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Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Urkunde

OLG Schleswig2 Wx 40/2328.02.2024GE 2025, 237

FamFG §§ 469, 478

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Grundschuldbrief ist gemäß § 478 Abs. 1 FamFG durch Ausschließungsbeschluss für kraftlos zu er­klären, wenn der Inhaber der Urkunde seine Rechte nicht bis zum Anmeldezeitpunkt anmeldet und die Urkunde vorlegt, § 469 FamFG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Im Grundbuch ist die Ast. als Eigentümerin eingetragen, in Abteilung III Nr. 1 die streitgegenständliche Briefgrundschuld.

Am 25.4.2022 hat die Eigentümerin beim AG beantragt, den Grund­schuldbrief für kraftlos zu erklären. Das zugrunde liegende Darlehen sei abgelöst worden, die Grundschuld habe sich in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt. Die Eigentümerin wisse je­doch nicht, wo sich der Grundpfandbrief befinde. Zwar habe sich 2017 eine durch den Bevollmächtigten der Bschf. vertretene UG gegenüber dem Amtsgericht gemeldet und unter Vorlage des Grundschuldbriefes die Eintragung einer Abtretung im Grundbuch begehrt. Diesem Antrag habe das Grundbuchamt jedoch nicht entsprochen, weil die entsprechende Abtretungserklärung (seitens des Rechtsvorgängers der Ast.) gegenüber dem Grundbuchamt nicht formgerecht nachgewiesen worden sei. Die UG sei bereits im Jahr 2019 erloschen. Der Bevollmächtigte der Bschf. in diesem Verfahren habe sodann gegenüber der Eigentümerin mitgeteilt, dass er die XX.SA aus der Schweiz vertrete, die Inhaberin des Grundschuldbriefes sei. Mehrfache Aufforderungsschreiben der Eigentümerin gegenüber dem jetzigen Bevollmächtigen der Bschf., ihr mitzuteilen, wen er vertrete und wer im Besitz des Grund­schuldbriefes sei, seien jedoch unbeantwortet geblieben. Vor diesem Hintergrund sei für die Ei­gentümerin nicht ersichtlich, wo sich der Grundschuldbrief tatsächlich befinde, sodass ihr eine Herausgabeklage nicht möglich sei.

Daraufhin hat das AG einen Aufgebotsbeschluss erlassen und eine Frist bis zum 23.9.2022 gesetzt. Hierauf haben sich die Bschf. selbst sowie der Bevollmächtigte für sie mit Schrei­ben vom 19.9.2022 bzw. 21.9.2022 gemeldet und eine Ablichtung des Grundschuldbriefes und eine notarielle Beglaubigung vom 19.9.2022, dass die Kopie mit der dem Notar vorliegenden Ur­schrift übereinstimme, beigefügt.

Mit Schreiben vom 29.9.2022 hat die Eigentümerin beantragt, der jetzigen Bschf. aufzugeben, die Originalurkunde dem Gericht vorzulegen. Die Vorlage einer Kopie reiche nicht aus. In der Vergangenheit sei die Urkunde an Dritte abgetreten worden und Anfragen seitens der Eigentümerin nicht beantwortet worden. Durch die Verwahrung der Urkunde in der Gerichtsakte werde sichergestellt, dass die Urkunde bei Zustellung einer Herausgabeklage nicht an einen an­deren abgetreten und übergeben werden könne.

Nach weiterem Schriftwechsel, in dem die Bschf. zu den Abtretungen ausführte und die Eigentümerin entgegnete, die Abtretungen seien (form-)unwirksam, überdies bestünden keine Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht dienen könne, hat das AG die Bschf. mit Verfügung vom 25.4.2023 unter Bezugnahme auf § 477 FamFG zur Vorlage des Grundschuldbriefes im Original binnen zwei Wochen aufgefordert. Für den Fall der Nichtvorlage werde das Verfahren gemäß§ 478 FamFG durch Ausschließungs­beschluss beendet.

Mit Datum vom 17.5.2023 hat das Amtsgericht den angegriffenen Beschluss erlassen, mit dem der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt worden ist. Eine Originalurkunde wurde erst nach Erlass des angegriffenen Ausschließungsbeschlusses mit Einlegung der Beschwerde vorgelegt. Die Beschwerde der Bschf. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat den Grundschuldbrief zu Recht für kraftlos erklärt.

Die Urkunde ist gemäß§ 478 Abs. 1 FamFG durch Ausschließungsbeschluss für kraftlos zu er­klären, wenn der Inhaber der Urkunde seine Rechte nicht bis zum Anmeldezeitpunkt anmeldet und die Urkunde vorlegt, § 469 FamFG.

