Kostenvorschußpflicht des Vermieters
KG8 WRE Miet 6717/8729.02.1988GE 1988, 351
§ 538 Abs. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kostenvorschußpflicht des Vermieters; Mangel der Mietsache; Beseitigungspflicht des Vermieters; Instandsetzungspflicht; Aufwendungsersatz, Vorschuß; Kostenvorschußpflicht
Rechtsentscheid
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Der Mieter, der nach § 538 Abs. 2 BGB berechtigt ist, den Mangel der Mietsache selbst zu beseitigen, kann vom Vermieter regelmäßig einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen.