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Kostenverteilung bei verbundenen Anlagen für Abrechnungszeiträume vor 2014, Kosten der Warmwasserversorgung

LG Berlin63 S 97/1622.11.2016GE 2017, 108

HeizkV § 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nach der Neufassung der HeizkV ist bei verbundenen Anlagen der Kostenanteil der Warmwasserversorgung ab 31. Dezember 2013 mit einem Wärmemengenzähler zu ermitteln.

2. Für davor liegende Abrechnungszeiträume ist die Wärmemenge nach der Formel des § 9 Abs. 2 HeizkV n. F. analog zu berechnen; auf einen unzumutbar hohen Aufwand kommt es nicht an.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 2. Dezem­ber 2008 (BGBl. I 2008, S. 2375) ist § 12 HeizkV a.F. abgeändert und unter anderem § 12 Abs. 6 HeizkV n.F. hinzugefügt worden. Danach ist auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, die Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 selbst ist ausweislich ihres Artikel 3 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Da die vorliegend zwischen den Parteien streitgegenständliche Nebenkostenabrechnung einen Abrechnungszeitraum betrifft, der nach dem in § 12 Abs. 6 HeizkV n.F. genannten liegt, dürfte § 9 Abs. 3 HeizkV a.F. grundsätzlich - entgegen der Bewertung des Amtsgerichts - aufgrund ihres Außerkrafttretens nicht anwendbar sein.

b) § 9 Abs. 2 HeizkV n.F. sieht - anders als die Vorgängernorm - ein gestuftes Verfahren vor, wonach die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge primär mit einem Wärmezähler zu messen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkV n.F.) und nur subsidiär das Berechnungs­verfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkV n.F. Anwendung finden soll. Danach sollte eine Ausnah­me von der Erfassung mittels Wärmezählern nur dann vorgesehen sein, wenn die Messung der Wärmemenge mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist (BR-Drs. 570/08, S. 15); dies wurde in § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 HeizkV n.F. entsprechend umgesetzt.

Zu einer solchen Unzumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkV n.F. ist bislang nicht sub­stantiiert vorgetragen worden.

c) Auslegungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang die Frage der Reichweite der Frist in § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkV n.F., wonach die Messung mittels eines Wärmezählers erst nach dem 31. Dezember 2013 verpflichtend ist. Dabei stellen sich die auszulegenden Rechtsfragen, wann das gestufte Berechnungsverfahren in § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkV grundsätzlich Anwendung finden darf (ebenfalls erst ab dem 31. Dezember 2013 oder in Ermangelung der Nennung dieses Datums in § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkV unmittelbar nach Inkrafttreten der HeizkV n.F.), und ob nach der zwei­ten Variante (unmittelbare Anwendung nach Inkrafttreten) gleichwohl das Vorliegen eines unzu­mutbaren Aufwands tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung des Berechnungsverfah­rens ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung ursprünglich gar keine Übergangsfrist vorgesehen hat, da nach ihrer Auffassung aufgrund der schon nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkV a.F. bestehenden Pflicht zur Erfassung des Wärmeverbrauchs mittels Wärmezählern die Rechtslage diesbezüglich nicht verändert werde (BR-Drs. 570/08, S. 16). Das gestufte Verfahren der primären Ermittlung mittels Wärmezählern nach Satz 1 und der nur ausnahmsweise zulässigen Berechnung nach Satz 2 sollte daher als Gesamtgefüge unmittelbar gelten.

Durch eine Änderung des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung sowie des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates ist in § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkV n.F. ist die Frist des 31. Dezember 2013 aufgenommen worden (BR-Drs. 570/1/08, S. 7, zur Annahme s. BR-PIPr. 847, S. 297 A). Grund der Aufnahme war, dass bisher bei sogenannten verbundenen Anlagen die Berechnung des auf die Warmwasserbereitung entfallenden Brennstoffanteils gleichberechtigt neben der Messung mit einem Wärmezähler stand. Künftig sollte die Messung mittels Wärme­zähler verpflichtend sein, wobei Ausnahmen nur unter engen Voraussetzungen (unzumutbar ho­her Aufwand) zulässig sein sollten. Die Frist sollte mit der neuen Frist in § 12 Abs. 2 HeizkV n.F. übereinstimmen.

