom 29.7.1947 ist von 81,4 ha (in der Summe) die Rede. Nach einer Mitteilung des Finanzamtes ... vom 11.9.1951 wird ihr Betrieb mit einer Größe von 77,88 ha genannt. Auf jeden Fall beziehen sich diese Angaben offensichtlich nur auf die Liegenschaften in ... Die Kl. tragen aber selbst vor, daß Frau ... auch noch Landwirtschaft in ... betrieben hat. Denn auch insoweit wurden ursprünglich Rückgabeansprüche geltend gemacht. In der zitierten Enteignungsliste ist Frau ... auch ausdrücklich mit zwei Betrieben, nämlich in ... und ... genannt und wohl deshalb in der Liste der enteigneten Großgrundbesitzer mit einem Besitz von über 100 ha aufgeführt worden. Es ist auch denkbar, daß Frau ... angepachtetes Land bewirtschaftete, welches nach damaligem Verwaltungsgebrauch den Eigentumsflächen für die Beurteilung der Betriebsgröße zugerechnet wurde. Wie die Kl. selbst vortragen, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß vermögensentziehende Maßnahmen zwischen dem 8.5.1945 und dem 7.10.1949 nicht selbst Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein können (Beschluß vom 11.4.2002, 3 B 16.01). Diese Rechtsprechung ist den Beteiligten ebenso bekannt, wie diejenige des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 9.1.2001, ZOV 2001, 388). Demzufolge greifen die Kl. hier nicht mehr den sogenannten "Vollzugsakt" mit dem Ziel der Rehabilitierung an, nämlich die Enteignung selbst, vielmehr die Verwaltungsentscheidungen, die nach ihrer Auffassung den Rechtsgrund für die Enteignung darstellen sollen, nämlich "die Auswahlentscheidung", den Aufteilungsbeschluß und die Vertreibung aus Wohnhaus und Betrieb. Aber auch die die Enteignung begleitenden Maßnahmen, sofern sie als Rechtsakte überhaupt vorhanden sein sollten, insbesondere eine von den Kl. sogenannte "Auswahlentscheidung", sind nicht rehabilitierungsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14.4.2003 (3 B 175.02) ausdrücklich ausgeführt, daß das Gesetz völlig eindeutig auch verlange, die nicht selbständig rehabilitierungsfähige Vermögensentziehung bei der Beurteilung der Frage, ob andere hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zu dem Eingriff in Vermögenswerte geführt haben, außer Betracht zu lassen. Alles andere habe nämlich nicht nur die Rehabilitierung durch Aufhebung einer anderen Verwaltungsentscheidung (z. B. einer Kreisverweisung) zufolge, sondern führe
nsentziehung bei der Beurteilung der Frage, ob andere hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zu dem Eingriff in Vermögenswerte geführt haben, außer Betracht zu lassen. Alles andere habe nämlich nicht nur die Rehabilitierung durch Aufhebung einer anderen Verwaltungsentscheidung (z. B. einer Kreisverweisung) zufolge, sondern führe auch zu Folgeansprüchen nach §§ 2, 7 VwRehaG, die letztlich wiederum an dem erlittenen, selbst nicht rehabilitierungsfähigen Vermögensentzug anknüpften und damit diesen quasi durch die "Hintertür" doch noch zum Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung machten. Nach der unmißverständlichen Regelung des Gesetzes solle dieser Vermögensentzug aber gerade nicht im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes berücksichtigt werden. Ein Ausgleich solle in Fällen dieser Art vielmehr ausschließlich nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes erfolgen. Die Verlagerung der zu rehabilitierenden Verwaltungsentscheidung in das Umfeld des seinerzeitigen, nicht selbst rehabilitierungsfähigen Vermögensentzugs bei gleichzeitiger Berücksichtigung eben dieses Vermögens als fortdauerndem Eingriff in Vermögenswerte führe statt dessen zu einer Umgehung der gesetzlichen Regelungen. Dem hat die Kammer nichts hinzuzufügen. Anders ist der Fall jedoch gelagert, soweit die Kl. auch geltend machen, die Kreisverweisung der Frau ... aus dem Kreisgebiet gem. § 1 a VwRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zuletzt zitierten Entscheidung ausdrücklich klargestellt, daß es sich bei einer Kreisverweisung um eine eigenständige behördliche Maßnahme handele, die selbst allerdings zu keinem Eingriff in eines der von § 1 Abs. 1 S. 1 VwRehaG geschützten Rechtsgüter geführt habe. Dies bedeutet aber auch, daß eine Kreisverweisung als selbständige Maßnahme einer Rehabilitierung gem. § 1 a VwRehaG zugänglich ist.
