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Kreispachtvertrag

OLG Rostock1 U 192/9217.06.1993ZOV 1994, 124

Kommunalverfassung DDR vom 17. Mai 1990; Art. 134 bis 135 a GG; Art. 21, 22 EV; §§ 51, 52 LwAnpG; § 3 e KommVermG Leitsatz Landkreise sind keine Rechts- und Funktionsnachfolger der Räte der Kreise der DDR (Kreispachtverträge).

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kreispachtvertrag; Landkreis; rückständige Pachtzinsen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Landkreise sind keine Rechts- und Funktionsnachfolger der Räte der Kreise der DDR (Kreispachtverträge).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nehmen als Erbengemeinschaft den beklagten Landkreis auf Zahlung rückständigen Pachtzinses für die Zeit von Juli 1972 bis Ende März 1991 in Anspruch.

Der Landwirt G. schloß unter dem 25. November 1953 mit der LPG einen Pachtvertrag, mit dem er der LPG seinen landwirtschaftlichen Besitz verpachtete.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist nicht begründet.

I. pp.

II. Das Zahlungsbegehren der Kl. erweist sich aber auch deswegen als unbegründet, weil der beklagte Landkreis weder Rechts- noch Funktionsnachfolger des Rates des Kreises G. ist. Rückständige, gegen den Rat des Kreises entstandene Pachtzinsforderungen können daher nicht mit Erfolg gegen den beklagten Landkreis geltend gemacht werden.

1. An einer nunmehr vom beklagten Landkreis zu erfüllenden Zahlungspflicht bestünden allerdings keine Zweifel, wenn dieser mit dem Rat des Kreises identisch wäre. Das aber ist nicht der Fall. Die fehlende Identität folgt bereits aus der den Räten der Kreise zugewiesenen Rechtsstellung sowie der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen, die sich von denen der jetzigen Landkreise wesentlich unterscheiden.

a) Durch das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR vom 23. Juli 1952 (GBl. I S. 613) wurden die damaligen Länder der DDR u. a. zur Neugliederung ihrer Gebiete in Kreise verpflichtet (§ 1), wobei jeweils mehrere Kreise in Bezirke zusammenzufassen waren (§ 2). Damit einhergehend wurde in der "Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Kreise" vom 24. Juli 1952 (GBl. I S. 623) geregelt, daß die Räte der Kreise als "Organ der Staatsgewalt des Kreises" anzusehen sind, die nicht nur "Angelegenheiten von Kreisbedeutung regeln, sondern ... sich auch an der Lösung aller staatlichen Angelegenheiten auf der Grundlage der von den übergeordneten Organen der Staatsgewalt erlassenen Gesetze und beschlossenen Maßnahmen zu beteiligen" haben. Bereits dadurch wurde festgelegt, daß den Kreisen und ihren Organen das Recht zur kommunalen Selbstverwaltung versagt blieb. Vielmehr waren die Kreise - anders als die heutigen Landkreise - weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig in das Prinzip des demokratischen Zentralismus der DDR eingebunden. Entsprechende ausdrückliche Festlegungen enthalten die §§ 5, 6, 28 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. I S. 65). Namentlich in § 6 dieses Gesetzes sind den örtlichen Volksvertretungen, mithin auch den Räten der Kreise als deren vollziehende und verfügende Organe (§§ 4, 28 Abs. 1), "auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze sowie der Beschlüsse der Volkskammer, des Ministerrates und der höheren örtlichen Volksvertretungen", bestimmte Aufgaben übertragen worden, so u. a. in § 6 Abs. 2 g die "Steigerung der tierischen und pflanzlichen Produktion in der Landwirtschaft".

Die Einbindung der Kreise und ihrer Organe in den demokratischen Zentralismus der DDR sowie die Weisungsgebundenheit und Rechenschaftspflicht der örtlichen Räte gegenüber dem übergeordneten Rat wurde nachfolgend in dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR (GÖV) vom 12. Juli 1973 (GBl. I S. 313) fortgeschrieben (vgl. dort §§ 8, 9, 35 ff.), wobei dem Rat des Kreises insbesondere "in Verwirklichung der Agrarpolitik des sozialistischen Staates" die Verantwortung "für die staatliche Leitung und Planung der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft im Kreis" übertragen wurde (§ 41) . Entsprechende Regelungen enthält auch das GÖV vom 4. Juli 1985 (GBl. I S. 213), indem dort wiederum die Verantwortung und Rechenschaftspflicht der örtlichen Räte gegenüber dem übergeordneten Rat sowie die Pflicht der örtlichen Räte zur Durchführung der "Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse" und des "Rechts des sozialistischen Staates" und der Grundsatz des demokratischen Zentralismus nebst der Bindung der örtlichen Räte an diesen festgelegt sind (§§ 9, 12, 39 ff.). Auch daraus wird ersichtlich, daß den Kreisen nebst ihren Räten das Recht einer kommunalen Selbstverwaltung nicht zustand und sie auch nicht als eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne einer Gebietskörperschaft anzusehen waren, wenngleich es in § 81 GÖV vom 4. Juli 1985 heißt, daß der Rat als Staatsorgan eine juristische Person sei. Damit aber war den Räten der Kreise nicht, wie nunmehr den Landkreisen, die Rechtsstellung einer rechtlich selbständigen Gebietskörperschaft mit dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung zuerkannt worden. Das ergibt sich bereits aus den den Räten der Kreise zugewiesenen Funktionen und Aufgaben eines Staats- und Verwaltungsorgans der DDR.

b) Demgegenüber hat das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - Kommunalverfassung - vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) die Rechtsstellung der Landkreise als Gebietskörperschaften, die ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung erfüllen (§ 71), in den Vordergrund gestellt. In § 72 ist ausdrücklich geregelt, daß die Landkreise in ihrem Gebiet "unter eigener Verantwortung" die ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben wahrzunehmen haben (§ 72 Abs. 1 ) und sie nur durch Gesetz "zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet" werden können (§ 72 Abs. 4). Hinzu kommt, daß - wesensverschieden von den früheren Kreisen - nach § 84 die Organe des Landkreises nunmehr der Kreistag und der Landrat mit den ihnen im einzelnen zugewiesenen Funktionen und Aufgaben sind (vgl. §§ 85, 91 Kommunalverfassung). Schließlich ist durch § 102 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 das GÖV vom 4. Juli 1985 ausdrücklich aufgehoben worden. c) Bereits aus der den Landkreisen durch die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 eingeräumten kommunalen Selbstverwaltung und ihrer rechtlichen Ausgestaltung als Gebietskörperschaften und damit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergeben sich gegenüber den früheren Räten der Kreise so grundlegende Wesensunterschiede, daß eine Identität ausscheidet.

Dem kann entgegen Schweizer (Das Recht der landwirtschaftlichen Be-triebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, S. 199) und dem Be-zirksgericht Dresden (Urteil vom 9. Oktober 1992 - 1 S 64/92 - AgrarR 1993, 92, 93) nicht entgegengehalten werden, daß sich eine Identität der Landkreise mit den Räten der Kreise aus §§ 76, 78 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 ergebe, zumindest aber ein formeller Hinweis auf eine Rechtsnachfolge (so Schweizer, a. a. O.). Eine solche Betrachtung legt dem Regelungsgehalt der genannten Vorschriften eine Bedeutung bei, die diesem nicht entnommen werden kann. Daß die Landkreise ihre bisherigen Namen weiterführen (§ 76 Abs. 1), ihren Sitz der Kreisverwaltung beibehalten (§ 76 Abs. 2) und das bisherige Kreisgebiet bis auf wei-teres bestehen bleibt (§§ 78 Abs. 1, 79), beruht ersichtlich auf praktischen Erwägungen, um in der Zeit der Wende einen für den Bürger und die Landkreise möglichst reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Die in den §§ 76, 78 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 enthaltenen Regelungen knüpfen lediglich an äußere Umstände an, die im Hinblick auf die zwischen den Räten der Kreise und den jetzigen Landkreisen bestehenden grundlegenden rechtlichen Unterschiede die Annahme einer Identität oder gesetzlichen Rechtsnachfolge nicht rechtfertigen.

2. Der beklagte Landkreis ist auch nicht im Wege der Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge an die Stelle des Rates des Kreises getreten. Dafür hätte es einer gesetzlichen Grundlage und Regelung bedurft (vgl. Wolf/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 41 IV B), an der es fehlt.

a) Der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Gesamtrechtsnachfolge entnehmen. Die §§ 76 und 78 enthalten, wie bereits ausgeführt wurde, taugliche Hinweise auf eine solche Rechtsnachfolge nicht. Gleiches gilt für die in § 102 Abs. 2 und 3 Kommunalverfassung getroffenen Regelungen. Danach waren auch mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung bisherige Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Staatsorgane in den Gemeinden und Landkreisen anzuwenden (§ 102 Abs. 2), auch blieben für einzelne Bereiche erlassene Rechtsvorschriften bis zu deren Änderung, Neufassung oder Aufhebung in Kraft (§ 102 Abs. 3). Diesen Bestimmungen soll eine Bedeutung nur für eine gewisse Übergangszeit zukommen, um bis zu einer Rechtsanpassung einen "rechtsleeren Raum" zu verhindern. Ungeachtet dessen ist in § 102 Abs. 2 und 3 der Vorrang der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 festgehalten. Unter diesen Umständen und mit Rücksicht auf die ausdrücklich in § 102 Abs. 1 angeordnete Aufhebung des GÖV vom 4. Juli 1985 kann aus § 102 Abs. 2 und 3 Kommunalverfassung nicht auf eine Rechtsnachfolge der Landkreise geschlossen werden.

b) Das Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) gibt gleichfalls keinen Hinweis auf eine Rechtsnachfolge der Landkreise. Es hat die Bildung der fünf neuen Bundesländer zum Gegenstand und regelt ferner bezüglich der Gemeinden und Kreise in § 3 Abs. 3, daß diese ihre Aufgaben nach Maßgabe der Gesetze nach dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Dieser Umstand wie auch die Tat-sache, daß sich § 21 Ländereinführungsgesetz ausdrücklich mit der Nachfolge hinsichtlich des Vermögens der Bezirke und der Republik be-faßt, macht deutlich, daß nach dem Ländereinführungsgesetz eine Rechtsnachfolge, gleich welcher Art, nicht hat angeordnet werden sollen.

c) Auch aus den Art. 134 bis 135 a GG läßt sich für eine Rechtsnachfolge der Landkreise nichts herleiten, weil darin nur die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Deutschen Reiches geregelt wird und in Ermangelung an-derweitiger Bestimmungen im Einigungsvertrag eine Anwendung auf das Vermögen der ehemaligen DDR ausscheidet. Der durch Art. 1 i. V. m. Art. 4 Nr. 4 des Einigungsvertrages in § 135 a GG eingefügte Ab-satz 2 gibt keinen Anknüpfungspunkt für eine Rechtsnachfolge. Diese Verfassungsnorm gibt dem Bundesgesetzgeber nur die Kompetenz, die Haftung für Verbindlichkeiten der DDR auszuschließen oder zu begrenzen (vgl. Leibolz/Rinck/Hesselberger, Kommentar zum Grundgesetz, zu Art. 135 a).

d) Eine Gesamtrechts- oder Einzelrechtsnachfolge der Landkreise ergibt sich ferner nicht aus dem Einigungsvertrag, namentlich nicht aus den Art. 21 oder 22.

(1) Nach Art. 21 Abs. 1 Einigungsvertrag wird Verwaltungsvermögen der DDR grundsätzlich Bundesvermögen, es sei denn, es war nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Letzterenfalls steht das Verwaltungsvermögen mit dem Wirksamwerden des Beitritts dem Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die betreffende Verwaltungsaufgabe zuständig ist (Art. 21 Abs. 2).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im vorliegenden Fall in Rede stehende Pachtvertrag mit dem sich daraus für den Rat des Kreises ergebenden Anspruch auf Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen ist und mit dem Übergang eines solchen aktiven Verwaltungsvermögens auch ein Übergang der streitigen Pachtzinsforderungen der Kl. als passives Verwaltungsvermögen verbunden ist (vgl. hierzu: Lange, DtZ 1991, 334). Selbst wenn diese Fragen zu bejahen wären, ließe sich aus Art. 21 Einigungsvertrag eine Rechtsnachfolge des beklagten Landkreises nicht herleiten.

