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Kreditverpflichtungen

KG14 U 5789/9206.07.1993ZOV 1993, 411

Art. 232 § 1 EGBGB; § 242 BGB; § 56 e DMBilG; § 1 ff. KreditVO-DDR

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kreditverpflichtungen; Beitrittsgebiet; Staatsbank der DDR; VEB; Geschäftsgrundlage; eigenkapitalersetzende Darlehen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Kreditverpflichtungen aus vor dem 1. Juli 1990 geschlossenen Verträgen zwischen der Staatsbank der DDR und einem VEB bestehen grundsätzlich fort.

2. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind hier nicht anwendbar, weil eine spezielle und als abschließend anzusehende gesetzliche Regelung besteht.

3. § 56 e DMBilG schließt die Behandlung als eigenkapitalersetzende Darlehen aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt die Bekl. aus übergegangenem Recht auf Rückzahlung von Bankkrediten in Anspruch. Aus vor dem 1. Juli 1990 von der S. dem Rechtsvorgänger der Bekl. gewährten Krediten verlangt sie Zahlung von 9.868.235,94 DM nebst Verzugszinsen. Ferner hat sie Rückzahlung eines der Bekl. von der B. S. AG nach dem 1. Juli 1990 gewährten Liquiditätskredits in Höhe von 5.228.100 DM nebst Zinsen geltend gemacht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die von der S. der DDR und dem VEB B. vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossenen Kreditverträge unterlagen im Zeitpunkt ihrer Entstehung ausschließlich den Rechtsvorschriften der DDR und damit in erster Linie der Verordnung über die Kreditgewährung und die Bankkontrolle der sozialistischen Wirtschaft vom 28. Januar 1982 (GBl. I S. 126 mit späteren Änderungen).

Die Kreditverordnung ist zwar ebenso wie das subsidiär anwendbare Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - vom 25. März 1982 ohne Übergangsregelung zum 1. Juli 1990 aufgehoben worden (VO vom 28. Juni 1990 - GBl. I S. 509, 512; Gesetz vom 28. Juni 1990 - GBl. I S. 483, 484). Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, sind Schuldverhältnisse jedoch nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit ihrer Entstehung gegolten hat (vgl. - für das Vertragsgesetz - BGHZ 120, 10 ff., 16 ff. = WM 1992, 2144, 2147 = NJW 1993, 259 ff.). Dieser auch in Art. 232 § 1 EGBGB für vor dem Beitritt der DDR im Beitrittsgebiet entstandene Schuldverhältnisse ausgesprochene allgemeine Rechtsgrundsatz findet für Kreditverträge seine mittelbare Bestätigung in Art. 232 § 8 EGBGB, der auf nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossene Kreditverträge - nur - § 609 a BGB für anwendbar erklärt, den genannten Grundsatz danach im übrigen unberührt läßt. Eine die Kreditverordnung und das Vertragsgesetz ausschließende Vereinbarung über die Anwendung des Gesetzes über Wirtschaftsverträge (§ 331 Abs. 2 GW) haben die Vertragsparteien nicht getroffen. Auf die Altkreditverhältnisse bleibt danach die Kreditverordnung anwendbar.

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KreditVO waren die von der S. gewährten Kredite zu verzinsen und innerhalb der nach § 14 KreditVO zu vereinbarenden Kreditlaufzeit zurückzuzahlen. Die durch Umwandlung aus dem VEB B. hervorgegangene Bekl. schuldet die Rückzahlung der Altkredite des Kombinats aufgrund unter unbestritten im Zusammenhang mit der Umwandlung erklärten gesamtschuldnerischen Haftung, die sich im übrigen auch aus § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854) ergibt. Auf die zwischen den Nachfolgegesellschaften des Kombinats intern vereinbarte Aufteilung und die im übrigen unbestrittene Zuweisung der streitigen Kreditverbindlichkeiten an die Bekl. kommt es insoweit nicht an.

