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Kraftfahrzeuglärm

AG Tiergarten5 C 609/8622.12.1986MM 1987, 147

§ 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kraftfahrzeuglärm; Kraftfahrzeuglärm/als Minderungsgrund; Lärm/als Minderungsgrund; Minderung/wegen Kraftfahrzeuglärms; Minderung/wegen Lärms

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der durch das nächtliche Befahren des Hinterhofes mit einem PKW erzeugte Lärm kann einen Mangel der Mietsache darstellen, zumal dann, wenn der Vermieter auf die Verursachung des Lärms Einfluß hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Auch Umwelteinflüsse wie Lärm können ein Mangel der Mietsache sein, jedenfalls dann, wenn - wie hier - sie im Einflußbereich des Vermieters entstehen. Die Bekl. zu 1) und 2), die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl. Vermieter des Bekl. zu 3) sind, haben damit unabhängig von ihrer Stellung als Eltern die rechtliche Möglichkeit, dem Bekl. zu 3) das Parken auf dem zweiten Hinterhof zu verbieten.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß der Bekl. zu 3) nunmehr auf dem dritten Hinterhof parkt. Auch dann muß eine erhebliche Zahl von Türen geöffnet und geschlossen werden, zumal die Tür zum dritten Hinterhof, wie sich auch im Ortstermin herausgestellt hat, verschlossen ist und grundsätzlich nur der dort ansässige Gewerbemieter Zugang hat. Die nächtliche Störung der Kl. liegt jedoch auch und gerade in dem Befahren der Hinterhöfe, unabhängig davon, wo das Auto geparkt wird.

Die nächtlichen Störungen der Kl. sind wegen des unstreitigen Schichtdienstes des Bekl. zu 3) auch für die Zukunft nicht auszuschließen. Die Bekl. können sich nicht darauf berufen, daß nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Kl. zur Duldung verpflichtet seien. Auch wenn eine Parkplatzsuche auf der Straße nicht einfach sein sollte, trifft dies den Bekl. zu 3) nicht allein. Dies ist vielmehr in vielen Wohnstraßen Berlins der Fall. Dazu kommt, daß auf dem Nachbargrundstück sich Tiefgaragen befinden; die Bekl. zu 1) hat im Ortstermin hierzu angegeben, ihr Sohn habe sich bisher noch nicht bemüht, dort einen Platz zu mieten. ...