Auf den beklagten Landkreis kann nur solches Verwaltungsvermögen übergehen, das dieser zur Wahrnehmung und Erfüllung der ihm durch das Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt. Der Abschluß des Pachtvertrages des Rates des Kreises mit G. erfolgte mit Rücksicht auf die nach den Rechtsvorschriften der DDR den Räten der Kreise umfassend zugewiesenen Pflichten und Kompetenzen im Bereich der Landwirtschaft (vgl. z. B. § 41 GÖV vom 12. Juli 1973 und § 47 GÖV vom 4. Juli 1985). Einer Rechtsnachfolge durch die Landkreise könnte nur dann nähergetreten werden, wenn diesen nach dem Grundgesetz ein entsprechender Pflichten- und Kompetenzbereich zugeordnet wäre. Das aber ist nicht der Fall. Auch im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung (vgl. hierzu: Schweizer, a. a. O., S. 197) ist nicht der Schluß gerechtfertigt, es wäre nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vorstellbar, daß Nutzungs- oder Pachtverträge der vorliegenden Art in den Selbstverwaltungsbereich der Landkreise gefallen wären. Dafür lassen sich aus dem Grundgesetz Hinweise nicht gewinnen.

(2) Nach Art. 22 Einigungsvertrag hat gleichfalls eine Rechtsnachfolge auf den beklagten Landkreis nicht stattgefunden. Das gilt selbst dann, wenn die zwischen den Räten der Kreise und Privatpersonen abgeschlossenen Pacht- oder Nutzungsverträge nebst den daraus für die Räte der Kreise resultierenden Rechte und Pflichten dem Finanzvermögen zuzuordnen wären. Nach Art. 22 Abs. 2 Einigungsvertrag unterliegt das Finanzvermögen mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 Treuhandgesetz Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird. Da aber § 1 Treuhandgesetz nur die Übertragung volkseigenen Vermögens durch Gesetz auf Gemeinden, Städte, Kreise und Länder vorsieht, darunter aber Nutzungsverträge der vorliegenden Art nicht fallen, kommt bezüglich solcher Verträge ein Vermögensübergang und eine Rechtsnachfolge der Landkreise gemäß Art. 22 Einigungsvertrag nicht in Betracht.

e) Aus den gleichen Erwägungen lassen sich auch aus § 3 e des Kommunalvermögensgesetzes vom 6 Juli 1990 (GBl. I S. 660) keine Anhaltspunkte für eine Rechtsnachfolge gewinnen. Zwar ist dort geregelt, daß in das Vermögen der Landkreise "alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den Kreisen ... zustanden", übergehen. Davon aber werden Nutzungs- und Pachtverträge der vorliegenden Art nicht erfaßt, weil für diese zum einen die Sonderregelungen der §§ 51, 52 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 gelten und zum anderen die gesamte Zuordnung des Finanz- und Verwaltungsvermögens durch Art. 21, 22 Einigungsvertrag geregelt wird. Es können daher nach § 3 e Kommunalvermögensgesetz, übergeleitet durch den Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2), nur Rechte und Pflichten auf die Landkreise insoweit übergehen, als die Art. 21, 22 Einigungsvertrag dies zulassen (vgl. Schweizer, a. a. O., S. 195; Lange, DtZ 1991, 329, 334). Da aber nach Art. 21, 22 Einigungsvertrag, wie bereits ausgeführt, ein Übergang der Pacht- und Nutzungsverträge auf die Landkreise nicht stattgefunden hat, scheidet auch ein Übergang nach § 3 e Kommunalvermögensgesetz aus.

f) Schließlich ist eine Rechtsnachfolge der Landkreise nicht durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 642) eingetreten. Die Bestimmungen der §§ 51, 52 Abs. 2 LAG geben dafür keine ausreichenden Hinweise.

Nach § 51 LAG sind die bestehenden Pachtverhältnisse am Boden zwischen LPG und Rat des Kreises bzw. der "zuständigen Kreisbehörde" sowie zwischen dem Rat des Kreises und den Eigentümern im Verlauf eines Jahres nach Inkrafttreten des LAG aufzulösen. § 52 Abs. 2 LAG sieht vor, daß die "zuständige Kreisbehörde" mit dem Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend die Bedingungen für die (weitere) Bodennutzung vereinbaren kann und dem Eigentümer hinsichtlich der Auflösung des Pachtverhältnisse mit der zuständigen Kreisbehörde" die gleichen Rechte wie ausscheidenden Mitgliedern einer LPG gemäß § 42 LAG zustehen. Daraus folgt, daß die zwischen den Räten der Kreise und den Eigentümern einerseits und den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften andererseits geschlossenen Nutzungsverträge weiterhin als existent angesehen werden und deren Abwicklung der "zuständigen Kreisbehörde" obliegt. Normadressaten der §§ 51, 52 LAG sind die Landkreise und nicht die Räte der Kreise. Das folgt daraus, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LAG die Räte der Kreise nicht mehr existierten, weil schon mit § 102 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 das GÖV vom 4. Juli 1985, das die Grundlage für die Existenz und Tätigkeit der Räte der Kreise bildete, aufgehoben worden war. Im Hinblick auf die in § 102 Abs. 2 Kommunalverfassung enthaltene Regelung können mit der "zuständigen Kreisbehörde" nur die Landkreise gemeint sein.