Der Gesetzgeber wollte damit das Gesamtgefüge des § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkV (Messung) und § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkV nicht voneinander trennen, so dass nach gegenwärtiger Bewertung der Rechtslage davon auszugehen ist, dass auch die Berechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkV n.F. erst ab dem 31. Dezember 2013 bereitstehen sollte.

d) Für dazwischenliegende Zeiträume - wie den vorliegend streitentscheidenden - dürfte sich somit de lege lata eine planwidrige Regelungslücke ergeben, da weder die außer Kraft gesetzte Norm des § 9 Abs. 3 HeizkV a.F. noch die erst ab dem 31. Dezember 2013 zur Verfügung stehende subsidiäre Berechnung des § 9 Abs. 2 HeizkV n.F. zur Verfügung stehen.

Die Regelungslücke ist durch Auslegung bzw. durch Analogiebildung zu schließen, wobei der gesetzgeberische Sinn und Zweck der Neufassung der HeizkV und konkret der Änderung des § 9 Abs. 2 HeizkV zu berücksichtigen ist. Sinn und Zweck der Neufassung war, der Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils bei der Verteilung der Heizkosten bei bestimmten Gebäuden das Verbrauchsverhalten des Nutzer stärker zu berücksichtigen (BR-Drs. 570/08, S. 1) und dem im­mer größeren Anteil des Warmwassers in der Kostenverteilung Rechnung zu tragen (BR-Drs. 570/08, S. 15). § 9 Abs. 2 HeizkV n.F. ist damit neu gefasst worden, weil infolge der fortschreiten­den Wärmedämmung der Gebäude der rechnerische Anteil der Warmwasserversorgung an den Energiekosten überproportional gestiegen ist (vgl. im Einzelnen auch Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. [2015], HeizKV § 9, Rn. 13, m.w.N.).

Die somit auf technisch-wissenschaftliche Gründe zurückzuführende Abänderung der Berechnungsformel und des enthaltenen Faktoren legt es daher nahe, die Formel des § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkV anzuwenden, weil die genannten technisch-wissenschaftlichen Gründe bereits zum streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum (2012) vorlagen und die Gründe der Einfügung der Übergangsfrist in § 9 Abs. 2 HeizkV n.F. hiervon unabhängig sind.

e) Aus eben diesen Gründen (technisch-wissenschaftliche Gründe zur Neufassung der Berechnungsformel) liegt es auch nahe, bis zum 31. Dezember 2013 die Formel durch Auslegung bzw. aufgrund Analogieschlusses ohne die tatbestandliche Voraussetzung des unzumutbaren Aufwan­des anzuwenden. Denn diese tatbestandliche Voraussetzung steht unabhängig von den Gründen der fortschreitenden Wärmedämmung der Gebäude und des Anstiegs des rechnerischen Anteils der Warmwasserversorgung, sondern ist unmittelbar an die erst ab 31. Dezember 2013 verpflich­tende Messung mittels Wärmezähler gebunden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neufassung der HeizkV verpflichtet den Vermieter, bei verbundenen Anlagen die Warmwasserkosten ab 31. Dezember 2013 mit einem Wärmemengenzähler zu ermitteln. Nur in Ausnahmefällen sollte eine Umlage nach einer im Gegensatz zur früheren Gesetzesfassung stark veränderten Formel möglich sein. Offen blieb, wie die Umlage für Abrechnungszeiträume vor 2014 erfolgen soll.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte die Warmwasserkosten für 2012 umgelegt; ein Wärmemengenzähler war nicht vorhanden. Das Amtsgericht meinte, die Berechnung habe nach der Formel aus der alten Fassung der HeizkV zu erfolgen, auch wenn diese inzwischen außer Kraft getreten sei. Das Landgericht Berlin war anderer Auffassung.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kammer verwies darauf, dass nach § 12 Abs. 6 HeizkV die alte Gesetzesfassung nur weiter anzuwenden sei auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben. Für spätere Perioden fehle eine Übergangsvorschrift; fest stehe nur, dass ab 31. Dezember 2013 die Berechnung mit einem Wärmemengenzähler vorgeschrieben sei. Es liege damit eine planwidrige Regelungslücke vor, die so auszufüllen sei: Die neue Formel der Kostenverteilung entspreche den geänderten baulichen Gegebenheiten und wissenschaftlichen Erkenntnissen, weswegen es naheliege, sie auch für die Vergangenheit analog anzuwenden. Die nach der Neufassung geforderte Unzumutbarkeit des Aufwandes sei allerdings nicht zu prüfen, da dies erst ab dem 31. Dezember 2013 nötig sei.