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Kreditzinsen für Sparkassendarlehen

KG19 U 3714/9718.12.1997GE 1998, 487; ZOV 1998, 198

VermG § 16 Abs. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein vereinbarter Zahlungsvorbehalt, daß das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof die Schuldnerschaft betreffend Hypothekenzinsen für die Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung ausspreche, betrifft nicht die Frage der Rechtsnachfolge der Berliner Sparkasse nach der (volkseigenen) Sparkasse der Stadt Berlin.

2. Die Sparkasse der Stadt Berlin durfte Ansprüche aus den von ihr begebenen Grundpfandrechten geltend machen. Es bestehen keine Bedenken, daß dieses Recht auf die Berliner Sparkasse übergegangen ist.

3. Die Kreditforderungen sind der Berliner Sparkasse materiell zuzuordnen.

4. Die Übernahme eines Grundpfandrechts nach § 16 Abs. 2 VermG hat den Charakter einer Vertragsübernahme; der Berechtigte tritt damit in alle Rechtsbeziehungen ein.

5. Die Vertragsübernahme wirkt rückwirkend nicht nur für die Hauptforderung, sondern auch für rückständige Zinsen, sofern sie nach dem 1. Juli 1990 entstanden sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Miethauses in Berlin-Karlshorst. Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung, die am 16. Februar 1963 auf der Grundlage des § 2 der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. Groß-Berlin I 1952 S. 445) angeordnet worden war.

In der Zeit ab September 1973 sind zwei Aufbaugrundschulden zugunsten der Sparkasse der Stadt Berlin "für Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Sparkasse der Stadt Berlin" im Grundbuch eingetragen worden. In den den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Kreditverträgen zwischen der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin Lichtenberg, dem staatlichen Verwalter, und der Sparkasse der Stadt Berlin war für die Bewilligung der Kredite auf die VO vom 28. April 1960 über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum (GBl. I 1960 S. 351) bzw. die VO vom 30. September 1960, durch die die Geltung der VO vom 28. April 1960 für Groß-Berlin bestimmt worden war (VBl. für Groß-Berlin I 1960 S. 691), Bezug genommen. Für sämtliche Kredite war ein Zinssatz von 4,5 % vereinbart, der auch ins Grundbuch eingetragen worden ist.

Auf Antrag der Kl. wurde die staatliche Verwaltung zum 3. Juni 1991 aufgehoben. Durch Bescheid vom 29. August 1994, der am 6. Februar 1995 Bestandskraft erlangte, bestimmte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Lichtenberg (AROV IV), daß die Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 423.659,81 DM seit dem 4. Juni 1991 zu übernehmen seien. Eine Aussage über von den Eigentümern zu entrichtende rückständige Zinsen aus der Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung enthielt der Bescheid nicht.

Die Kl. haben ferner zwei zugunsten der Sparkasse der Stadt Berlin im Jahre 1960 und 1962 eingetragene Hypotheken über 88.000 M und 28.000 M (lfd. Nr. 1 und 2) übernommen, die von dem genannten Bescheid des AROV nicht erfaßt wurden.

Die Bekl. errechnete für die durch die vorstehend genannten Grundpfandrechte gesicherten Kredite für die Zeit vom 1. Juli bis zum 2. Oktober 1990 bei einem Zinssatz von 4,5 % Zinsen in Höhe von 6.757,31 DM und für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 3. Juni 1991 bei einem Zinssatz von 9,2 % 36.189,14 DM, insgesamt 42.946,45 DM.

Die Kl. weigerten sich, die Zinsen - wie von der Bekl. gefordert - anzuerkennen, zahlten jedoch sodann unter Vorbehalt. Die Kl., die die Rückzahlung der geleisteten Zinsen begehren, haben sich für ihre Auffassung, daß sie für die Zeit bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung am 3. Juni 1991 persönlich nicht für die Kreditzinsen einzustehen hätten, auf die Ansicht des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. dessen Schreiben vom 18. Mai 1950) berufen. Die Kl. haben beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an sie 42.946,45 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich die Bekl. mit ihrer Berufung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Bekl. hat Erfolg.

