Kreispachtvertrag
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 2, 134, 135, 135 a; Einigungsvertrag Art. 21 ff. ; BGB § 419 ; LwAnpG §§ 51, 52 ; Kommunalverfassung DDR §§ 76, 78
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Kreispachtvertrag; Haftung des Landkreises; Rechtsnachfolge; Teilrechtsnachfolge; Haftungsnachfolge; Vermögensübernahme
Leitsätze
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Keine Haftung des Landkreises aus Kreispachtverträgen:
a) Der Landkreis ist nicht identisch mit dem Rat des Kreises.
b) Der Landkreis ist nicht Gesamtrechtsnachfolger des Rates des Kreises.
c) Der Landkreis haftet nicht wegen einer Teilrechtsnachfolge.
d) Es besteht auch keine Haftungsnachfolge.
e) Der Landkreises haftet nicht als Vermögensübernehmer nach Bürgerlichem Recht.
f) Es besteht keine Funktionsnachfolge, aus ihr könnte zudem nur für rechtmäßiges Handeln, nicht aber für Staatswillkür gehaftet werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Erben des am 8. Juli 1987 verstorbenen E. G. L. Dessen landwirtschaftlicher Betrieb in K. (wurde) am 20.11.1952 (aufgrund des § 2 der Verordnung über devastierte Landwirtschaften) für devastiert erklärt. Dies hatte zur Folge, daß der Erblasser gezwungen war, seinen Hof zu räumen und in treuhänderische Verwaltung zu übergeben. Am 10.12.1953 schloß der Rat des Kreises Oschatz mit der LPG "1. Mai" K. einen Pachtvertrag bezüglich des Hofgutes. Als Pachtzins wurde jährlich 1.831,34 Mark vereinbart; eine Pachtzahlung erfolgte zu keiner Zeit. Da der Erblasser sich weigerte, dem Pachtvertrag zuzustimmen, wurde seine Unterschrift durch den Rat des Kreises Oschatz ersetzt; der Vertrag erhielt den Zusatz "für den Eigentümer, da der selbige die Unterschrift verweigert".
Am 4.10.1977 schloß der Rat des Kreises mit dem Erblasser erneut einen Pachtvertrag über das landwirtschaftliche Anwesen. Die Nutzung erfolgte weiterhin durch die zwischenzeitlich in "Ernst Thälmann" umbenannte LPG.
Zwischen den Kl. und dem Bekl. wurde das Pachtverhältnis einvernehmlich zum 31.8.1991 beendet.
Die Kl. sind der Ansicht, der Landkreis Oschatz sei Rechtsnachfolger des Rates des Kreises Oschatz, da dieser die kommunale Verwaltung des Landes auf Kreisebene gewesen sei und der Landkreis heute die Aufgaben absolut deckungsgleich wahrnehme. Die Befugnis, den Pachtvertrag mit den Kl. aufzulösen, könne der Bekl. nur dann herleiten, wenn er Ver-tragspartner der Kl. oder Rechtsnachfolger des Rates sei. Der Bekl. sei somit auch in die Verpflichtungen des Rates des Kreises eingerückt und hafte auf Ersatz der aus dem Pachtverhältnis herrührenden Schäden und habe auch für Pachtrückstände seines Rechtsvorgängers einzustehen.
Die Bekl. und die Bundesrepublik Deutschland als Nebenintervenientin vertreten die Auffassung, der damalige Rat des Kreises sei keine selbständige Gebietskörperschaft, wie es nunmehr der Landkreis sei, sondern eine untere Verwaltungsbehörde der DDR gewesen. Insofern sei er nicht befugt gewesen, selbständig über das Ob und Wie des Abschlusses dieser Pachtverträge zu entscheiden.
Der Abschluß von solchen Pachtverträgen sei durch die "Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die LPG" vom 20.1.1955, die "Verordnung über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen" vom 3.9.1953 in der Ausgestaltung durch die 1. und 2. DVO und die "Anordnung über die Zahlung von Nutzungsgebühren für freie Betriebe und Flächen" vom 7.8.1954 geregelt worden.
In der "Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen" sei auch festgelegt worden, daß der Minister der Finanzen die für den Abschluß der Verträge erforderlichen Gelder zur Verfügung stelle und der Minister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt werde, die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Anordnungen und Richtlinien zu erlassen. Dies bedeutet, daß alle in der damaligen DDR geschlossenen Verträge mit dem Rat des Kreises letztlich durch Berlin gesteuert worden seien. Dieses sei nach der Organisationsstruktur der ehemaligen DDR gar nicht anders möglich gewesen.