1. 1. Die dem Begriff und Wesen des Kredits entsprechende Rückzahlungsverpflichtung widerspricht nicht marktwirtschaftlichen Grundsätzen und ist mit dem Ende der sozialistischen Planwirtschaft nicht ohne weiteres entfallen. Der im Schrifttum teilweise vertretenen und mit den besonderen Funktionen des sozialistischen Kredits im System der zentralen Planwirtschaft begründeten Auffassung, das Ende der Planwirtschaft habe für den "Kredit"-Nehmer die Möglichkeit der Planerfüllung beseitigt und ihm damit auch die Tilgung und Verzinsung des sozialistischen "Kredits" unmöglich gemacht, weil er nicht Zahlung schlechthin, sondern Zahlung nur entsprechend dem geplanten Kreislauf und Umwandlung der Fonds "als Plandurchführung und -erfüllung" geschuldet habe (so insbesondere Vogler, DWiR 1991, 303 ff.; Harms DZWiR 1993, 123 ff.), vermag sich der Senat mit dem Landgericht und dem Bezirksgericht Magdeburg (DZWiR 1993, 118 ff. = WM 1993, 593 ff. = NJ 1993, 178 ff.) nicht anzuschließen. Nach der rechtlichen Ausgestaltung der Kreditbeziehungen in der Kreditverordnung handelte es sich auch bei dem "sozialistischen Kredit" um die befristete Überlassung von Kapital zur Nutzung auf vertraglicher Grundlage (zum Verständnis des Kreditbegriffs in der DDR vgl. auch Stückradt, Rechtliche Beziehungen zwischen Bank und Wirtschaft in der Zentralplanwirtschaft der DDR, 1987, S. 78), die sich als Form der Fremdfinanzierung von der - zeitweise im Wirtschaftssystem der DDR im Vordergrund stehenden (vgl. Stückradt a. a. O., S. 79 f.) - direkten Mittelzuweisung aus dem Staatshaushalt und der Finanzierung aus Eigenmitteln unterschied. Wie Hommelhoff/Habighorst (ZIP 1992, 665 ff.) im einzelnen überzeugend dargelegt haben, rechtfertigen es die im System der zentralen Planwirtschaft und der umfassenden staatlichen Kontrolle der Wirtschaftstätigkeit wurzelnden Besonderheiten und Funktionen des sozialistischen Kredits als Verteilungs-, Stimulations- und Kontrollinstrument der Plandurchführung und -erfüllung (s. dazu auch ausführlich Stückradt, a. a. O., S. 11 ff., 82 ff.) demgegenüber nicht, die Kreditverpflichtungen der DDR Wirtschaftseinheiten nicht als "wirkliche" und deshalb mit dem Ende der Planwirtschaft untergegangene Verbindlichkeiten anzusehen. In der Abhängigkeit der Kreditaufnahme und bewilligung vom Primat des Plans und der Ausrichtung an Planvorhaben unterschied sich der Kreditvertrag nicht von anderen Wirtschaftsverträgen, die im Rahmen des "Planerfüllungsrechts" (vgl. Pleyer/Tömp, ROW 1980, 1 ff., 6) von den Wirtschaftseinheiten "in Vorbereitung und Durchführung der Volkswirtschaftspläne" zu nutzen (§ 6 Abs. 1 VertragsG) und auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern und anderen staatlichen Planentscheidungen abzuschließen und zu erfüllen waren (Abs. 2 Satz 1 a. a. O.). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VertragsG waren "die Pläne vertragsgerecht zu erfüllen". Soweit ersichtlich, ist weder im Schrifttum noch insbesondere in der Rechtsprechung bisher der Schluß daraus gezogen worden, daß die von den Wirtschaftseinheiten der DDR abgeschlossenen Verträge, die bei Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion am 1. Juli 1990 oder im Zeitpunkt des Beitritts der DDR noch nicht erfüllt waren, als gegenstandslos oder die noch zu erbringenden Leistungen als unmöglich anzusehen seien, weil eine plangerechte Erfüllung mit dem Ende der Planwirtschaft und dem Wegfall der Planvorgaben nicht mehr möglich oder doch die materielle Verantwortlichkeit

und Sozialunion am 1. Juli 1990 oder im Zeitpunkt des Beitritts der DDR noch nicht erfüllt waren, als gegenstandslos oder die noch zu erbringenden Leistungen als unmöglich anzusehen seien, weil eine plangerechte Erfüllung mit dem Ende der Planwirtschaft und dem Wegfall der Planvorgaben nicht mehr möglich oder doch die materielle Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen wegen eines unabwendbaren Ereignisses entfallen wäre. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist vielmehr grundsätzlich von dem Fortbestand der beim Ende der Planwirtschaft noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten aus Wirtschaftsverträgen im Sinne des Vertragsgesetzes ausgegangen (vgl. etwa BGHZ 120, 10 ff.; BGH WM 1992, 2151 ff. und 2155 ff.; WM 1993, 555 ff. und 856 ff.). Für Kreditverträge kann insoweit nichts anderes gelten. Ungeachtet der besonderen Funktionen des Bankkredits diente die Versorgung mit Kreditmitteln in der Form zweckgebundener Investitionskredite (§ 7 KreditVO), von Umlaufkrediten (§ 9) und von Krediten zur Vorfinanzierung von Geldmitteln (§11) letztlich der Wertschöpfung durch Erhaltung und Vermehrung des Betriebsvermögens, das mit der Umwandlung der volkseigenen Kombinate und Betriebe in Kapitalgesellschaft en diesen als Eigentum zugefallen ist (vgl. § 7 Satz 2 UmwandlungsVO); §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 23 TreuhandG; § 12 Abs. 1 SpTrUG). Damit wäre das generelle Erlöschen der Kreditverbindlichkeiten mit dem Ende der Planwirtschaft - bei gleichzeitiger Fortdauer der Haftung der kreditgebenden Banken aus eigenen, teilweise zudem im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Verbindlichkeiten (vgl. dazu Hankel, DWiR 1992, 32 ff.) - kaum zu vereinbaren und hätte jedenfalls der gesetzlichen Regelung bedurft.

