veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kreispachtverhältnis

BGHV ZR 198/9525.01.1996ZOV 1996, 260

LwAnpG § 51

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kreispachtverhältnis; Übernahme einer wertmäßigen Verbindlichkeit gegenüber dem Rat des Kreises

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Ist in einem Kreispachtverhältnis die Pflicht zur Werterhaltung von Gebäuden vertraglich durch Übernahme einer wertmäßigen Verbindlichkeit gegenüber dem Rat des Kreises abgelöst worden, kann der Eigentümer Schadensersatz allenfalls nach Maßgabe der bei Rückgabe noch bestehenden Verbindlichkeit fordern.

b) Für die gegenüber dem Rat des Kreises übernommene wertmäßige Verbindlichkeit hat die LPG einzustehen, die das Grundstück nach Auflösung einer zwischenzeitlich gebildeten kooperativen Einrichtung übernommen hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Rechtsvorgängerin der Kl. schloß am 9. Juni 1955 mit der Rechtsvorgängerin der Bekl. über ihren landwirtschaftlichen Betrieb einen Pachtvertrag, der von dem Rat des Kreises genehmigt wurde. Zu dem Betrieb gehörte eine Scheune, die infolge Brandstiftung am 22. Oktober 1977 abbrannte. Zu dieser Zeit wurde das Grundstück nicht mehr von der Rechtsvorgängerin der Bekl., sondern von der KAP B.-W. genutzt, die später in die LPG (P) B. umgewandelt wurde. Die Kl. verlangt von der Bekl. Schadensersatz für die abgebrannte Scheune. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision, für deren Durchführung die Kl. um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Der Kl. steht ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der durch Brandstiftung zerstörten Scheune nicht zu. In den am 9. Juni 1955 abgeschlossenen Pachtvertrag ist aufgrund der Verordnung vom 20. Januar 1955 (GBl I S. 97) anstelle der Rechtsvorgängerin der Bekl. der Rat des Kreises eingetreten. Der gesetzlich verordnete Parteiwechsel galt nicht nur für die bei Erlaß der Verordnung bereits bestehenden Verträge, sondern auch für später abgeschlossene Verträge zwischen dem Eigentümer und der LPG. Die Verordnung hatte Modellcharakter, so daß der Eigentümer fortan nur noch ein Rechtsverhältnis zum Rat des Kreises begründen konnte (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 104).

2. Der Kl. steht gegen die Bekl. auch kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Rates des Kreises nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHZ 127, 297 = WM 1995, 169 = AgrarR 1995, 15) zu. Die der LPG grundsätzlich obliegende Pflicht zur Werterhaltung war mit Vertrag vom 25. April 1969 zwischen dem Rat des Kreises Sch. und der Rechtsvorgängerin der Bekl. durch die Übernahme einer wertmäßigen Verbindlichkeit gegenüber dem Rat des Kreises abgelöst worden. In einem solchen Fall kann der Eigentümer Schadensersatz aus abgetretenem Recht allenfalls nach Maßgabe der bei Rückgabe noch bestehenden Verbindlichkeit fordern. Für diese Verbindlichkeit hat, nachdem das Grundstück, auf welchem die abgebrannte Scheune stand, aufgrund von Kooperationsvereinbarungen zunächst der KAP W., dann der KAP B. W. und schließlich deren Rechtsnachfolgerin, der LPG Pflanzenproduktion B., übertragen worden war, jedoch nicht mehr die Bekl. einzustehen. Mangels abweichender tatsächlicher Anhaltspunkte in den der Umwandlung zugrunde liegenden Beschlüssen der Vollversammlungen der Trägerbetriebe ist nämlich davon auszugehen, daß mit der Übertragung der Vermögenswerte der KAP auch die Verbindlichkeiten auf die LPG (P) B. übergegangen sind. Denn die Organisationsform der KAP hatte lediglich Übergangscharakter und diente dazu, eine juristisch eigenständige LPG vorzubereiten (BGH, Urt. v. 1. Juli 1994, LwZR 10/93, WM 1994, 1895). Die Umwandlung auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Vollversammlungen der beteiligten LPGen war nur der Schlußpunkt der staatlich verordneten Konzentration und Spezialisierung in der Landwirtschaft. Sie vollzog sich in der Form der vereinbarten Übertragung der den Trägerbetrieben zustehenden Anteile an der KAP auf die neugegründete landwirtschaftliche Genossenschaft. Damit gingen auch die das übertragene Vermögen betreffenden Kreditverbindlichkeiten, Lasten und Pflichten gegenüber dem Rat des Kreises sowie die Pflichten gegenüber den übernommenen Genossenschaftsbauern sowie Arbeitern auf die LPG (P) B. über, so daß eine Haftung der Bekl. schon dem Grunde nach ausscheidet.