Gemäß Einigungsvertrag seien jedoch die Verbindlichkeiten und das Vermögen der DDR auf das Sondervermögen beim Bund übergegangen. Insofern könne hier eine Zuständigkeit des Bekl. für Schadensersatzansprüche des Kl. nicht gegeben sein. Die Befugnis zur Kündigung dieser Pachtverträge ergebe sich aus § 51 Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Der beklagte Landkreis Oschatz ist weder als Rechtsnachfolger noch als Vermögensübernehmer noch als Funktionsnachfolger in die Haftung des Rates des Kreises Oschatz aus den Kreispachtverträgen vom 10.12.1953 und vom 4.10.1977 eingetreten. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach berechtigt sind.
I. Der Landkreis Oschatz ist nicht Gesamtrechtsnachfolger und auch nicht identisch mit dem Rat des Kreises Oschatz.
1. Zwischen dem Rat des Kreises und dem Landkreis besteht keine Identität.
Aus einer "Identität", die sich aus den §§ 76, 78 der Kommunalverfassung (KV v. 17.5.1990, GBl. DDR 1990, 255) ergebe, will Schweizer (DtZ 1991, 279, 283) die Haftung des Landkreises herleiten.
§ 76 Abs. 1 und Abs. 2 KV regeln - vgl. nur die amtlichen Überschriften - nur den Namen und den Sitz des Landkreises. § 78 KV bestimmte lediglich das Kreisgebiet; eine Rechtsnachfolgeregelung ist damit nicht verbunden, wie bereits aus § 102 Abs. 2 KV folgt.
Im Gegensatz zum Landkreis war der Rat des Kreises auch keine Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz); er war Staats- und Verwaltungsorgan des Zentralstaates DDR (deutlich § 1 Abs. 1 Satz 2 GÖV, Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen der DDR vom 4. 7.1985, GBl. DDR 1985, 213) und dem übergeordneten Rat für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig, § 9 Abs. 1 GÖV (vgl. zu den Aufgaben und der Rechtsstellung des Rates §§ 39 bis 60 GÖV, §§ 1 bis 6 BNVO - Bodennutzungsverordnung vom 26.2.1981, GBl. DDR 1981, 105; §§ 5 bis 7 GVO - Grundstücksverkehrsverordnung vom 15.12.1977, GBl. DDR 1977, 73).
Demgegenüber haben die Landkreise jetzt eine Doppelstellung (vgl. § 71 ff. KV). Sie sind zum einen staatliche Verwaltungsbehörde; in diesen "Auftragsangelegenheiten" unterliegen sie den Weisungen der übergeordneten Behörden. Sie sind zum anderen aber Gemeindeverbände für die Selbstverwaltung überörtlicher Aufgaben (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG); in diesem Bereich können sie - anders als der Rat des Kreises - eigenverantwortlich und abschließend mit weitem Ermessensspielraum entscheiden.
2. Der Landkreis ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolger des Rates des Kreises Oschatz.
Eine Gesamtrechtsnachfolge im öffentlichen Recht ist anerkannt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt auf gesetzlicher Grundlage in alle Rechte und Pflichten eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt eintritt (vgl. nur Wolf/Bachoff, Verwaltungsrecht, Bd. 1, § 41, IV, 6). Weder das Grundgesetz (GG) noch der Einigungsvertrag (EV) bestimmen einen Gesamtrechtsnachfolger der ehemaligen DDR und ihrer Organe und Einrichtungen, so daß auf diesem Wege weder der Bekl. noch das Land Sachsen noch die Bundesrepublik Deutschland in die Verpflichtung des Rates des Kreises eingetreten sind.
Insoweit ist die Rechtslage vergleichbar mit den Verhältnissen nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches 1945. Die Bundesrepublik Deutschland wurde nicht Gesamtrechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Das Bundesverfassungsgericht forderte für die Übernahme von Verbindlichkeiten stets eine besondere gesetzliche Regelung (BVerfGE 10, 20, 42, auch BGHZ 8, 169, 174 ff.; 16, 184, 187 ff.; 36, 2435, 249 ff.). Die Rechtsnachfolge in das Staatsvermögen des Deutschen Reiches wurde in den Art. 135, 135, 135 a GG geregelt, diesen Normen nachgebildet sind die Artikel 21 ff. des EV (dazu unten II).
Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof gehen deshalb auch in den Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR nicht von einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern von einer partiellen Rechtsnachfolge aus (BVerfG, NJW 1991, 1667 ff.; 1991, 1597 f.; BGH, NJW 1991, 2498 ff.).
II. Der beklagte Landkreis ist auch nicht im Wege der Teilrechtsnachfolge in die Verpflichtungen des Rates des Kreises aus den Kreispachtverträgen eingerückt.
1. Art. 134, 135, 135 a GG ordnen lediglich die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Deutschen Reiches an, nicht in das der DDR. Sie sind weder durch das Grundgesetz noch durch den Einigungsvertrag für anwendbar erklärt worden.
Soweit Art. 135 a Abs. 2 GG durch den Einigungsvertrag neu eingeführt wurde, betrifft diese Regelung nur die Kompetenz für den Gesetzgeber zur Kürzung der übernommenen Verbindlichkeiten. Daraus läßt sich nicht folgern, daß der Gesetzgeber, der Kürzungsmöglichkeiten vorsieht, als selbstverständlich davon ausgeht, daß die Verbindlichkeiten automatisch übergehen (so aber Kühn, DtZ 1992, 198, 203, der deshalb Art. 134 Abs. 1 GG entsprechend anwenden will). Art 135 a Abs. 2 GG setzt andere Bestimmungen voraus, die einen Vermögensübergang anordnen. Diese Regelungen sind in Art. 21 ff. Einigungsvertrag - die den Art. 134 ff. GG nachgebildet wurden - geschaffen worden.
2. Auch aus diesen Normen (Art. 21 ff. EV; vgl. auch Art 21 EinfG) läßt sich indes eine Haftungsnachfolge im vorbezeichneten Sinne nicht herleiten.
a) Die Ansprüche der Eigentümer aus den Pachtverträgen stellen weder "Verwaltungs-" noch Finanzvermögen" dar. Vermögen in diesem Sinne sind Werte, die unmittelbar Zwecken der Verwaltung dienen und zwar durch ihre Gebrauchsmöglichkeit oder durch ihren Zweck (Verwaltungsvermögen, Art. 21 EV) bzw. mittelbar durch ihren Kapitalwert und durch seine Erträge (Finanzvermögen, Art. 22 EV).
Die schuldrechtlichen Verpflichtungen haben sicher keinen (positiven) Kapitalwert; sie gehören aber auch nicht zum Verwaltungsvermögen, da sich der Begriff traditionell nur auf Gegenstände, auf das "Inventar des Staates" bezieht. Zudem dienten die Grundstücke ganz überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken, sie wurden den LPG zur Verfügung gestellt, um die "staatlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse der landwirtschaftlichen Produktion sicherzustellen" (vgl. nur § 2 a BNVO/§§ 5, 6 GVVO).
b) Auch die Rechte aus den Nutzungsverträgen sind nicht Verwaltungs- oder Finanzvermögen. Sie sind nicht "Inventar des Staates", die Eigentumsrechte der Bodeneigentümer blieben stets unberührt. Ein Vermögenswert bestand nach dem Beitritt der DDR nicht mehr, da durch die §§ 51, 52 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) diese Grundstücke der Kreisbehörde nicht zur weiteren Nutzung, sondern nur zur Auflösung der Verträge und zur Rückgabe der Grundstücke zugewiesen wurden (dazu unten 3 und IV 1 c).
c) Ein Vergleich mit den Regeln zum Sondervermögen der Deutschen Reichsbahn (Art. 26 EV) und der Deutschen Post (Art. 27 EV) zeigt überdies deutlich, daß von Art. 21 und 22 EV gerade die Verbindlichkeiten nicht erfaßt werden, sie deshalb nicht auf den Vermögensübernehmer übergehen. In Art. 26 und 27 EV ist der Übergang des Vermögens der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post auf das Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet. Gleichzeitig wird ausdrücklich - im Gegensatz zu Art. 21, 22 EV - der Übergang der Verbindlichkeiten und Forderungen (Art. 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 Satz 1 EV) auf die Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet.
Der Gesetzgeber verstand unter Vermögen also lediglich die Aktiva, sonst hätte er beim Sondervermögen einen Übergang der Passiva nicht ausdrücklich anordnen müssen.
