Kostenverteilung bei Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage
BGB §§ 556d ff., 254 Abs. 1; ZPO § 254
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Prozessökonomie erfordert bei säumigem Verhalten des Auskunftsschuldners zur zulässigen Miethöhe die Erhebung der Stufenklage anstelle einer Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage.
2. Klagt der Mieter bei säumigem Verhalten der Auskunftsschuldner ohne Kenntnis der Vormiete direkt auf Feststellung der Miethöhe, trifft ihn ein überwiegendes Mitverschulden, das einen Schadensersatzanspruch ausschließt.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. rügten Überschreitung der höchstzulässigen Miete. Sie teilten mit, die Miete künftig unter Vorbehalt zu zahlen und baten um Mitteilung der Vormiete. Die Bekl. erteilte keine Auskunft. Die Kl. sind der Ansicht, die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Berliner Mietspiegel 2017 betrage 816,97 €. Ursprünglich haben die Kl. beantragt, festzustellen, dass die Miete für die von ihnen innegehaltene Wohnung nicht mehr als 898,66 € beträgt. Mit Schriftsatz vom 11.5.2021 hat die Bekl. die vereinbarte Vormiete mit 973,07 € angegeben und anerkannt, dass die Nettokaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung 973,07 € netto kalt ab dem 1.12.2020 beträgt. Mit Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 26.5.2021 hat das Gericht festgestellt, dass die Miete für die streitgegenständliche Wohnung seit dem 1.12.2020 nicht mehr als 973,07 € netto kalt beträgt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und ausgesprochen, dass die Kl. 20 % und die Bekl. 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben mit Ausnahme der Säumniskosten, die von den Kl. alleine zu tragen sind.
Mit ihrem Einspruch beantragen die Kl., das Versäumnisurteil vom 26.5.2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Bekl. die Kosten des gesamten Rechtsstreits, d. h. auch hinsichtlich des Teils der Klageforderung zu tragen hat, der sich aufgrund der nunmehr erteilten Auskünfte über die Vormiete als unbegründet erweist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten.
Die im Versäumnisurteil ausgesprochene Kostenquote ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Kl. steht diesen kein Schadensersatzanspruch in Form eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs dahingehend zu, dass die Bekl. verpflichtet ist, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zwar dürfte sich die Bekl. mit der Auskunftserteilung in Bezug auf die Vormiete in Verzug befunden haben, so dass im Grundsatz ein Schadensersatzanspruch bestehen könnte. Ein Schadensersatzanspruch ist hier jedoch gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Hier ist von einem weit überwiegenden Verschulden der Kl. auszugehen, weil sie ohne Kenntnis der Vormiete direkt auf Feststellung der Miethöhe geklagt haben, ohne zunächst im Rahmen einer Stufenklage Auskunft zu verlangen. Die Stufenklage, die das Gesetz den Parteien in Fällen der vorliegenden Art in § 254 ZPO aus Gründen der Prozessökonomie zur Verfügung stellt, ist in solchen Fällen die adäquate Folge des säumigen Verhaltens des Auskunftsschuldners (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93 - Rn. 16, zitiert nach juris). Wenn die Kl. von diesem Instrument, das ihnen gerade für Fälle der vorliegenden Art zur Verfügung gestellt wurde, keinen Gebrauch machen, müssen sie das Risiko, dass sich ihre Leistungsklage als teilweise unbegründet erweist, selbst tragen. Unabhängig davon bestehen Zweifel an der Erstattungsfähigkeit, weil nur erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sind. Die Erhebung einer Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage bei Möglichkeit einer Stufenklage ist jedoch nicht zweckmäßig.
Entgegen der Ansicht der Kl. wäre eine auf Mitteilung der Vormiete gerichtete Auskunftsklage hier auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Allenfalls in Ausnahmefällen, in denen es auf die Höhe der Vormiete nicht entscheidend ankommt, weil beispielsweise bereits nach der ortsüblichen Vergleichsmiete die vereinbarte Miete geschuldet ist, oder wenn der Vermieter rechtsverbindlich erklärt, sich auf die Höhe der Vormiete nicht zu berufen, kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Das ist jedoch nicht der Fall.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Klagt der Mieter, weil der Vermieter keine Auskunft über die Höhe der Vormiete gibt, direkt auf Feststellung der zulässigen Miethöhe nach der Mietpreisbremse, trifft ihn ein überwiegendes Mitverschulden, das einen Schadensersatzanspruch ausschließt. Die Prozessökonomie erfordert bei säumigem Verhalten des Auskunftsschuldners zur zulässigen Miethöhe die Erhebung der Stufenklage anstelle einer Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage. Der Mieter hätte also im Rahmen der Stufenklage zunächst auf Auskunft über die Vormiete klagen müssen und erst danach ggf. auf Feststellung der zulässigen Höchstmiete.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger rügten Überschreitung der höchstzulässigen Miete. Sie teilten mit, die Miete künftig unter Vorbehalt zu zahlen und baten um Mitteilung der Vormiete. Die Beklagte erteilte zunächst keine Auskunft. Die Kläger hielten nur eine Miete von 898,66 € für zulässig und beantragten entsprechende Festzustellung. Im Prozess gab die Beklagte die Vormiete mit 973,07 € an. Mit Versäumnisteil- und Schlussurteil hat das Gericht festgestellt, dass die Miete für die Wohnung nicht mehr als 973,07 € netto kalt beträgt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und den Klägern 20 %, der Beklagten 80 % der Kosten auferlegt. Mit ihrem Einspruch wollen die Kläger erreichen, dass die Beklagte die Kosten des gesamten Rechtsstreits, d. h. auch hinsichtlich des Teils der Klageforderung zu tragen hat, der sich aufgrund der nunmehr erteilten Auskünfte über die Vormiete als unbegründet erweist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kostenverteilung wurde aufrechterhalten. Sie entspräche, wie das Gericht klarstellte, dem Verhältnis, in dem die jeweilige Partei im Rechtsstreit unterlegen ist. Den Klägern stehe auch kein Schadensersatzanspruch in Form eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs dahingehend zu, dass die Beklagte verpflichtet sei, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Da die Beklagte sich mit der Auskunftserteilung in Bezug auf die Vormiete in Verzug befunden habe, sei ein Schadensersatzanspruch im Grundsatz zwar nicht ausgeschlossen, scheitere hier jedoch daran, dass die Klägerin ein weit überwiegendes Mitverschulden treffe, denn sie habe ohne Kenntnis der Vormiete direkt auf Feststellung der Miethöhe geklagt, ohne zunächst im Rahmen einer Stufenklage Auskunft zu verlangen.
Die Stufenklage sei aus Gründen der Prozessökonomie das adäquate Mittel gerade für Fälle der vorliegenden Art. Wenn der Mieter davon keinen Gebrauch mache, so riskiere er, dass sich seine Leistungsklage als teilweise – oder sogar vollständig – unbegründet erweise. Dieses Risiko jedoch müsse er selbst tragen.
Doch selbst unabhängig davon bestünden Zweifel an der Erstattungsfähigkeit, weil nur erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sind. Die Erhebung einer Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage bei der Möglichkeit einer Stufenklage sei jedoch nicht zweckmäßig.