Insoweit ist zunächst festzustellen, daß die Kl. diese Kreisverweisung zum Gegenstand ihres verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemacht haben, auch wenn sie ausdrücklich eine Rehabilitierung insoweit nicht beantragt haben. Schon im Antrag vom 9.12.1995 ist aufgeführt worden, daß Frau ... unter unwürdigsten Verhältnissen und Bedingungen vertrieben worden sei. Es sei ein Aufenthaltsverbot für ... erteilt worden. Frau ... sei nach ... umgesiedelt. Im Antrag des Herrn ... vom 20.11.1996 ist ausgeführt, daß Frau ... von ... nach ... zwangsweise umgesiedelt worden sei. In Kenntnis der später ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.4.2003 hatte der Bekl. den Rehabilitierungsantrag so auslegen müssen, daß auf jeden Fall der Teil des vorgetragenen Sachverhaltes, welcher einer Rehabilitierung zugänglich war, auch entsprechend hätte beschieden werden müssen. Die Kl. haben dieses Begehren mit Klageaufhebung ausdrücklich durch Antragsformulierung eingeführt. Insofern hat der Bekl. sich im Laufe des Verfahrens auch nicht darauf berufen, ein Antrag habe diesbezüglich nicht vorgelegen oder sei sogar nach Ablauf der Frist von § 9 Abs. 3 Satz 1 VwRehaG gestellt worden. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Kreisverweisung der Frau ... § 1 a VwRehaG unterliegt. Nach dieser Bestimmung ist für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 VwRehaG, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG genannten Rechtsgüter geführt hat, auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus den Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kreisverweisung der Frau ... ist sowohl von den Antragstellern glaubhaft vorgetragen als auch im zi-tierten Schreiben des Kreisrates vom 22.3.1947 dokumentiert worden. Danach habe die Kreispolizei die Ausweisungen der enteigneten Besitzer vollzogen. Auch wenn dies die sowjetische Kreiskommandantur veranlaßt hatte, wird dadurch die Verantwortung der deutschen Dienststellen nicht berührt. Denn die Bodenreform unterlag stets der Gesamtaufsicht durch die sowjetische Besatzungsmacht und wurde von ihr maßgeblich veranlaßt und gesteuert. Gerade wegen der Gesamtverantwortung der Besatzungsmacht gilt ja der Anwendungsausschluß sowohl des Vermögensgesetzes wie des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Die Kreisverweisung ist jedenfalls nicht allein von einer sowjetischen Dienststelle durchgeführt worden. Diese Kreisverweisung hat zunächst nicht (nachgewiesen) zu einer gesundheitlichen Schädigung, einem Ein-griff in Vermögenswerte oder einer beruflichen Benachteiligung geführt. Sie war auch mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar. Denn Frau ..., die bis dahin ausweislich der Stellungnahme des Bürgermeisters vom 13.1.1947 ein tadelsfreies Leben geführt hatte, hat für ihre Kreisverweisung nicht den geringsten Anlaß geboten. Heimatdorf und Heimatkreis wurden Frau ... verboten. Damit wurde in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit verstoßen und der politischen Verfolgung gedient. Denn die Vertreibung der Frau ... aus dem Kreisgebiet ... erfolgte allein in Anknüpfung an das von ihr unverfügbare Merkmal, eine "Großgrundbesitzerin" zu sein bzw. als solche behandelt zu werden. Es ging keinesfalls (allein) um einen La-stenausgleich zwischen den vermögenden und den armen Mitbewohnern zur Bereinigung der Kriegsfolgen und der Eingliederung von Vertriebenen aus den Ostgebieten. Denn die Gutsbesitzer wurden vollständig ent-eignet, wenn sie mehr als 100 ha Land besaßen, nicht etwa nur wegen der Landmasse, die 100 ha überstieg. Hieran allein wird schon deutlich, daß es darum ging, die reichen Landbesitzer zu treffen, weil sie eben vermögend waren. Dies wird deutlich aus Art. 1 der VO über die Bodenreform, in dessen Abs. 1 es lautet: "Die Bodenreform muß die Liquidierung des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes gewährleisten und der Herrschaft der ... und Großgrundbesitzer im Dorfe ein Ende bereiten, weil diese Herrschaft immer eine Bastion der Reaktion und des Faschismus in unserem Lande darstellte und eine der Hauptquellen der Aggression und der Eroberungskriege gegen andere Völker war." Auf das tadelsfreie Le-ben der Frau ... wurde demgegenüber nicht abgestellt. Im übrigen zeigt auch § 1 Abs. 3 VwRehaG, daß Zwangsaussiedlungen aus der Heimat vom Gesetzgeber als mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar angesehen werden, nämlich die Zwangsaussiedlung aus dem Grenzgebiet auf der Grundlage der Verordnung vom 26.5.1952 (Aktion "Ungeziefer"). Die Kreisverweisung hat auch zu einer schwerwiegenden Herabwürdigung der betroffenen Frau ... im persönlichen Lebensbereich geführt. Denn als vormals vermögende Landwirtin wurde sie trotz einwandfreier Lebensführung "mit Schimpf und Schande" aus dem Dorf und Kreis vertrieben. Das Gericht glaubt der Darstellung der Kl. in der Antragsschrift, wonach Frau ... unter unwürdigsten Verhältnissen und Bedingungen vertrieben worden ist. Das Ge-richt hält die Vertreibung der Großgrundbesitzer und deren
ls vermögende Landwirtin wurde sie trotz einwandfreier Lebensführung "mit Schimpf und Schande" aus dem Dorf und Kreis vertrieben. Das Gericht glaubt der Darstellung der Kl. in der Antragsschrift, wonach Frau ... unter unwürdigsten Verhältnissen und Bedingungen vertrieben worden ist. Das Ge-richt hält die Vertreibung der Großgrundbesitzer und deren menschenunwürdige Bedingungen für allgemein bekannt, weist zur Unterstützung insbesondere auf den Bericht des Kreisrats vom 22.3.1947 hin, wonach die Möbel "in sämtlichen aufgeführten Betrieben" beschlagnahmt worden seien. Die Besitzer hatten lediglich Einrichtungsgegenstände und Wäsche "für den nötigsten Bedarf" erhalten, in der Regel Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche. Allein die Formulierung "nötigster Bedarf" aus der Wertung der damaligen Machthaber zeigt schon, daß ihr nur eine unterste Ausstattung genehmigt worden ist, obwohl die Gegenstände des persönlichen Bedarfs kaum etwas mit dem Anliegen der Bodenreform zu tun hatten, nämlich Aufteilung des Landes aus dem Großgrundbesitz. Wenn also Frau ... innerhalb eines Tages mit geringer Ausstattung ihre Hofstelle, das Dorf und das Kreisgebiet aufgrund polizeilicher Anordnung verlassen mußte, obwohl sie weder "Nazi-Aktivistin" war, noch sonst sich etwas hat zuschulden kommen lassen, was ihre Vertreibung im weitesten Sinne als gerechtfertigt erscheinen ließe, so wurde sie gerade unter den Bedingungen des dörflichen Lebens, der persönlichen Bekanntschaft mit allen Dorfbewohnern im persönlichen Lebensbereich herabgewürdigt. Demzufolge ist gem. § 1 a Abs. 1 VwRehaG die Rechtsstaatswidrigkeit durch den Bekl. festzustellen.
Dementsprechend waren die angefochtenen Bescheide teilweise aufzuheben und der Bekl. entsprechend zu verpflichten.
(Mitgeteilt von RA Dr. THOMAS GERTNER)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Soweit ersichtlich, handelt es sich bei diesem Urteil um die erste Entscheidung, die ein Verwaltungsgericht getroffen hat, welches sich mit der modifizierten Antragstellung zu befassen hatte dahingehend, daß bei der Rehabilitierung von Opfern politischer Verfolgung in der SBZ nicht der Vermögenszugriff als solcher zum Gegenstand der begehrten Rehabilitierung gemacht worden ist (Wasmuth, ZOV 2003, 73 [74 r. Sp.] hat wohl zu Recht kritisiert, daß bei dieser Antragstellung die strukturelle Verschiedenheit von StrRehaG und VwRehaG verkannt werde und scheint andeuten zu wollen, daß die Antragstellung eher auf das StrRehaG ausgerichtet sei.). Das Urteil bezieht sich auf einen Beschluß des BVerwG vom 14. April 2003 - 3 B 175.02 -, gegen den Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, die ohne nähere Begründung vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.