Dem läßt sich sicher nicht dadurch begegnen, daß man eine "Lücke" der Art. 21, 22 EV insoweit annimmt. Denn sämtliche Regelungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang; außerdem besteht für die Differenzierung sehr wohl ein sachlicher Grund. Die sächliche Ausstattung der Verwaltung mußte ermöglicht werden, damit ein Arbeiten im Kernbereich staatlichen Handelns möglich wurde. Dies wäre bei Mitübergehen der Verbindlichkeiten keinesfalls gewährleistet, da die Belastungen kaum durch die Vermögenswerte abgedeckt wären.
3. Eine Rechtsnachfolge stellen auch nicht die §§ 51, 52 LwAnpG dar. Zwar ergibt sich aus diesen Vorschriften, daß die Pacht- und Nutzungsverträge zwischen Eigentümer und Rat des Kreises und zwischen diesem und den LPG wirksam geblieben sind. Wenn die Verträge "aufzulösen" sind, bestehen sie trotz Wegfalls des ursprünglichen Vertragspartners weiter. Daraus folgt jedoch keine Haftungsnachfolge; die Aufgabenzuweisung betrifft nur die "Auflösung der Rechtsverhältnisse", insbesondere die Rückgabe der Grundstücke (vgl. unten IV 1 c), wie sich bereits im Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 30.4.1992 (NJ 1992, 409) zeigt. Das Gericht spricht zunächst davon, daß "der Staat (in Gestalt der Kreise und Landratsämter als den Rechtsnachfolgern der Räte des Kreises)" tätig wird. Dann stellt es jedoch klar, daß sich diese Zuweisung nur auf die Auflösung der Pachtverhältnisse sowie die Kündigung der Bodennutzung bezieht. Weitergehende Ansprüche aus einem Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis von einem Nichtglied einer LPG werden von dieser Zuweisung nicht erfaßt (BGH, a. a. O., S. 409).
III. Eine Haftung der Landkreise folgt auch nicht aus § 419 Abs. 1 BGB (a. A. wohl Kühn, DtZ 1992, 198, 201), der eine Haftung des Vermögens-übernehmers anordnet.
Auf öffentlich-rechtliche Vorgänge, z. B. Staatensukzessionen, ist § 419 BGB nicht anwendbar (vgl. nur BGHZ 8, 169 ff; 16, 184 ff.; Staudinger/Kaduk, § 419, Rz. 75; MK Möschel § 19 Rz. 38, jeweils m. w. N.). Eine Anwendung des § 419 BGB auf öffentlich rechtliche Vorgänge verbietet sich bereits aufgrund der Haftungsregelung im BGB. Der Vermögensübernehmer haftet mit dem Bestand des übernommenen Vermögens. Er darf aus dem Vermögen nur leisten, wenn er annehmen darf, das Vermögen reiche zur Befriedigung aller Gläubiger aus (§ 419 Abs. 2, § 1979 BGB). Ist dies nicht der Fall - was angesichts der Vielzahl und der Höhe der an staatliche Institutionen herangetragenen Ansprüche sehr wahrscheinlich ist - darf er nicht leisten und muß das gesamte Vermögen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung herausgeben, d. h. die Zwangsvollstreckung dulden (vgl. nur Palandt/Heinrichs § 419 Rz. 16 m. w. N.), § 1990 BGB, sonst macht er sich schadensersatzpflichtig (§§ 1991 Abs. 1, 1978 Satz 1 BGB). Dies würde letztendlich zu einem Wettlauf um Befriedigungsobjekte führen, der für einen Staat, der ein Vermögen eines aufgelösten Staates übernommen hat, nicht tragbar ist (vgl. nur BGHZ 16, 184, 187). Um diesen Fällen der staatlichen Vermögensübernahme gleichwohl gerecht zu werden, wurde der Rechtsgedanke der Funktionsnachfolge (unten IV.) entwickelt.
IV. Eine Haftung ergibt sich jedoch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge". Dieses Rechtsinstitut wurde beim vergleichbaren Sachverhalt der Abwicklung der Verpflichtungen des Deutschen Reiches nach dem Jahr 1945 entwickelt (vgl. nur BGHZ 8, 169, 177 ff.; 16, 184 ff.; 36, 245 ff.; grundlegend Reinhardt, NJW 1952, 441 ff.).