Das auf § 812 BGB gestützte Verlangen der Kl. auf Rückzahlung der an die Bekl. unter Vorbehalt gezahlten Zinsen von 42.946,45 DM ist unbegründet.

Unerheblich ist zunächst das Vorbringen der Kl., der Bekl. stehe der streitige Zinsanspruch deshalb nicht zu, weil sie unter Berücksichtigung der Ausführung des ersten Zivilsenats des Kammergerichts in seinem Beschluß vom 24. Juni 1997 (GE 1997, 1171 = ZOV 1997, 340) und des Umstandes, daß die Aufbauhypotheken für "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Sparkasse der Stadt Berlin" im Grundbuch eingetragen worden seien, nicht Inhaberin der den Hypotheken zugrunde liegenden Darlehensforderungen geworden sei. Auf diesen Gesichtspunkt können sich die Kl. schon deshalb nicht berufen, weil sich der vereinbarte Vorbehalt nur auf die streitige Rechtsfrage erstreckte, ob die Kl. nach dem Vermögensgesetz auch für die Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung, Zinsen, und zwar ab 1. Juli 1990, für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite schuldeten. Im übrigen hat der erste Zivilsenat nur entschieden, daß der für die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung einer Hypothek erforderliche Nachweis für eine außerhalb des Grundbuchs eingetretene Rechtsänderung nicht deshalb als geführt angesehen werden könne, weil die Bekl. gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung der Landesbank Berlin - Girozentrale - vom 29. September 1990 (GVBl. 1990 S. 2115) Rechtsnachfolgerin der Sparkasse der Stadt Berlin sei, daß vielmehr die Berichtigung bezüglich der zum staatlichen Vermögen gehörenden Hypotheken nur auf Eintragungsersuchen nach § 3 VZOG vorgenommen werden könne. Im Rechtsstreit hier aber geht es um den Anspruch der Bekl. aus Kreditverträgen, die die Sparkasse der Stadt Berlin aus Anlaß der von ihr gewährten Kredite geschlossen hatte. Da die (volkseigene) Sparkasse der Stadt Berlin, deren Vermögen Volkseigentum war, die sich aus den schuldrechtlichen Verträgen ergebenden Rechte ohne weiteres hätte geltend machen dürfen, bestehen keine Bedenken, daß dieses Recht auf die Bekl. übergegangen ist. Darüber hinaus aber sind der Bekl. die Kreditforderungen auch materiell zuzuordnen (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. August 1993 an den deutschen Sparkassen- und Giroverband, Rundbrief des BAROV Nr. 13 vom 12. Januar 1994, ferner Bente, ZOV 1994, 20/23).

In Höhe von 4.104 DM ist der Rückzahlungsanspruch der Kl. schon deshalb unbegründet, weil es sich insoweit - unstreitig - um Zinsen für Kreditforderungen der Bekl. handelt, bei denen die zur Sicherung bestellten Grundpfandrechte (lfd. Nr. 1 und 2) nicht dem Vermögensgesetz unterliegen und sich deshalb der Bescheid des AROV IV vom 29. August 1994 nicht auf diese Hypotheken erstreckte. Damit wurde diese Zinsforderung der Bekl. - worüber die Parteien einig sind - von dem bei Zahlung vereinbarten Vorbehalt nicht erfaßt. Doch auch die weiteren 38.842,45 DM können die Kl. nicht zurückverlangen.

