veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kostentragungspflicht nach durch Aufrechnung erloschener Klageforderung

LG Berlin62 T 76/0604.09.2006GE 2006, 1483

BGB §§ 387, 389, 551; ZPO § 91 a Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kostentragungspflicht nach durch Aufrechnung erloschener Klageforderung; Mietkaution

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten des Rechtsstreits hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung auch dann der klagende Vermieter zu tragen, wenn durch die Aufrechnung des beklagten Mieters die Klageforderung erlischt. Das gilt auch dann, wenn der klagende Vermieter sich nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht aus der vom Mieter geleisteten Kaution befriedigt, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet war, weil weitergehende Forderungen nicht im Raum standen. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO. [...]

Grundsätzlich ist dem Kl. zuzugeben, daß der in Verzug gesetzte Schuldner Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat, denn aus der Nichtzahlung trotz Verzuges muß der Gläubiger den Schluß ziehen, daß er ohne Klageerhebung nicht zu seinem Recht kommen werde. Vorliegend sind jedoch zum einen die Rechtsfolgen des § 389 BGB zu berücksichtigen. Die - von dem Bekl. im Prozeß erklärte - Aufrechnung tilgt die gegenseitigen Forderungen mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Die Verzugsfolgen entfallen ex tunc (BGHZ 80, 278; NJW-RR 1991, 569). Wer weiß, daß er aufrechnen kann, braucht sich wirtschaftlich nicht als Schuldner zu fühlen, auch wenn er die Aufrechnung nicht sogleich erklärt (Palandt-Heinrichs, BGB, § 389 Rn. 2). Damit ist hier der Verzug aber bereits vor Zustellung des Mahnbescheides entfallen. Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe der Mietsicherheit ist gemäß § 158 Abs. 1 BGB durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache aufschiebend bedingt. Er wird fällig nach Ende des Mietvertrages und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters (BGHZ 101, 244) und wenn feststeht, daß dem Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen, für die die Kaution haftet (BGHZ 141, 160). Dies war hier, auch wenn es insoweit keine starren Fristen gibt, der Fall, nachdem dem Kl. die Rechnung der Fa. T. vom 9.11.2005 bekannt war. Daß noch weitergehende Forderungen des Kl. im Raume standen, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich.

Selbst wenn dies noch nicht ohne weiteres zu einer Kostentragungspflicht des Kl. führt, folgt diese jedenfalls aus dem Umstand, daß der Kl., worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, sich aus der Kaution hätte befriedigen können. Zwar gibt § 387 BGB den Parteien lediglich das Recht zur Aufrechnung. Hinsichtlich der Mietkaution ist jedoch zu berücksichtigen, daß den Vermieter zugleich eine Pflicht trifft, über die Mietkaution abzurechnen, sobald ihm dies möglich ist. In diese Abrechnung hat er seine Ansprüche einzustellen. Das Risiko, daß die eingestellten Ansprüche sich als unberechtigt erweisen, trägt dabei der Vermieter (vgl. zum umgekehrten Fall Berechnungszweifel beim Schuldner - Köln MDR 1979, 941). Der Umstand, daß der Kl. zunächst in die - verspätete - Kautionsabrechnung vom 16.1.2006 sämtliche Positionen der Rechnung T. eingestellt hat, obgleich der Bekl. hier nur Kostenersatz wegen der Position 2 schuldete, vermag ihn mithin nicht zu entlasten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten des Rechtsstreits hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung auch dann der klagende Vermieter zu tragen, wenn durch die Aufrechnung des beklagten Mieters die Klageforderung erlischt. Das gilt auch dann, wenn der klagende Vermieter sich nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht aus der vom Mieter geleisteten Kaution befriedigt, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter klagt eine Restforderung aus dem beendeten Mietverhältnis ein, gegen die der Mieter mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnet. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das AG legte die Kosten des Rechtsstreits dem Vermieter auf, der gegen den Beschluß sofortige Beschwerde einlegte.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Einzelrichterin der Zivilkammer 62 des Landgerichts wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Denn durch die Aufrechnung sei die Klageforderung rückwirkend erloschen, so daß der Mieter bereits bei Zustellung des Mahnbescheides nicht mehr in Verzug gewesen sei. Im übrigen sei zu Lasten des Vermieters zu berücksichtigen, daß er sich nicht aus der vom Mieter geleisteten Kaution befriedigt habe, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet gewesen sei, weil weitergehende Forderungen nicht mehr im Raum gestanden hätten.