Maßgebend ist - ausgehend von der Interessenlage - die "Kontinuität der Rechtsverhältnisse, die auch beim Wechsel der Rechtsträger die Verpflichtung aus dem Rechtsverhältnis auf den neuen Rechtsträger übergehen lassen". Dieser Gedanke kommt insbesondere bei der Vermögensübernahme, § 419 BGB, beim Verschwinden einer Rechtsperson (z. B. einer AG oder einer GmbH) oder bei der Betriebsnachfolge im Arbeitsrecht zum Tragen. "In all diesen Fällen wird im Interesse des Kredits und der Gläubiger nicht auf die formale Gleichheit der Rechtsperson, sondern auf die materielle Gleichheit der Organisation, ihrer Mittel und ihrer Zwecke abgestellt" (BGHZ 8, 169, 178).
1. Auch wenn der Landkreis Oschatz aufgrund der Art. 21 ff. des EV Vermögen übertragen bekommen hat, das dem Rat des Kreises Oschatz als staatlichem Organ im Zentralstaat DDR zugewiesen war, führt dies nicht zur Haftung aus den Kreispachtverträgen.
a) Inhalt des Funktionsnachfolgegedankens ist die Übernahme hoheitlicher Funktionen durch den Staat oder eine seiner Untergliederungen, die vor dem Wechsel von einer anderen staatlichen Institution ausgeübt worden ist. Aus der Kontinuität derartiger hoheitlicher Funktionen mögen zwangsläufig die aus der Erfüllung derartiger Aufgaben erwachsenen Verbindlichkeiten zu folgern sein (vgl. BGHZ 16, 184, 189). Eine Haftung entfällt aber zwangsläufig dann, wenn diese Funktion gerade nicht mehr ausgeübt wird. Der Gedanke der "Kontinuität" verlangt eine Haftung nur, wenn Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger in bezug auf eine Aufgabe als Einheit erscheinen. Dies ist ganz sicher nicht der Fall, wenn einzelne Aufgaben aufgegeben und keine vergleichbare Funktion mehr ausgeübt wird. Eine andere Sichtweise würde den Gedanken der Funktionsnachfolge und des § 419 BGB völlig verändern.
b) Die jetzige Kreisbehörde übt jedoch die Funktion, die der Rat des Kreises bei der Kreispacht hatte, nicht mehr aus. Hauptaufgabe war die "komplexe staatliche Leitung der Landwirtschaft" (§ 48 Abs. 1 GÖV).
Nach § 2 der "Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die LPG" (vom 20.1.1955, GBl. DDR 1955, 97) trat der Rat in bestehende Pacht- und Nutzungsverträge zwischen dem Eigentümer und der LPG ab 1955 ein. Das Nutzungsentgelt (das nach § 4 dieser VO das Ministerium der Finanzen zur Verfügung stellte) wurde je nach der sozialen oder ökonomischen Stellung des Eigentümers vereinbart. Der Rat hatte bei Abschluß der Verträge hoheitliche Befugnisse; er konnte den Abschluß von Nutzungsverträgen anordnen und die fehlende Zustimmung des Eigentümers zum Nutzungsvertrag ersetzen. Er war außerdem Mittler zwischen den LPG und den Grundeigentümern, da diese nicht unmittelbar miteinander in Berührung kommen sollten, um so das Ziel der "Vergesellschaftung der Bodennutzung" unumkehrbar zu verwirklichen (zu den Aufgaben und der Rechtsstellung des Rates §§ 39 bis 60 GÖV, §§ 5 bis 7 GVVO, §§ 1 bis 6 BNVO; außerdem Amtsgericht Stendal vom 30.4.1992, Agrarrecht 1992, 364).
c) In diese Aufgaben ist der Landkreis sicher nicht eingetreten. Im Gegenteil, nach den §§ 51, 52 LwAnpG wurde ihm die Pflicht auferlegt, diese Rechtsverhältnisse binnen eines Jahres aufzulösen. Hieran wird besonders deutlich, daß sich der Staat aus den Privatrechtsverhältnissen zwischen Eigentümern und Bodennutzern zurückziehen will. Der Staat gibt ausdrücklich die "Lenkungsfunktion der Landwirtschaft" auf, um den Prozeß der "Vergesellschaftung des Bodens" umzukehren und den Eigentümern ihren Grund und Boden zurückzugewähren.