Gegen den Charakter der Altkredite als "echte", mit dem bürgerlich-rechtlichen Darlehen vergleichbare Verbindlichkeiten ließe sich zwar einwenden, daß sich Banken und Industriebetriebe in Volkseigentum befanden (vgl. Art. 12 DDR-Verfassung 1974), die Banken zudem staatliche Organe im Sinne von § 2 Abs. 2 VertragsG waren (für die Staatsbank vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 19.12.1974 - GBl. I S. 580) und deshalb ungeachtet der mit begrenzter Rechtsfähigkeit ausgestatteten volkseigenen Kombinate und Betriebe, die im eigenen Namen Verbindlichkeiten begründeten und für ihre Erfüllung hafteten (§§ 6 Abs. 2, 31 Abs. 2 der VO vom 8. November 1979 - GBl. I S. 355), letztlich der Staat Gläubiger und Schuldner "auf allen Seiten" war (Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 1991, S. 356). Dies träfe dann allerdings auch auf Verbindlichkeiten aus anderen Wirtschaftsverträgen zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen zu. Dieser Gesichtspunkt bedarf aber nicht der Vertiefung. Denn jedenfalls sind die Betriebsschulden mit der aufgrund der UmwandlungsVO vom 1. März 1990 zugelassenen und durch das Treuhandgesetz am 1. Juli 1990 kraft Gesetzes bewirkten Umwandlung der volkseigenen Kombinate und Betriebe in Kapitalgesellschaften, die gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit in das Eigentum der Kapitalgesellschaft bewirkt hat (§§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 2 TreuhandG; in § 7 Satz 2 UmwandlungsVO als Rechtsnachfolge bezeichnet) echte Verbindlichkeiten geworden (vgl. Horn, a a. O., S. 354 f., 359f.). Sinnfälligen Ausdruck hat dieser Wandel u. a. darin gefunden, daß aufgrund der fast gleichzeitig mit der UmwandlungsVO erlassenen 4. KreditVO vom 2. März 1990 (GBl. I S. 114) im Kreditvertrag nunmehr auch Sicherheiten vereinbart werden konnten - davon ist dem Anschein nach im Kreditvertrag der Rechtsvorgänger der Parteien vom 4. April/10. April 1990 für den Umlaufmittelkredit auch Gebrauch gemacht worden (vgl. die Anlage K 32 S. 3) - und die Banken auch für bereits gewährte Kredite Sicherheiten verlangen durften (§ 2 Abs. 2 der VO), für die zuvor im Verhältnis der staatlichen Banken zu den ebenfalls volkseigenen Betrieben kein Bedürfnis bestand (vgl. Stückradt, a. a. O., S. 93). Damit hat der Gesetzgeber (der DDR) zugleich bestätigt, daß die in § 7 Abs. 2 UmwandlungsVO angeordnete (Gesamt-) Rechtsnachfolge den Übergang auch der Kreditverbindlichkeiten einschloß, die im übrigen auch an anderer Stelle der UmwandlungsVO Erwähnung finden (vgl. § 4 Abs. 2; s. auch Horn, a. a. O., S. 359 f.). Wie das Bezirksgericht Magdeburg (a. a. O.) im Anschluß an die Ausführungen von Hommelhoff/Habighorst (a. a. O.) im einzelnen zutreffend darlegt, hat der Gesetzgeber in der Folgezeit diese Auffassung in einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen bestätigt. So hat noch der Gesetzgeber der DDR entsprechend der im Staatsvertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (Anlage III Abschnitt I Nr. 4) übernommenen Verpflichtung, Kreditgläubigern das Recht einzuräumen, den Zinssatz für Kredite durch einseitige Erklärung gegenüber dem Schuldner in marktüblicher Höhe festzusetzen, in § 14 Abs. 1 der VO vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 509) angeordnet, daß "die bis zum 30. Juni 1990 auf der Grundlage der Kreditverordnung und ihrer Nachfolgebestimmungen ... abgeschlossenen Kreditverträge" an die ab 1. Juli 1990 geltenden Konditionen angepaßt werden konnten. Art. 25 Abs. 7 des Einigungsvertrages

