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Kostenvorschußanspruch/Mängel der Heizung

AG Tiergarten5 C 477/8802.04.1989MM 1989, 157

§ 538 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kostenvorschußanspruch/Mängel der Heizung; Radiator/Kostenvorschußanspruch bei Heizungsmängeln; Heizungsmängel/Kostenvorschuß für Radiator; Mängel/der Heizung und Radiator; Kostenvorschußanspruch/für Radiator bei Heizungsmängeln

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter kann unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB auch die Kosten für die Anschaffung eines Radiators verlangen, wenn durch dessen Inbetriebnahme die vertragsgemäße Raumtemperatur erreicht wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Die Bekl. können neben der Erstattung der Mehrkosten für Strom auch die Kosten für die Anschaffung des Radiators verlangen. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Landgerichts Berlin (GE 1989, 149), wonach diese Kosten keine erstattungsfähigen Mangelbeseitigungskosten seien. Vielmehr ist in solchen Fällen die zu niedrige Raumtemperatur ein Mangel in der Mietsache, wobei jede Maßnahme, die die Raumtemperatur erhöht, den Mangel beseitigt, nämlich die uneingeschränkte vertragliche Nutzung wieder ermöglicht: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß § 538 Abs. 2 BGB nur dann eingreift, wenn die Ursachen des Mangels auf Dauer beseitigt werden; ausreichend ist vielmehr auch eine vorübergehende Beseitigung der Auswirkungen des Mangels, wenn eine andere Maßnahme nicht in Betracht kommt (siehe auch § 254 BGB). Dabei entfällt der Aufrechnungsanspruch der Bekl. nicht schon deshalb, weil sie den Heizlüfter der Kl. nicht herausgegeben haben. Die Kl. hat offensichtlich vorprozessual die Bekl. nicht dazu aufgefordert; die Bekl. sind auch zur Herausgabe bereit. ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch AG Neukölln MM 86, 253 LS