In die Kreditverträge, auf die die Bekl. ihren Anspruch auf Zahlung der Zinsen für die Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung stützt, sind die Kl. in diesem Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG eingetreten. Der Eintritt nach dieser Vorschrift in jedes in bezug auf den Vermögenswert bestehende Rechtsverhältnis - also nicht nur das schuldrechtliche, sondern auch das sachenrechtliche (vgl. dazu Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 16 Rdn. 11) - hat nach allgemeiner Meinung den Charakter einer Vertragsübernahme (vgl. Erläuterungen zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, und zwar zu Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt 1, Nrn. 1 und 2 ("Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen"), BT Drs. 11/7831, S. 11 zu §§ 16 und 17; ferner Säcker/Busche, a. a. O., Rdn. 10; Plesse in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG, § 16, Rdn. 25). Daraus, daß mit Aufhebung der staatlichen Verwaltung der Berechtigte in alle Rechtsbeziehungen eintritt und - dementsprechend - der staatliche Verwalter ex nunc ausscheidet (vgl. Erläuterung zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, a. a. O.), folgt jedoch noch nichts für die Frage, ob der Übergang der Rechtsposition allein Wirkungen für die Zukunft hat oder auch rückwirkend Rechte und Pflichten erfaßt werden. Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, der Eintritt geschehe nur ex nunc mit der Folge, daß der Berechtigte lediglich für die nach seinem Eintritt fällig werdenden Verbindlichkeiten, dagegen für alle zuvor fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Verfügungsberechtigte, also der staatliche Verwalter, hafte (so Säcker/Busche, a. a. O., Rdn. 10). Dies ist jedoch dem Gesetz nicht zu entnehmen, weshalb auch der Hinweis auf § 571 Abs. 1 BGB (vgl. Säcker/Busche, a. a. O.; Plesse, a. a. O.) nichts besagt, weil diese Vorschrift selbst erst der Auslegung bedurfte, die sodann auf dem - einleuchtenden - Grundsatz beruhte, wonach dem jeweiligen Eigentümer die in seine Zeit fallenden Nutzungen zustehen. Eine vergleichsweise Rechtslage ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil der staatliche Verwalter nach dem Recht der DDR eine einem Treuhänder ähnliche Stellung hatte (vgl. Nr. 5.1 und 5.2 in § 6 - Handbuch für die örtlichen Staatsorgane zu § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, Anh. I, 4/6) und nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages sowie des Vermögensgesetzes der staatliche Verwalter eine echte Treuhänderstellung innehatte (vgl. BGH, WM 1997, 1854/1955). Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Kl. könnten schon deshalb nicht Schuldner aus den Kreditverträgen für die Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung sein, weil die Begründung derartiger Rechtsbeziehungen durch den staatlichen Verwalter mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbar sei, übersieht es, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Berechtigten nach dem Vermögensgesetz und der Rechtsvorgängerin der Bekl. durch den Gesetzgeber begründet wurden, indem er in § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG den Eintritt des Berechtigten in alle bestehenden Rechtsverhältnisse bestimmte.

Da somit allein durch den dem Eintritt in die Rechtsbeziehungen beigemessenen Charakter als Vertragsübernahme nicht schon zwingend etwas für die Wirkungen betreffend die Vergangenheit zu entnehmen ist, kommt es auf eine Auslegung des Gesetzes an, wie sie im übrigen auch bei jeder vereinbarten Vertragsübernahme vorzunehmen ist (vgl. Roth in Münch-Komm zum BGB, 3. Aufl., § 398 Rdn. 4/5; Pieper, Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt, S. 210 ff.).

Ob der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes vom 29. September 1990 insoweit Vorstellungen hatte, ist nicht zu erkennen. Ersichtlich war für ihn vorrangig, mit dem Vermögensgesetz entsprechend den in der gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 festgelegten Eckwerten die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der Berechtigte wieder über sein durch die Teilung verlorenes Vermögen verfügen konnte (vgl. die Erläuterung zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, a. a. O., S. 1 f.). Der Gesetzgeber des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 läßt jedoch durch die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 5 bis 9 VermG konkretere Vorstellungen deutlich werden. Wie § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG zu entnehmen ist, sollte die dem Grundpfandrecht zugrunde liegende Forderung erlöschen, wenn eine Aufbauhypothek nicht zu übernehmen ist. Eine Beziehung zwischen Kreditvertrag und Grundpfandrecht zeigt aber auch die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 VermG, wonach in Fällen von vom staatlichen Verwalter aufgenommenen unbesicherten Krediten den Berechtigten dieselben Vorteile - nämlich die Abschläge gemäß § 18 Abs. 2 VermG - zustehen, wie sie den mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstückseigentümern zugebilligt werden. Die Kreditforderung wird in ihrem Umfang nach dem Grundpfandrecht beschränkt. Die auf den Berechtigten übergegangene unbesicherte Kreditverpflichtung soll also nicht weiter gehen, als die Belastung des Grundstückes gegangen wäre, wenn sie bestanden hätte. Das aber ist allein angemessen; denn es wäre durch nichts gerechtfertigt anzunehmen, daß die unbesicherte Forderung in einem größeren Umfang als die besicherte Forderung zu übernehmen wäre. Damit muß für den Umfang der Zinsforderung auf den Umfang, in dem das Grundstück für den Kredit - sei es tatsächlich oder hypothetisch - haftet, abgestellt werden.