in marktüblicher Höhe festzusetzen, in § 14 Abs. 1 der VO vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 509) angeordnet, daß "die bis zum 30. Juni 1990 auf der Grundlage der Kreditverordnung und ihrer Nachfolgebestimmungen ... abgeschlossenen Kreditverträge" an die ab 1. Juli 1990 geltenden Konditionen angepaßt werden konnten. Art. 25 Abs. 7 des Einigungsvertrages verpflichtete die Treuhandanstalt - als zunächst alleinige Eigentümerin der neuen Kapitalgesellschaften - bei gleichzeitiger Aussetzung des Zins- und Tilgungsdienstes seitens der Unternehmen, die anfallenden Zinszahlungen den kreditgebenden Banken zu erstatten. Insbesondere die Verordnung über Maßnahmen zur Entschuldung bisher volkseigener Unternehmen von Altkrediten vom 5. September 1990 (GBl. I S. 1435) läßt keinen vernünftigen Zweifel daran, daß der Gesetzgeber unter dem Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft in das Eigentum der Nachfolge Kapitalgesellschaften den Übergang auch der Kreditverbindlichkeiten verstanden hat und der daraus im Einzelfall entstehenden unzumutbaren Belastung eines sanierungswürdigen Unternehmens in anderer Weise vorbeugen wollte. Auch die neuere Gesetzgebung, die teilweise eine generelle Ablösung vor dem 1. Juli 1990 entstandener Verbindlichkeiten volkseigener Unternehmen und anderer Einrichtungen vorsieht (vgl. das FinanzbereinigungsG vom 22. April 1993, BGBl. I S. 463; Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen usw. vom 23. Juni 1993, BGBl. I S. 944, 986), machten deutlich, daß der Gesetzgeber vom Fortbestand der Altkredite ausgeht. Angesichts der weitreichenden Folgen, die die Annahme eines generellen Wegfalls dieser Altverbindlichkeiten mit dem Ende der sozialistischen Planwirtschaft nach sich zöge, kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber sich trotz der im Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 vereinbarten Umstellung "aller" auf Mark der DDR lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden (Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 ) und den vereinbarten Grundsätzen für den Inhalt des zu erlassenden Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (Anlage I Art. 7 § 3 Abs. 2) gegenüber dem generellen Fortbestand der Altverbindlichkeiten neutral verhalten und die Entscheidung insoweit den Gerichten überlassen hat. Die angeführten Maßnahmen schon des Gesetzgebers der DDR wie auch des Einigungs- und Bundesgesetzgebers müssen - entgegen Harms, DZWiR 1993, 123 ff. - vielmehr zumindest als authentische und die Gerichte bindende Interpretation der mit der Rechtsnachfolge und dem gesetzlichen Vermögensübergang in bezug auf den Fortbestand der Altkredite entstandenen Rechtslage angesehen werden. Insoweit scheidet auch eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus (BezG Magdeburg, a. a. O.; Horn, DRiW 1992, 45 ff., 51).

2. Die Bekl. kann sich auf diese Grundsätze auch nicht wegen der Struktur des Backwarenbetriebes als "verlustgeplantem" Unternehmen oder wegen besonderer Ausgestaltung der hier zu beurteilenden Kreditverhältnisse berufen. Zwar ist das auf dem Prinzip von Treu und Glauben beruhende Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich auf vor dem 1. Juli 1990 in der DDR begründete Vertragsverhältnisse anzuwenden (BGHZ, a. a. O., S. 22 f.). Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartner vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGHZ, a. a. O., S. 23; st. Rspr.).

a) Der Grundmittelkredit und der zur Vorfinanzierung des Vorhabens Toastbrotlinie II gewährte Zusatzkredit sind bestimmungsgemäß für die Finanzierung des Kaufpreises der beiden Toastbrotmaschinen verwendet worden, die nach der Umwandlung der Kombinatsbetriebe in das Eigentum der Bekl. übergegangen sind. Die - spätere - Währungsumstellung im Verhältnis 2 : 1 am 1. Juli 1990 mag, bedingt durch die Multiplikation des Importaufwandpreises mit dem Faktor 4,6 (Richtungskoeffizienten) nachträglich das ursprüngliche kaufvertragliche Gleichgewicht zu Lasten der Bekl. erheblich verschoben haben und hätte möglicherweise eine Herabsetzung des Kaufpreises im Wege der Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 2 D-Markbilanzgesetz rechtfertigen können, wenn es sich im Zeitpunkt der Währungsumstellung noch um schwebende Geschäfte, d. h. von beiden Seiten noch nicht erfüllte Importverträge gehandelt hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 238/92 -, WM 1993, 696). Aber abgesehen davon, daß diese letztere Voraussetzung hier nicht mehr zutraf, da die Importverträge vor dem 1. Juli 1990 beiderseits abgewickelt waren, kann eine nachträgliche Äquivalenzstörung der Kaufverträge nicht auf die Kreditverhältnisse übertragen werden, soweit es um die Rückzahlung der Darlehensvaluta geht. Denn die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kreditmittel steht mit deren Überlassung nicht im Verhältnis der Gegenseitigkeit (vgl. statt aller Palandt/Putzo, 52. A., Einf. v. § 607 Rdz. 2). Das nachträglich mit der Herstellung der Wirtschafts- und Währungsunion im Hinblick auf den in DM ausgedrückten Marktwert der Maschinen entstandene Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung der Austauschverträge kann danach weder für sich noch in Verbindung mit dem (teilweisen) Ausbleiben staatlicher Fördermittel im Jahre 1990 den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugunsten der Bekl. begründen.

