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Kostenvorschußpflicht des Vermieters

KG8 WRE Miet 6717/8729.02.1988GE 1988, 351

§ 538 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kostenvorschußpflicht des Vermieters; Mangel der Mietsache; Beseitigungspflicht des Vermieters; Instandsetzungspflicht; Aufwendungsersatz, Vorschuß; Kostenvorschußpflicht

Rechtsentscheid

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter, der nach § 538 Abs. 2 BGB berechtigt ist, den Mangel der Mietsache selbst zu beseitigen, kann vom Vermieter regelmäßig einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen.

Kostenvorschußpflicht des Vermieters — KG 8 WRE Miet 6717/87 — vera