Daraus, daß die Landkreise die Normadressaten der §§ 51, 52 LAG sind, ist indessen noch nicht der Schluß gerechtfertigt, daß diese für den Bereich der von den §§ 51, 52 LAG erfaßten Nutzungsverträge Rechtsnachfolger der Räte der Kreise geworden sind.

Zwar mag der nach dem LAG vorgesehene Fortbestand der Nutzungsverträge und die den Landkreisen zugewiesene Aufgabe, diese aufzulösen bzw. in begrenztem Umfang fortzuführen, auf erste Sicht darauf hindeuten, daß die Landkreise in die Nutzungsverträge anstelle der Räte der Kreise mit sämtlichen Rechten und Pflichten eingetreten sind. Eine solche Betrachtung läßt jedoch außer acht, daß den Landkreisen durch die §§ 51, 52 LAG eine reine Abwicklungsfunktion ähnlich der eines Konkursverwalters oder Treuhänders übertragen wird. Da mit dem LAG insgesamt die Auflösung bzw. Umwandlung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft bezweckt wird und, damit verbunden, die mit den Räten der Kreise geschlossenen Nutzungsverträge beendet oder jedenfalls auf eine andere Grundlage gestellt werden sollen, bedurfte es wegen des Wegfalls der Räte der Kreise der Einschaltung eines Abwicklers. Die Übertragung dieser Aufgabe auf die Landkreise lag aus sachlichen und personellen Gründen nahe, was schon daraus folgt, daß die Landkreise in den Besitz der jeweiligen Vertragsurkunden gelangt sind. Da nach alledem das LAG in den §§ 51, 52 den den Landkreisen übertragenen Aufgabenbereich auf eine reine Abwicklertätigkeit beschränkt und im übrigen sonstige Anhaltspunkte für einen Eintritt der Landkreise auch in die Rechte und Pflichten aus den von den Räten der Kreise geschlossenen Nutzungsverträgen nicht gibt, verbietet sich die Annahme einer Rechtsnachfolge der Landkreise nach diesem Gesetz.

3. Der beklagte Landkreis hat für die von den Kl. verlangten Pachtzins-zahlungen auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge einzustehen. Er ist für den Bereich der hier in Rede stehenden Nutzungsverträge nicht Funktionsnachfolger des Rates des Kreises geworden.

a) Das Rechtsinstitut der Funktionsnachfolge wurde in Zusammenhang mit der Abwicklung der Verpflichtungen des Deutschen Reiches und seiner Untergliederungen aus dem Begriff der "Betriebsnachfolge" entwickelt (vgl. Däubler, NJW 1954, S. 8). Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1952 (BGHZ 8, 169, 177 ff.) das Institut der Funktionsnachfolge anerkannt und dieses im wesentlichen aus dem Gesichtspunkt der Schuld- und Vermögensübernahme sowie der Kontinuität der öffentlich-rechtlichen Funktionen beim Übergang von Verwaltungsaufgaben vom Deutschen Reich auf die nach 1945 wiedererrichteten Bundesbehörden hergeleitet. Unter bestimmten Umständen könne das Vertrauen des Gläubigers eines untergegangenen Rechtsträgers es rechtfertigen, nicht auf die formelle Gleichheit der Rechtsperson, sondern auf die materielle Gleichheit der Organisation, der Mittel und der Zwecke des neuen Rechtsträgers abzustellen (BGHZ, a. a. O.). Insbesondere der Gedanke der Kontinuität der Rechtsverhältnisse, wie sie in einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommt (vgl. § 419 BGB, § 28 HGB, §§ 346 Abs. 3 und 359 Abs. 2 AktG, § 12 Abs. 2 Spaltungsgesetz), legt die Haftung des neuen Rechtsträgers in den Fällen nahe, in denen ein Rechtsträgerwechsel außerhalb der Sphäre des Gläubigers stattgefunden hat und in denen dessen Vertrauen in eine fortbestehende Haftung schutzwürdig ist. In seiner weiteren Entscheidung vom 31. Januar 1955 freilich will der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 184, 188) eine solche Haftung des Funktionsnachfolgers allerdings nur auf sogenannte dringende Fälle beschränken.