b) Diesen Einwand kann die Bekl. aber auch nicht darauf stützen, daß sie die Kredite aus staatlichen Stützungsleistungen zurückgezahlt hätte, die ihr entsprechend den staatlichen Planzahlen fest zugesagt gewesen und ab April 1990 ausgeblieben seien.

aa) Für den Grundmittelkredit kann die Bekl. schon nicht vortragen, daß die Tilgung aus unmittelbar dafür bestimmten staatlichen Stützungsmitteln erfolgen sollte. Der mit Vertrag vom 29. September 1988 gewährte Kredit war ursprünglich bis zum 10. Dezember 1991 zu tilgen, wobei ausweislich der von der Bekl. mit der Berufungsbegründung vorgelegten Anlage zum Grundmittelkreditvertrag auf das Jahr 1991 eine Tilgungssumme von 9,062 Mio. Mark der DDR entfiel, die mit rund 88 % einen wesentlichen Teil des mit der Klage noch geltend gemachten, auf DM umgestellten Kreditsaldos per 30. Juni 1990 ausmacht. Der Kredit ist zudem nicht nur, wie auch den Angaben der Bekl. zu entnehmen ist, bis zum 30. Juni 1990 bedient, sondern teilweise auch vorzeitig getilgt worden. Denn nach dem Tilgungsplan hätten am 30. Juni 1990 noch 13.671.000 Mark der DDR offen sein müssen. Das teilweise Ausbleiben staatlicher Stützungszahlungen ab April 1990 hat den Betrieb danach bis zum 30. Juni 1990 ersichtlich nicht an der (teilweise über-) planmäßigen Tilgung des Kredits gehindert.

bb) Auch für den im April 1990 eingeräumten, ursprünglich bis zum 30. Juni 1990 zurückzuführenden Umlaufmittelkredit kann nicht festgestellt werden, daß die Tilgung aus bestimmten dafür vorgesehenen staatlichen Stützungsgeldern erfolgen sollte.

cc) Der zur Finanzierung der Toastbrotlinie II gewährte "Zusatzkredit I" vom 19./21. Dezember 1989 und der später erhöhte Kredit sollten allerdings ausweislich der vorgelegten Urkunden aus Fondsstützungen im Jahr 1990 bis zum 31. Dezember 1990 getilgt werden. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob das Ausbleiben planmäßiger staatlicher Förder- oder Tilgungsmittel die Grundlage der Kreditgewährung wesentlich verändert hat und eine Herabsetzung oder gar den Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung jedenfalls insoweit rechtfertigen könnte, als die Kreditverträge selbst eine Tilgung aus staatlichen Stützungsgeldern vorsahen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind nicht anwendbar, wenn und soweit das damit im Einzelfall berücksichtigte Risiko einer Vertragspartei eine spezielle und als abschießend anzusehende gesetzliche Regelung erfahren hat (vgl. Staudinger/J. Schmidt, BGB, 12. A., § 242 Rdz. 911 ff., 1197; Palandt/Heinrichs, 52. A., § 242 Rdz. 115; s. auch ebd. Rdz. 148). Eine solche Regelung für die Behandlung sog. Altkredite, d. h. aller in der Mark-Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 ausgewiesener Kredite, die im Verhältnis 2 : 1 in die DM-Eröffnungsbilanz übernommen wurden, hat (noch) der Gesetzgeber der DDR in der Verordnung über Maßnahmen zur Entschuldung bisher volkseigener Unternehmen von Altkrediten vom 5. September 1990 (GBl. I S. 1435) getroffen, die auch nach dem Beitritt der DDR bis zum 30. Juni 1991 in Kraft geblieben ist (Einigungsvertrag Anlage II Kap. IV Abschnitt III Nr. 17). Nach der Entschuldungsverordnung konnte die Treuhandanstalt als alleinige Gesellschafterin auf Antrag des Unternehmens die Altkredite ganz oder teilweise übernehmen, wenn dadurch die Sanierung oder Umstrukturierung und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gefördert wurden. Nach § 2 Abs. 4 der VO hatte die Treuhandanstalt (bzw. das Mutterunternehmen) "bei Schuldbefreiung der Unternehmen von Altkrediten... den Kapital- und Zinsdienst zu übernehmen". Auch schon während des gesetzlichen Moratoriums der Zins- und Tilgungsleistungen für Altkredite bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz hatte die Treuhandanstalt den Banken die anfallenden Zinsen vom 1. Juli 1990 an zu erstatten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschuldungsVO und - für die Zeit ab 3. Oktober 1990 -Art. 25 Abs. 7 Satz 2 Einigungsvertrag). Unabhängig davon, ob es zu einer befreienden Schuldübernahme der Zustimmung der kreditgebenden Bank bedurfte (so wohl im Hinblick auf § 3 Abs. 4 EntschuldungsVO Budde/Forster, D-Mark Bilanzgesetz, Ergänzungsband, § 16 Rdz. 22), hat der Gesetzgeber damit entschieden, daß die Belastung der in Kapitalgesellschaften umgewandelten sanierungsbedürftigen und fähigen volkseigenen Unternehmen aus Altkrediten nicht im Wege des teilweisen oder gänzlichen Schulderlasses, sondern unter Fortbestand der Kreditforderungen selbst im Wege der Schuldübernahme durch die Treuhandanstalt, letztlich also den Staat (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 4 Einigungsvertrag), gemildert oder beseitigt werden sollte. Mit dieser Regelung wäre es unvereinbar, wenn den im Besitz der Treuhand befindlichen Unternehmen gleichzeitig gestattet gewesen wäre, sich gegenüber den kreditgebenden Banken auf das planwidrige Ausbleiben staatlicher Finanzmittel zu berufen, auch wenn der Betrieb seiner Struktur nach auf staatliche Zuschüsse angewiesen war und die Kreditverbindlichkeit für das nunmehr aus der Planwirtschaft entlassene und selbständig wirtschaftende Unternehmen deshalb eine