In diesem Urteil wird die Vertreibung einer von der Bodenreform betroffenen Eigentümerin eines Bauernhofes mit Recht als der politischen Verfolgung dienend gewertet und isoliert nach § 1 a VwRehaG aufgehoben, weil zwischen der Vertreibung und der Vermögenseinziehung kein Kausalzusammenhang bestehe. Diese Meinung hat bereits Wasmuth vertreten (Wasmuth, VIZ 2002, 134 [137 r. Sp.]); das BVerwG ist dieser Auffassung in dem erwähnten Beschluß gefolgt. Ob dies wirklich richtig ist, mag dahinstehen, ebenso, ob es vertretbar ist, diese Maßnahme ungeachtet des engen thematischen Zusammenhangs mit der zugrunde liegenden Auswahlentscheidung und der Vermögenseinziehung zu isolieren, wogegen sich Märker mit Recht wendet (Märker, VIZ 2002, 545 [546 r. Sp.]). Die Entscheidung suggeriert den Betroffenen, daß für alle Maßnahmen grundsätzlich das VwRehaG einschlägig sein soll, aber nur die Vertreibung nebst dem verhängten Kreisverweis, weil ohne vermögensrechtliche Folgen geblieben, rehabilitierungsfähig ist. Hiergegen richtet sich die Kritik.
Richtigerweise hätte die Klage nämlich in vollem Umfang, allerdings mit einer völlig anderen, dann aber offenbar verräterisch anmutenden Begründung abgewiesen werden müssen. Die Grundentscheidung ist die Erfassung der Betroffenen durch die Kreisbodenkommission gewesen, die sie als Kriegsverbrecherin, Kriegsschuldige bzw. aktive Verfechterin der Nazipartei gebrandmarkt hat, unabhängig davon, ob die Betroffene nun wirklich als Großgrundbesitzer galt oder als Eigentümerin eines weniger als 100 ha großen Bauernhofes. Der Bodenreform war eindeutig das Prinzip "Schuld und Sühne" immanent gewesen. Der Rehabilitierungsanspruch fußt verfassungsrechtlich auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG, weil gegen die Betroffene ein sozial-ethisches Unwerturteil verhängt worden ist, welches die Bundesrepublik Deutschland als Gebietsnachfolgerin und somit im völkerrechtlichen Sinne Staatenrechtsnachfolgerin der SBZ/DDR aufheben muß, um die verletzte Menschenwürde der Betroffenen wiederherzustellen. Sie ist also grundsätzlich zu rehabilitieren; aber fraglich ist, auf Grund welchen Gesetzes dies zu geschehen hat. In seinem Beschluß vom 4.7.2003 (1 BvR 834/02, Wortlaut Seite 304) bringt das BVerfG auffällig diskret zum Ausdruck, daß strafgerichtliche Urteile ein sozial-ethisches Unwerturteil enthalten (BVerfGE 101, 275 [287 m. w. N.]). Strafrechtliche Maßnahmen werden aber nicht nur von Strafgerichten verhängt, sondern auch von Behörden, die mit Strafverfolgungskompetenz ausgestattet sind. Folgerichtig erstreckt sich der Anwendungsbereich des StrRehaG gem. dessen § 1 Abs. 5 auch auf strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind. Wenn die Kreisbodenkommission also gegen die Betroffene ein sozial-ethisches Unwerturteil verhängt hat, so handelt es sich nicht um eine rein administrative Maßnahme, sondern um eine strafrechtliche Maßnahme eines Sonderrepressionsorganes, die in kommunistischen Diktaturen ihr Unwesen trieben. Kurz nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes mißtrauten die damaligen Machthaber den ordentlichen Gerichten, die sich sogar in der NS-Zeit ein erstaunliches Maß von Rechtsstaatlichkeit haben erhalten können (deswegen wurde zur Durchführung der Terrorprozesse gegen die Teilnehmer der Widerstandsbewegung des 20. Juli 1944 ein politisch willfähriger Volksgerichtshof eingerichtet, weil man dem Reichsgericht die political correctness zu Recht nicht zugetraut hat); also bediente man sich der Bodenkommissionen bei der Bodenreform und später der Kommissionen für Beschlagnahme und Sequestration, die den Innenministerien der Länder unterstellt waren.
Handelt es sich auch bei dem Kreisverweis um eine strafrechtliche Maßnahme, weil an die Grundentscheidung anknüpfend, die zu rehabilitieren ist, so ist das StrRehaG einschlägig und die Anwendung des VwRehaG gem. dessen § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG gesperrt. Hätte das VG Magdeburg in diesem Sinne entschieden, so wäre den Kl. und überhaupt allen Betroffenen wesentlich mehr geholfen gewesen.
(RA Dr. THOMAS GERTNER)