Voraussetzung für eine Haftung des neuen Rechtsträgers aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ist in jedem Fall, daß auf diesen bei materieller Gleichheit der Organisation, der Mittel und Zwecke (BGHZ 8, 169, 177 ff.) zumindest im wesentlichen die von dem früheren Rechtsträger ausgeübten Funktionen übergegangen sind (vgl. Däubler, a. a. O., m. w. N.). Eine Haftung des neuen Rechtsträgers entfällt dann, wenn er die betreffende haftungsbegründende Funktion nicht übernimmt (so KG Stendal, AgrarR 1992, 362, 364). Unter Anlegung dieser Grundsätze scheidet eine Haftung des beklagten Landkreises aus dem Gedanken der Funktionsnachfolge aus. Die Landkreise haben die den Räten der Kreise auf dem hier maßgeblichen Gebiet der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Nutzungsverträge übertragenen Aufgaben und Funktionen nicht übernommen.

b) Anknüpfungspunkt für eine etwaige Haftung des beklagten Landkreises für die von den Kl. geltend gemachten Pachtzinsforderungen ist der Pachtvertrag vom 25. November 1953, in den der Rat des Kreises spätestens im Jahr 1964 eingetreten ist. Der Eintritt erfolgte auf der Grundlage der Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 97), nach der der Rat des Kreises anstelle der LPG in die mit privaten Eigentümern bestehenden oder abzuschließenden Pacht- oder Nutzungsverträge als staatliches Organ eintrat (§ 2). Alleiniger Vertragspartner der privaten Eigentümer sollte der Rat des Kreises werden mit der Zielsetzung, die Vergesellschaftung der Bodennutzung zu verwirklichen und zu sichern. Die danach dem Rat des Kreises zugedachte Lenkungs- und Kontrollfunktion im Bereich der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen kommt auch in der Verordnung über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und die Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft vom 3. September 1953 (GBl. I S. 983) zum Ausdruck, nach der den Räten der Kreise die Kontrolle und Anleitung der Betriebe der örtlichen Landwirtschaft übertragen werden. Die Funktion der Räte der Kreise mit der ihnen als staatlichem Organ übertragenen Leitung, Kontrolle und Lenkung der Landwirtschaft ist ferner in § 41 GÖV vom 12. Juli 1973 und § 47 GÖV vom 4. Juli 1985 festgelegt.

In diesen Pflichten- und Aufgabenkreis sind die Landkreise nicht eingetreten. Weder die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 noch das Grundgesetz noch eine sonstige Rechtsvorschrift weist den Landkreisen die bezeichneten Zuständigkeiten, sei es als kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit oder als Aufgabe im Wege einer Auftragsverwaltung, zu.

Einen Hinweis auf eine mögliche Funktionsnachfolge der Landkreise für die von den Räten der Kreise im Bereich der Landwirtschaft wahrgenommenen Rechte und Pflichten geben allenfalls die §§ 51, 52 LAG. Die danach den Landkreisen übertragene reine Abwicklerfunktion ist indessen mit den den Räten der Kreise nach dem Recht der DDR zugewiesenen Zuständigkeiten nicht vergleichbar. Den Landkreisen sind durch die §§ 51, 52 LAG gerade nicht und schon gar nicht auf Dauer angelegte Kontroll- und Leitungsfunktionen im Bereich der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen übertragen worden. Im Gegenteil: Sinn und Zweck des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist es u. a., die zu DDR-Zeiten eingeleitete Vergesellschaftung landwirtschaftlicher Flächen rückgängig zu machen und dem privaten Eigentümer die ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen zurückzugewähren. Nur die dazu erforderliche Abwicklung, mithin eine umfänglich und zeitlich begrenzte Funktion, haben die Landkreise übernommen. Das aber steht der Annahme einer Funktionsnachfolge entgegen (vgl. auch: KG Stendal, a. a. O.; OLG Naumburg, NJW 1993, 271).

(Mitgeteilt von RegDir. Dr. HERMANN JOSEF RODENBACH)

Anmerkung: Das OLG Rostock hat die Revision zugelassen. Ähnlich wie hier hat das OLG Naumburg (Urteil vom 22. Dezember 1992 - 4 U 76/92) entschieden. Vergleiche auch LG Leipzig vom 1. Juni 1993, ZOV 93, 358.