stattet gewesen wäre, sich gegenüber den kreditgebenden Banken auf das planwidrige Ausbleiben staatlicher Finanzmittel zu berufen, auch wenn der Betrieb seiner Struktur nach auf staatliche Zuschüsse angewiesen war und die Kreditverbindlichkeit für das nunmehr aus der Planwirtschaft entlassene und selbständig wirtschaftende Unternehmen deshalb eine existenzbedrohende Belastung darstellen konnte. Denn auch das Ausbleiben der staatlichen Finanzhilfen im Jahr 1990 hatte seine Ursache in dem grundlegenden Wandel der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse, von denen ersichtlich auch die Durchführung der staatlichen Finanzierungspläne schon vor der Währungsunion im ersten Halbjahr 1990 und jedenfalls ab April 1990 betroffen war (vgl. auch den Sachverhalt in BGHZ 120, 10 ff.), und der mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion am 1. Juli 1990 zur rechtlichen Beendigung der Planwirtschaft führte. Die Entschuldungsverordnung stellt insoweit nicht lediglich eine Art Vertragshilfe für solche finanziellen Schwierigkeiten dar, die durch das geltende Vertragsrecht nicht mehr ausgleichbar sind (zum grundsätzlichen Vorrang des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage insoweit vgl. Larenz, Geschäftsgrundlage und Darlehensvertrag, Der Betrieb 1952, 116 ff., 138 ff.; vgl. auch BGHZ a. a. O. S. 27 f. unter III 1), sondern regelt für den Bereich der Altkredite ihrem Sinn und Zweck nach abschließend, daß das mit dem Zusammenbruch der Planwirtschaft und dem mit ihr verbundenen System der staatlichen Finanzierung insbesondere sogenannter Verlustbetriebe entstandene Risiko der Altkredite bei sanierungsbedürftigen und -fähigen Unternehmen weder ganz noch teilweise den Nachfolgeinstituten der kreditgebenden Banken überbürdet, sondern gegebenenfalls vom Staat als dem für die Finanzierung der volkseigenen Unternehmen letztlich Verantwortlichen über die Treuhandanstalt zu übernehmen war. An dieser Rechtslage hat die Privatisierung der Bekl. nichts geändert. Zwar fand die Entschuldungsverordnung gemäß § 1 Abs. 2 u . a. keine Anwendung auf verkaufte Unternehmen, für die der Käufer die Altkredite übernommen hatte. Daraus ist aber nicht etwa abzuleiten, daß der Bekl. als privatisiertem Unternehmen der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nunmehr wieder offenstünde. Die Anteilserwerberin hat - gegen Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises - mit den Aktiva und Passiva des Unternehmens die bilanzierten Altkreditverbindlichkeiten für die Bekl. übernommen und damit auch als Gesellschafterin die Verantwortung für die Entschuldung des Unternehmens.

3. Die Behandlung der Altkredite als eigenkapitalersetzende Darlehen ist nach § 56 e Satz 1 D-Markbilanzgesetz, eingefügt durch Art. 11 § 6 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), in Verbindung mit Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag gesetzlich ausgeschlossen. Es bedarf deshalb keiner Prüfung und Entscheidung mehr, ob und unter welcher Voraussetzung die von der ehemaligen Staatsbank der DDR einem volkseigenen Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 gewährten Kredite eigenkapitalersetzenden Charakter im Sinne der §§ 32 a und 32 b GmbHG und der daneben fortgeltenden (vgl. BGHZ 90, 370 ff.), tatbestandlich mit § 32 a GmbHG im wesentlichen übereinstimmenden (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH, 15. A., § 32 a Rdz. 75) Rechtsprechungsgrundsätze über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen angenommen haben können.