Vorliegend hat die Bschf. zwar ihre (vermeintlichen) Rechte angemeldet, die Origi­nalurkunde indes - trotz expliziter erneuter Fristsetzung unter Hinweis auf die drohende Kraftlos­erklärung (Verfügung vom 25.4.2023) - erst nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses vor­gelegt.

Die Anmeldung ist grundsätzlich nur bis zum im Aufgebot angegebenen Anmeldezeitpunkt(§ 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG) rechtzeitig, wobei auch eine Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt als rechtzeitig fingiert wird, wenn sie bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses eingegan­gen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1-3 Wx 301/11 - Rn. 17, juris). Er­lassen ist der Ausschließungsbeschluss nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG, wenn der fertig abgefasste und unterschriebene Beschluss an die Geschäftsstelle zur Veranlas­sung der Bekanntgabe übergeben worden ist (OLG Düsseldorf, aaO.).

Vorliegend ist der Beschluss spätestens zum 19.5.2023 erlassen worden, weil er spätestens zu diesem Zeitpunkt an die Geschäftsstelle unterschrieben übergeben worden war. Zu diesem Zeit­punkt hatte die Bschf. ihre Rechte nicht wirksam angemeldet, weil die Originalur­kunde nicht vorgelegt worden war, § 477 FamFG. Die Vorlage der Originalurkunde erfolgte erst nach Erlass des angegriffenen Ausschließungsbeschlusses mit Einlegung der Beschwerde.

Für die (wirksame) Anmeldung von Rechten im Verfahren über das Aufgebot zur Kraftloserklä­rung von Urkunden gilt die Sondernorm des § 477 FamFG. Hiernach hat die Anmeldung durch den Inhaber unter Vorlage der Urkunde zu erfolgen, allein die Anmeldung der Rechte gem. § 434 Abs. 2 Nr. 2 FamFG reicht nicht aus (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 477 Rn. 1). Wird an­gemeldet, ohne die Urkunde vorzulegen, ist die Anmeldung unwirksam, es sei denn, der Anmel­dende beruft sich auf das Abhandenkommen oder ist sonst zur Vorlage nicht imstande (OLG München, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 34 Wx 461/13 -, Rn. 8, juris). Da die letztgenannte Ausnahmekonstellation vorliegend nicht gegeben ist, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Anmeldung wegen fehlender Vorlage der Urkunde im Original.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Grundschuldbrief ist durch Ausschließungsbeschluss für kraftlos zu erklären, wenn der Inhaber der Urkunde seine Rechte nicht bis zum Anmeldezeitpunkt anmeldet und die Urkunde vorlegt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einer Briefgrundschuld belasteten Grundstücks; sie will den Grundschuldbrief für kraftlos erklären lassen, weil das zugrunde liegende Darlehn abgelöst ist. Der Grundschuldbrief wurde laufend an Dritte abgetreten, die allesamt vom selben Anwalt vertreten wurden. Eine Erklärung darüber, wer letztlich in Besitz des Grundschuldbriefs ist, wurde nicht abgegeben. Daher leitete die Eigentümerin ein Aufgebotsverfahren ein. Die Gläubigerin hat ihre Rechte angemeldet, allerdings ohne Vorlage der Originalurkunden. Es wurde eine Nachfrist gesetzt. Die Vorlage erfolgte erst nach Fristablauf. Das Gericht hat den Grundschuldbrief für kraftlos erklärt. Die Beschwerde der Rechteanmelderin hatte keinen Erfolg. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG hat den Grundschuldbrief zu Recht für kraftlos erklärt. Die Urkunde ist gemäß§ 478 Abs. 1 FamFG durch Ausschließungsbeschluss für kraftlos zu er­klären, wenn der Inhaber der Urkunde seine Rechte nicht bis zum Anmeldezeitpunkt anmeldet und die Urkunde vorlegt.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar ihre (vermeintlichen) Rechte angemeldet, die Origi­nalurkunde indes – trotz expliziter erneuter Fristsetzung unter Hinweis auf die drohende Kraftlos­erklärung – erst nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses vor­gelegt. Die Anmeldung ist grundsätzlich nur bis zum im Aufgebot angegebenen Anmeldezeitpunkt rechtzeitig, wobei auch eine Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt als rechtzeitig fingiert wird, wenn sie bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses eingegan­gen ist; beides war hier nicht der Fall.

Die Vorlage der Originalurkunde erfolgte erst nach Erlass des angegriffenen Ausschließungsbeschlusses mit Einlegung der Beschwerde. Nach § 477 FamFG hat die Anmeldung durch den Inhaber unter Vorlage der Urkunde zu erfolgen, allein die Anmeldung der Rechte reicht nicht. Wird an­gemeldet, ohne die Urkunde vorzulegen, ist die Anmeldung i.d.R. unwirksam.