Nach wohl einhelliger Meinung soll allerdings eine Haftung des Grundstückes für rückständige Zinsen nicht bestehen (vgl. Teil 1, II, 3. Schritt der Empfehlungen des Bundesjustizministeriums zur Durchführung der Verfahren nach § 16 Abs. 5 bis 10, § 18 bis 18 b VermG und der Hypothekenablöseanordnung vom 1. September 1992, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, Anh. III, 8 S. 15; ferner Plesse, a. a. O., Rdn. 69; Kinne in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 VermG, Rdn. 76). Zur Begründung wird ausgeführt, das Gesetz habe keine (ausdrückliche) Regelung getroffen, weil diese zwingend aus dem Sinn der Vorschriften folge, der darin bestehe, daß der Berechtigte die Grundpfandrechte nur insoweit übernehmen solle, als seine Bereicherung noch im Zeitpunkt des Endes staatlicher Verwaltung vermutet werde (so Empfehlungen des Bundesjustizministeriums, a. a. O.). Dem ist jedoch nicht zu folgen, und zwar schon unter Berücksichtigung des Wortlautes nicht. Wenn es in § 16 Abs. 5 Satz 1 VermG heißt, eingetragene Aufbauhypotheken sind zu übernehmen - man könnte auch sagen, bleiben bestehen -, so heißt das nach allgemeinem und auch juristischem Sprachverständnis, daß das Grundstück so belastet bleibt und deshalb für das haftet, wofür es bisher gehaftet hat. Gehaftet hat es aber auch für rückständige Zinsen. Hielte man - wie der Bundesminister für Justiz meint - für erheblich, daß die Zinsen nicht erwähnt werden, obgleich sie Teil der grundpfandrechtlichen Belastungen waren und sind, so dürften auch in Zukunft keine Zinsen geschuldet sein.

Doch auch der weitere Gesichtspunkt, daß es bezüglich der Zinsen an einer Bereicherung fehle und nur der vermutete Wertzuwachs durch finanzierte Baumaßnahmen dem nach § 18 Abs. 2 VermG ermittelten Betrag der zu übernehmenden Hypothek/Grundschuld entspreche, ist nicht überzeugend. Wirtschaftlich betrachtet sind die Zinsen grundsätzlich das "Entgelt" für das übernommene Kapital, weshalb ein Grundstückseigentümer zur Finanzierung der Baumaßnahmen nicht nur das Kapital, sondern auch die Zinsen aufwendet. Auch wenn der Gesetzgeber die Bereicherung in Höhe der nach § 18 Abs. 2 VermG noch valutierenden Grundpfandrechte eigentümerfreundlich vermietet, so folgt doch daraus nicht, daß die ersparten, weil nicht gezahlten Zinsen von vornherein in vollem Umfang bei der geschätzten Bereicherung außer acht zu lassen wären.

Nun hat aber der Gesetzgeber bereits vor Erlaß des Zweiten Vermögensgesetzes vom 14. Juli 1992 in Art. 2 des Haushaltbegleitgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991, dem sogenannten Zinsanpassungsgesetz, in § 9 Abs. 1 bestimmt, daß rückständige Zinsen aus Darlehen, die durch Kreditinstitute der DDR an private Vermieter von Wohn- und Gewerberaum vergeben wurden und die durch Aufbaugrundschulden oder Aufbauhypotheken gesichert waren, für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 erloschen sind, soweit sie fällig oder durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden. Angesichts dieser Regelung wird offenbar, weshalb sich der Gesetzgeber des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes nicht zu der Frage der Übernahme der Zinsen äußerte, obgleich eine Regelung bezüglich der Zinstragung, wenn sie für die Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht gewollt gewesen wäre, auf der Hand gelegen hätte. Gerade, da die Zinsen - wenn sie in dem dem Grundpfandrecht zugrunde liegenden Kreditvertrag vorgesehen waren - vom Grundpfandrecht mitgesichert wurden bzw. werden, die Zinsen also einen beachtlichen Teil der Grundstücksbelastung ausmachen, ist das Schweigen des Gesetzgebers insoweit bei Erlaß von § 16 Abs. 5 bis 9 dahin zu verstehen, es bleibe - wie oben erörtert - dabei, daß die Zinsen vom Berechtigten auch zu übernehmen seien. Da die Kreditzinsen für die Zeit vorher gemäß § 9 ZinsanpassungsG erloschen waren, schuldete der Grundstückseigentümer wegen § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG auch nur die Zinsen ab 1. Juli 1990.