Die von der Bekl. auch in bezug auf die Altkredite geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 56 e DMBilG teilt der Senat nicht. Auf die Gewährung der Kredite vor dem 1. Juli 1990 waren weder die in der DDR erst am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen §§ 32 a, 32 b GmbH (Gesetz vom 21. Juni 1990 - GBl. I S. 357) noch die zuvor in der bundesdeutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Behandlung von Gesellschafterdarlehen als Eigenkapitalersatz (vgl. insbesondere BGHZ 76, 326 ff.) anwendbar (Claussen, ZIP 1990, 1173 ff., 1175; Hommelhoff/ Habighorst, ZIP 1992, 979 ff.; s. auch BezG Magdeburg, a. a. O.). Wenn § 56 e DMBilG die Anwendbarkeit des § 32 a Abs. 1 GmbH für die Altkredite ausschließt, bestätigt dies nur die ohnehin geltende Rechtslage und entspricht im übrigen auch der Übergangsregelung, die der Gesetzgeber bei Einführung der §§ 32 a und 32 b GmbHG in Art. 12 § 3 Satz 1 der GmbH-Novelle 1980 für Altdarlehen getroffen hat.

Eigenkapitalersetzenden Charakter konnten die vor dem 1. Juli 1990 gewährten Altkredite deshalb vor der am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung durch § 56 e DMBilG allenfalls angenommen haben, wenn sich dies aus Rechtshandlungen der Kreditgläubiger nach dem 1. Juli 1990 ergab, die der Darlehensgewährung wirtschaftlich gleichzustellen waren (vgl. § 32 a Abs. 3 GmbH; a. A. anscheinend Harms, DZWiR 1993, 126). Fraglich konnte in dieser Hinsicht vor allem sein, ob das Belassen der Kredite nach dem 1. Juli 1990 in Kenntnis einer etwaigen finanziellen Krise des Unternehmens geeignet war, den eigenkapitalersetzenden Charakter des Altkredits zu begründen (zum "Stehenlassen" der Darlehensforderung als der Darlehensgewährung wirtschaftlich gleichzustellende Rechtshandlung (vgl. etwa Lutter/Hommelhoff, GmbH, 13. A. §§ 32 a, 32 b Rdz. 40 ff.). Die insoweit möglichen Zweifel durfte der Gesetzgeber - aus seiner Sicht im Wege der Klarstellung (vgl. BT Drucksache 12/2944, S. 66; Hommelhoff/Habighorst, a. a. O., S. 987) - in der geschehenen Weise beseitigen, ohne gegen die Eigentumsgarantie, den Gleichheitssatz oder das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende, auf dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhende grundsätzliche Verbot der rückwirkenden Änderung einer dem Bürger günstigen Rechtslage zu verstoßen.

Dahinstehen kann, ob Gläubiger, die nach dem 30. Juni 1990 Forderungen gegen Treuhandunternehmen erworben haben, durch die Nichtanwendbarkeit des Eigenkapitalersatzrechtes auf Altkredite auch außerhalb eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens in einer vom Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) geschützten Rechtsposition beeinträchtigt sein können, etwa weil ihnen das Anfechtungsrecht nach § 3 b AnfG genommen wird oder der ihnen durch § 30 GmbHG mittelbar gewährte Schutz (vgl. Lutter/Hommelhoff, a. a. O., Rdz. 17) insoweit nicht zuteil wird.