2. Das Rechtsinstitut der "Funktionsnachfolge" greift außerdem bereits deshalb nicht, weil es sich hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (ausdrücklich BGHZ 16, 184, 188; 36, 245, 248 ff.; angedeutet in BGHZ 8, 169, 1809 ff.) um eine "Hilfskonstruktion" handelt, "um dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich rechtlichen Charakters nicht bis zum Erlaß eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne daß Berechtigte und die Rechtsordnung Schaden erleiden. Der Gedanke der Funktionsnachfolge muß auf derartige Ansprüche beschränkt werden; einer Ausdehnung auf die Haftung für zivilrechtliche Ansprüche ist er nicht fähig, es sei denn, daß es sich um Ansprüche aus einem Dienstvertrag handelt, bei welchem sich eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge rechtfertigen lassen könnte. Anderenfalls würde die dem Gesetzgeber aus guten Gründen vorbehaltene umfassende Regelung durch richterliche Einzel entscheidung vorweggenommen werden. Dem kann nicht die Hand geboten werden, weil der Richter nicht die Größenordnung der übernommenen Vermögen und der Schuldenlast kennt und nicht abmessen kann, ob und inwieweit laufende Einnahmen der neu gebildeten Länder zur Schuldendeckung herangezogen werden können."
Ein solcher "Einfall" liegt hier nicht vor. Die Eigentümer haben zwischenzeitlich ihr Eigentum unbelastet zurückbekommen; damit dürfte der größte Teil des Unrechts - die Entziehung des Grund und Bodens zur Nutzung - bereinigt sein. Zudem liegt eine gesetzgeberische Entscheidung in den Art. 21 ff. EV vor, nämlich diese Verbindlichkeiten gerade nicht zu übernehmen (vgl. oben II.). 3. Eine Haftung des Bekl. scheitert überdies, da eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln in Betracht kommt. Dies ist bereits angedeutet in den Entscheidungen des BGH (BGHZ 8, 169, 181; 16, 184, 187 ff.). Der neue Funktionsträger hat nur "rechtsstaatliche Funktionen übernommen, er muß deshalb auch nur für Verbindlichkeiten aus rechtsstaatlichen Funktionen des Vorgängers einstehen". Bestätigt wird dies durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 1597, 1599), in der das Gericht für die Haftung der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt hat, eine "Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines Einstehenmüssens für etwaige aus ihrer Sicht rechts- oder verfassungswidrige Maßnahmen der deutschen Staatsgewalt in der sowjetisch besetzten Zone" bestehe nicht.
Nach dem Rechtsverständnis der Bundesrepublik Deutschland war die Vorgehensweise des Rates des Kreises, um in den Genuß der Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke und landwirtschaftlichen Betriebe zu gelangen, durch Entzug der Nutzungsbefugnis, durch Zwang zum Abschluß der Verträge oder durch Ersetzung der Zustimmung des Eigentümers rechtswidrig und in keiner Weise mit einem rechtsstaatlichen Verfahren vergleichbar.
Hinzu kommt: Wenn der Gedanke der Kontinuität das leitende Prinzip ist, eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge anzuordnen, um die Gläubiger gegen eine Entziehung der Haftungsgrundlage zu schützen, kann eine Haftung des Nachfolgers unter diesem Gesichtspunkt nur dann in Betracht kommen, wenn der Anspruch auch gegen den Vorgänger durchsetzbar gewesen wäre. Das Rechtsinstitut der Funktionsnachfolge dient nicht dazu, einem faktisch nicht durchsetzbaren Anspruch durch Wechsel der Rechtszuständigkeit zur Durchsetzung zu verhelfen.
Der gleiche Gedanke läßt sich auch aus dem Urteil des BGH (BGHZ 8, 169, 179) entnehmen. "Der einzelne Staatsbürger kann sich den Einwirkungen der Behörden und ihrer Organe und damit auch den daraus möglicherweise entstehenden Schäden sichern ... das Vertrauen auf diese Garantien fordert aber auch, daß sie unabhängig von einem Wechsel des Funktionsträgers aufrecht erhalten bleiben". Ist das Vertrauen auf diese Garantien aber wesentliche Voraussetzung des Rechtsinstituts der Funktionsnachfolge, so kommt eine Haftungsübergang nur in Betracht, wenn das Vertrauen tatsächlich besteht.
Ein solches Vertrauen als "Haftungsversicherung" in den Staat DDR ist nicht dargetan und durch nichts belegt. Dem Gericht ist auch kein Fall bekannt, in dem ein Grundeigentümer mit Erfolg versucht hätte, gegen die DDR seine jetzt geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen. Dies, obwohl die Grundstücke schon seit den 50er Jahren über den Rat des Kreises an die LPG zur Nutzung vergeben waren und dort zum Teil der "Verschleißnutzung" unterlagen. Die Eigentümer haben in der Regel - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal den vertraglichen Pachtzins erhalten.