Bedenken gegen die Anwendung von § 9 ZinsanpassungsG auf Grundstücke unter staatlicher Verwaltung bestehen nicht deshalb, weil in der Vorschrift von Darlehen "an private Vermieter" die Rede ist. Auch wenn ein Grundstück unter staatlicher Verwaltung gestanden hat, an dem der staatliche Verwalter bei gleichzeitigem Abschluß eines Kreditvertrages eine Aufbaugrundschuld bzw. Aufbauhypothek bestellte, handelte es sich um privaten Wohnraum bzw. - wenn es um Vermietung geht - um den "privaten Vermieter". Das folgt schon aus § 3 ZinsanpassungsG, wo in Abs. 1 von den Krediten zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von "privatem Wohnraum" die Rede ist und in Abs. 2 als Kredite in diesem Sinne insbesondere die nach der FinanzierungsVO vom 28. April 1960 (GBl. I 1960 S. 351) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt werden. Die Kredite für Grundstücke unter staatlicher Verwaltung - und so auch hier bei den Kl. - sind auf der Grundlage dieser Verordnung bzw. der Verordnung vom 30. September 1960 (VOBl. für Groß-Berlin I 1960 S. 691), durch die die Verordnung des Ministerrates der DDR vom 28. April 1960 für Groß-Berlin übernommen worden war, gewährt worden. Auch die amtliche Begründung zu § 3 (BT-Drs. 12/581 S. 20) weist aus, daß es um die "privaten Mietwohnbestände" geht, bei denen dem Vermieter Darlehen zu niedrigeren Zinssätzen, unter Umständen mit Stundung von Zins und Tilgung gewährt wurden und es sich zum Teil auch um Zwangskredite handelte.

Vor allem rechtfertigt die amtliche Begründung zu § 9 ZinsanpassungsG (a. a. O., S. 21) den Schluß, daß als private Vermieter auch Eigentümer mit Grundstücken unter staatlicher Verwaltung anzusehen sind. Durch die Regelung sollte nämlich ein Ausgleich dafür geschaffen werden, daß im volkseigenen Mietwohnungsbestand die nicht kostendeckende Miete durch Subventionen aus dem Staatshaushalt ausgeglichen wurde, während der private Vermieter insoweit allein aufzukommen hatte. Das aber galt auch für den Eigentümer, dessen Grundstück unter staatlicher Verwaltung stand.

Daß schließlich die rechtliche Eigenschaft als privates Eigentum durch die staatliche Verwaltung nicht berührt wurde, ergibt die dem staatlichen Verwalter zugewiesene Stellung. Er nahm zwar als staatlicher Verwalter am Rechtsverkehr teil, hatte dabei aber alle Rechte und Pflichten des Eigentümers - ohne dessen Zustimmung - wahrzunehmen bzw. zu erfüllen, wobei die Rechtshandlung für und gegen den Eigentümer wirkte, war berechtigt, zwecks ordnungsgemäßer Verwaltung und Bewirtschaftung mit Haftungswirkung für das verwaltete Vermögen u. a. vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie - insoweit mit Zustimmung des Rates des Kreises - staatliche Kredite zur Instandsetzung, Instandhaltung und Modernisierung von Wohn- und Gewerberaum aufzunehmen (vgl. Nr. 5.1 und 5.2 des zitierten Handbuches für die örtlichen Staatsorgane). Der staatliche Verwalter hatte also in etwa eine einem Treuhänder ähnliche, eine einem Konkursverwalter, Testamentsvollstrecker vergleichbare Stellung.