Entscheidend ist demgegenüber, daß von einem unzulässigen rückwirkenden Eingriff des Gesetzgebers in eine von dem Eigentumsgrundrecht der Neugläubiger geschützte Rechtsposition nur gesprochen werden könnte, wenn sich die Anwendbarkeit des Eigenkapitalersatzrechts in seiner gesetzlichen und richterrechtlichen Ausformung auf Altkredite hinreichend klar und eindeutig aus der Rechtslage vor Erlaß des § 56 e DMBilG ergeben hätte, auf deren Fortbestand die Neugläubiger der Treuhandunternehmen oder diese selbst vertrauen durften. Das ist jedoch zu verneinen. Schon wegen seiner weiten und generalklauselartigen Fassung bot § 32 a Abs. 3 GmbHG auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung zur Konkretisierung der Bestimmung entwickelten, teilweise aber noch nicht abschließend geklärten und strittigen Anwendungsfälle weder für die Treuhandunternehmen noch deren Neugläubiger eine hinreichend sichere gesetzliche Grundlage für die Annahme, daß die aus einer grundlegend anders gearteten Rechts- und Wirtschaftsordnung herrührenden Altkredite bei unmittelbarer oder entsprechender Anwendung dieser Bestimmung den Charakter eigenkapitalersetzender Gesellschafterleistungen angenommen hatten oder annehmen konnten. Von einer Klärung dieser im Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen kontrovers erörterten (Hommelhoff/Habighorst, ZIP 1992, 979 mit Nachweisen; vgl. auch Weimar/Alfes, DB 1992, 1225) und in der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht entschiedenen Frage konnte bis zu der gesetzlichen Neuregelung nicht gesprochen werden. Wie insbesondere die eingehenden Darlegungen von Hommelhoff/Habighorst und des BezG Magdeburg (a. a. O. unter II 3) zeigen, sprechen zumindest gewichtige Gründe dagegen, daß Altkredite nach dem 1. Juli 1990 unter Umständen - insbesondere durch "Stehenlassen" in einer finanziellen Krise des Unternehmens - wie eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen zu behandeln waren. Hervorzuheben ist insbesondere, daß das schon seit dem Inkrafttreten der Entschuldungsverordnung am 14. Dezember 1990 bestehende und für die Zeit ab 3. Oktober 1990 auch durch Artikel 25 Abs. 7 Einigungsvertrag angeordnete gesetzliche Schuldmoratorium für Altkredite bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz die Annahme nahelegt, daß zumindest während dieses Zeitraums die gesetzlich erzwungene Belassung der Altkredite nicht den kreditgebenden Banken oder ihren Nachfolgeinstituten als Rechtshandlung im Sinne von § 32 a Abs. 3 GmbHG zugerechnet werden konnte und § 56 e Satz 1 DMBilG auch insoweit nur klarstellenden Charakter hat. Den vom 1. Juli 1990 bis zum 14. September 1990 verstrichenen, verhältnismäßig kurzen Zeitraum brauchte der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht von der rückwirkend getroffenen Regelung auszunehmen, zumal in dieser Umbruchphase aus der Sicht der Banken nicht allgemein zu übersehen gewesen sein dürfte, ob und in welchem Ausmaß sich kreditierte Unternehmen in einer finanziellen Krise befanden.

Selbst wenn danach die Auffassung vertretbar gewesen sein sollte, daß Altkredite seit dem Inkrafttreten der §§ 32 a und 32 b GmbHG in der DDR am 1. Juli 1990 eigenkapitalersetzenden Charakter annehmen konnten, so war die Rechtslage insoweit doch mindestens zweifelhaft und unsicher. Der Gesetzgeber war deshalb von Verfassungs wegen an einer auch rückwirkenden Klarstellung nicht gehindert, mit der er den Neugläubigern der Treuhandunternehmen weder eine bereits rechtlich hinreichend gefestigte eigentumsgeschützte Rechtsposition genommen noch gegen das grundsätzliche Rückwirkungsverbot den Bürger belastender Gesetze verstoßen hat (vgl. dazu BVerfGE 11, 64 ff.; 30, 367 ff., 388; 50, 177 ff., 193 f.; 72, 200 ff., 257 ff). In tatsächlicher Hinsicht kann zudem angenommen werden, daß die Treuhandunternehmen wie die Bekl. die Altkredite in den testierten DM Eröffnungsbilanzen in der Regel ohne Einschränkung (siehe dazu Claussen, ZIP 1990, 1176 f.) als Fremdverbindlichkeiten ausgewiesen haben, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt ein Vertrauenstatbestand für Neugläubiger regelmäßig ausscheidet. Auch Artikel 3 GG ist durch § 56 e Satz 1 DMBilG in bezug auf die Altkredite nicht verletzt. Weder die Treuhandunternehmen noch Neugläubiger, die nach dem 30. Juni 1990 Forderungen gegen sie erworben haben, hatten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der rechtlichen Behandlung der Altschulden(vgl. BVerfG, DtZ 1991, 376) schon im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber mit der Entschuldungsverordnung, dem Schuldenmoratorium und anderen Regelungen (vgl. Horn, Das Zivilrecht, S. 360 ff.) vielfältige Möglichkeiten zur finanziellen Entlastung der Treuhandunternehmen vorgesehen hat, Anspruch darauf, daß die Altkredite entsprechend § 32 a Abs. 3 GmbHG eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen gleichgestellt werden. Offenbleiben kann, ob § 56 e Satz 1 DMBilG, § 32 a Abs. 3 GmbHG auch für Rechtshandlungen nach der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz ausschließt und insoweit verfassungskonform ist. Im Streitfall kommt es darauf nicht an, weil bis zur Privatisierung der Bekl. mit dem Übergang des Geschäftsanteils (spätestens) am 19. Dezember 1991 die Eröffnungsbilanz noch nicht festgestellt war.

4. Die Bekl. ist nach allem zur Rückzahlung der Altkredite verpflichtet. (wird ausgeführt)