Haftet somit der Grundstückseigentümer für die grundpfandrechtlich gesicherten Zinsen für die Zeit ab 1. Juli 1990 mit dem Grundstück, so folgt im Hinblick auf den Eintritt in jede Rechtsbeziehung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG und wegen der eingangs wiedergegebenen Kopplung zwischen Kreditschuld und den Grundpfandrechten, daß der Berechtigte im Umfang der grundpfandrechtlichen Haftung in den Kreditvertrag eingetreten ist. Mit Aufhebung der staatlichen Verwaltung wurden die Kl. Vertragspartner der Bekl. - für die Zeit danach ist dies zwischen den Parteien auch unstreitig - und schulden Zinsen persönlich von 4,5 % ab 1. Juli 1990. Dabei beschränkt sich allerdings die Haftung auf das Grundstück, denn der staatliche Verwalter hat selbst nur eine Haftung des von ihm verwalteten Vermögens begründet (vgl. Nr. 5.2, 1. Absatz des Handbuches für die örtlichen Staatsorgane; Stadtgericht von Groß-Berlin, NJ 1969, 576; vgl. auch LG Berlin, ZOV 1997, 269).

Da die Kl. mit Aufhebung der staatlichen Verwaltung in den Kreditvertrag eingetreten sind, müssen sie die Zinsanpassungserklärung der Bekl. nach § 1 ZinsanpassungsG - über deren rechtmäßige Abgabe die Parteien nicht streiten - gegen sich gelten lassen. Daran ändert es nichts, daß der Bescheid des AROV IV über die zu übernehmenden Grundpfandrechte erst am 6. Februar 1995 bestandskräftig wurde; denn § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG legt den Zeitpunkt des Vertragsüberganges eindeutig fest. Für die Erhöhung der Zinsen um 4,7 % (von 4,5 % auf 9,2 %) haften die Kl. als Vertragspartner persönlich, und zwar mit ihrem gesamten Vermögen, weil sie von der Möglichkeit der Kündigung des Kreditvertrages gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 ZinsanpassungsG keinen Gebrauch gemacht haben.

Die Kl. haben mit ihrer Leistung an die Bekl. nach dem Vorstehenden eine eigene Schuld getilgt. Wenngleich sie in bezug auf die Verbindlichkeit der ursprünglich vereinbarten 4,5 % Zinsen in entsprechender Anwendung von § 780 ZPO ihre Haftung auf das Grundstück hätten beschränken können (vgl. dazu Stadtgericht von Groß-Berlin, a. a. O.), so ändert das nichts daran, daß sie auch bezüglich der 4,5 % Zinsen eine eigene Schuld erfüllt haben. Leistet aber der Schuldner auf eine Verbindlichkeit, für die er nur mit einem beschränkten Vermögensteil haftet, so hat er nicht rechtsgrundlos im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt (vgl. v. Thur, Allgemeiner Teil, Band 1, S. 114 N 72). Auf den vereinbarten Rückforderungsvorbehalt können sich die Kl. nicht berufen. Der Vorbehalt betraf - wie oben ausgeführt - ausschließlich die Frage, ob die Kl. Schuldner der Kreditzinsen sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wir hatten im vergangenen Jahr darüber berichtet, daß der Erste Senat des Kammergerichts die Auffassung vertreten hatte, daß die Sparkassen nicht nachweisen könnten, Inhaber und Gläubiger von Aufbauhypotheken zu sein (vgl. GE 1997 [18] 1122).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der 19. Senat hat in einer Entscheidung vom 18. Dezember 1997 die Auffassung vertreten, daß die Sparkasse der Stadt Berlin Zinsansprüche geltend machen darf und die Kreditforderungen der Berliner Sparkasse materiell zuzuordnen seien. Allerdings hat das Kammergericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Revision zugelassen. Im übrigen wird in Bonn an einer Gesetzesänderung gearbeitet. Außerdem sind die Betroffenen durch die öffentlichen Erklärung der Sparkasse (vgl. GE a. a. O.) zunächst geschützt.